Kooperationsvertrag Vorlage (Word & PDF)
Kostenlose Vorlage für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftspartnern – mit Aufgaben, Vergütung, Kosten, Rechten, Vertraulichkeit und Kündigung.
Vorlage herunterladen
Mit unserer kostenlosen Kooperationsvertrag Vorlage kannst du eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Partnern strukturiert schriftlich regeln. Die Vorlage eignet sich beispielsweise für Unternehmen, Selbstständige, Agenturen, Berater, Vertriebspartner oder Projektpartner, die gemeinsam ein Vorhaben umsetzen möchten, dabei aber grundsätzlich rechtlich und wirtschaftlich eigenständig bleiben sollen.
Ein guter Kooperationsvertrag sollte vor allem klären, wer welche Aufgaben übernimmt, welche Kosten trägt, wie Vergütung oder Umsätze verteilt werden, wem Arbeitsergebnisse gehören und wie mit Kunden, vertraulichen Informationen und einer späteren Beendigung der Zusammenarbeit umgegangen wird.
Die Vorlage steht als Word- und PDF-Datei zur Verfügung. Die Word-Version lässt sich vollständig an Projekt, Partner, Vergütung und Aufgabenverteilung anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken und gemeinsamen Abstimmen der vorgesehenen Regelungen.
Die Bezeichnung „Kooperationsvertrag“ allein entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung. Wird tatsächlich gemeinsam ein Zweck verfolgt und gemeinsam gefördert, kann je nach konkreter Gestaltung auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. Die tatsächliche Zusammenarbeit sollte deshalb zum gewählten Vertragsmodell passen.
Für welche Kooperationen eignet sich die Vorlage?
Die Vorlage kann für viele Formen einer unternehmerischen Zusammenarbeit angepasst werden.
Zum Beispiel für:
- Kooperation zwischen zwei Unternehmen
- Zusammenarbeit von Selbstständigen
- gemeinsame Projekte
- Vertriebskooperationen
- Marketingkooperationen
- gemeinsame Produktentwicklung
- Technologiepartnerschaften
- Content-Kooperationen
- gemeinsame Veranstaltungen
- Lead-Kooperationen
- strategische Partnerschaften
- gemeinsame Angebote gegenüber Kunden
Was gehört in einen Kooperationsvertrag?
Welche Regelungen notwendig sind, hängt vom Umfang der Zusammenarbeit ab. Typische Bestandteile sind:
- Vertragspartner
- Zweck der Kooperation
- Aufgabenverteilung
- Ansprechpartner
- Entscheidungsprozesse
- Eigenständigkeit der Partner
- Vergütung
- Kostenverteilung
- Abrechnung
- Kundenbeziehungen
- Rechte an Arbeitsergebnissen
- bestehende Schutzrechte
- Vertraulichkeit
- Datenschutz
- Marketing und Außenauftritt
- Haftung
- Versicherungen
- Wettbewerbs- oder Exklusivitätsregelungen
- Laufzeit
- Kündigung
- Folgen der Vertragsbeendigung
So verwendest du die Kooperationsvertrag Vorlage
- Datei herunterladen: Nutze Word zum Bearbeiten oder PDF zum Ausdrucken.
- Partner eintragen: Ergänze alle beteiligten Unternehmen oder Personen vollständig.
- Ziel definieren: Beschreibe konkret, was mit der Kooperation erreicht werden soll.
- Aufgaben verteilen: Halte fest, welcher Partner welche Leistungen übernimmt.
- Vergütung regeln: Bestimme Honorar, Umsatzteilung oder andere wirtschaftliche Regelungen.
- Kosten festlegen: Kläre Marketing-, Reise-, Fremd- und Projektkosten.
- Rechte regeln: Bestimme, wem bestehende und neu entstehende Arbeitsergebnisse gehören.
- Vertraulichkeit ergänzen: Schütze Geschäftszahlen, Kundenlisten und Know-how.
- Laufzeit festlegen: Entscheide zwischen befristeter und unbefristeter Kooperation.
- Kündigung und Übergabe regeln: Lege fest, was mit offenen Projekten, Kunden und Unterlagen passiert.
Beispiel für eine Kooperation
Partner A: Webdesign-Agentur
Partner B: Online-Marketing-Agentur
Ziel: gemeinsame Betreuung von Kundenprojekten
Aufgabe Partner A: Webdesign und technische Umsetzung
Aufgabe Partner B: SEO und Online-Marketing
Abrechnung: jeder Partner rechnet seine eigenen Leistungen mit dem Kunden ab
Vertraulichkeit: verbindlich
Laufzeit: unbefristet mit dreimonatiger Kündigungsfrist
Zweck der Kooperation genau beschreiben
Der Vertrag sollte erkennen lassen, warum die Parteien zusammenarbeiten.
Eine allgemeine Formulierung wie „Die Parteien möchten zusammenarbeiten“ ist häufig zu ungenau.
Zweck der Kooperation ist die gemeinsame Akquise und Umsetzung von Online-Marketing-Projekten für mittelständische Unternehmen. Partner A übernimmt Webentwicklung und technische Leistungen, Partner B übernimmt SEO, Content und Kampagnenmanagement.
Kooperation und GbR unterscheiden
Eine wichtige Frage ist, ob die Parteien lediglich Leistungen miteinander koordinieren oder gemeinsam einen Gesellschaftszweck verfolgen.
§ 705 BGB bestimmt, dass eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der vereinbarten Weise zu fördern.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 705 BGB.
Überschrift verhindert keine GbR
Ein Vertrag wird nicht allein dadurch zu einem bloßen Kooperationsvertrag, dass über dem Dokument „Kooperationsvertrag“ steht.
Entscheidend ist, wie die Partner tatsächlich zusammenarbeiten.
Wann kann eine GbR näherliegen?
Hinweise auf eine gesellschaftsähnliche Struktur können beispielsweise sein:
- gemeinsamer Geschäftszweck
- gemeinsames Auftreten am Markt
- gemeinsame Kasse
- gemeinsame Gewinn- und Verlustteilung
- gemeinsame Entscheidungen
- gemeinsame Verträge mit Kunden
Eigenständigkeit der Kooperationspartner
Soll keine gemeinsame Gesellschaft geschaffen werden, kann der Vertrag klarstellen, dass die Partner grundsätzlich eigenständig bleiben.
Die Parteien bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Durch diesen Vertrag wird keine gegenseitige Vertretungsmacht begründet.
Keine automatische Vertretungsmacht
Ein Partner sollte nicht allein aufgrund der Kooperation Verträge im Namen des anderen abschließen dürfen.
Der Vertrag kann deshalb bestimmen, dass:
- jede Partei nur im eigenen Namen handelt,
- keine gegenseitige Vertretungsbefugnis besteht und
- besondere Vollmachten separat erteilt werden müssen.
Kundenvertrag klar zuordnen
Bei gemeinsamen Kundenprojekten sollte besonders deutlich sein, wer Vertragspartner des Kunden wird.
Mögliche Modelle sind:
- Partner A schließt den Kundenvertrag und beauftragt Partner B
- jeder Partner schließt einen eigenen Vertrag mit dem Kunden
- beide Partner schließen gemeinsam einen Vertrag mit dem Kunden
Hauptauftragnehmer und Kooperationspartner
Bei einem Modell mit Hauptauftragnehmer kann ein Partner den gesamten Kundenauftrag übernehmen und den anderen mit einzelnen Leistungen beauftragen.
Dann sollte geprüft werden, ob zusätzlich ein Dienstleistungsvertrag oder Subunternehmervertrag sinnvoll ist.
Aufgaben von Partner A
Der Vertrag sollte konkrete Leistungen nennen.
Beispielsweise:
- Projektmanagement
- Kundenkommunikation
- Webentwicklung
- Produktion
- Vertrieb
- Logistik
Aufgaben von Partner B
Auch die Leistungen des zweiten Partners sollten so genau beschrieben werden, dass es möglichst wenig Überschneidungen oder Lücken gibt.
Gemeinsame Aufgaben
Einige Aufgaben können gemeinsam übernommen werden.
Zum Beispiel:
- Strategie
- Projektplanung
- Kundenpräsentationen
- Qualitätskontrolle
- Marketing
Keine unklaren Zuständigkeiten
Viele Kooperationen scheitern nicht an der Vertragsidee, sondern daran, dass beide Seiten davon ausgehen, die jeweils andere Partei kümmere sich um ein bestimmtes Thema.
Formuliere bei wichtigen Aufgaben möglichst eindeutig: „verantwortlich“, „unterstützt“, „liefert zu“ oder „entscheidet“.
Ansprechpartner festlegen
Bei längeren Kooperationen können feste Ansprechpartner benannt werden.
Der Vertrag kann beispielsweise festlegen:
- Projektleitung Partner A
- Projektleitung Partner B
- Vertretung bei Abwesenheit
- Eskalationskontakt
Entscheidungsprozesse
Es sollte klar sein, welche Entscheidungen ein Partner allein treffen darf und welche gemeinsam abgestimmt werden müssen.
Zustimmungspflichtige Entscheidungen
Gemeinsame Zustimmung kann beispielsweise erforderlich sein für:
- Änderung des Leistungsumfangs
- größere Zusatzkosten
- neue Projektpartner
- öffentliche Kommunikation
- Preisänderungen bei gemeinsamen Angeboten
Eskalationsverfahren
Können sich die operativen Ansprechpartner nicht einigen, kann eine weitere Eskalationsstufe vorgesehen werden.
Kann innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit den Geschäftsführungen beider Parteien zur Entscheidung vorgelegt.
Keine gegenseitige Weisungsbefugnis
Bei selbstständigen Unternehmen sollte der Vertrag nicht unnötig so ausgestaltet werden, als würde eine Partei wie ein Arbeitgeber umfassende persönliche Weisungen erteilen.
Das gilt besonders bei Kooperationen mit Einzelunternehmern und Freelancern.
Vergütung der Kooperation
Die wirtschaftliche Struktur sollte möglichst genau festgelegt werden.
Mögliche Modelle sind:
- feste Vergütung
- Stunden- oder Tagessatz
- Projektpauschale
- Provision
- Umsatzbeteiligung
- Gewinnbeteiligung
- Lead-Vergütung
- Kombination mehrerer Modelle
Feste Projektvergütung
Partner B erhält für die vereinbarten Leistungen eine Projektvergütung von 15.000 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Umsatzbeteiligung
Bei gemeinsamen Projekten kann vereinbart werden, dass ein bestimmter Anteil des Kundenumsatzes an den Kooperationspartner gezahlt wird.
Berechnungsgrundlage definieren
Bei einer Umsatzbeteiligung sollte insbesondere geklärt werden:
- Brutto- oder Nettoumsatz
- Umsatzsteuer
- Rabatte
- Stornierungen
- Gutschriften
- Zahlungsausfälle
Gewinnbeteiligung sorgfältig definieren
Der Begriff „Gewinn“ kann ohne weitere Definition zu Streit führen.
Es sollte geklärt werden, welche Kosten vor Berechnung des Gewinns abgezogen werden dürfen.
Provision für vermittelte Kunden
Bei einer Lead- oder Vermittlungskooperation kann eine Provision vereinbart werden.
Zu regeln sind beispielsweise:
- Höhe der Provision
- Fälligkeit
- Zuordnung des Leads
- Bestandskunden
- Folgeaufträge
- Stornierungen
Lead eindeutig zuordnen
Gerade bei Vertriebskooperationen kann Streit entstehen, wenn beide Partner behaupten, einen Kunden vermittelt zu haben.
Leads können beispielsweise vor der ersten Kontaktaufnahme per E-Mail oder CRM-Eintrag dokumentiert werden.
Folgegeschäfte regeln
Der Vertrag sollte bestimmen, ob eine Provision nur für den ersten Auftrag oder auch für spätere Folgeaufträge gilt.
Abrechnung
Auch das Abrechnungsverfahren sollte geregelt werden.
Zum Beispiel:
- monatliche Abrechnung
- quartalsweise Abrechnung
- Abrechnung nach Projektabschluss
- Abrechnung nach Zahlungseingang des Kunden
Zahlungsziel
Ein klares Zahlungsziel verhindert spätere Diskussionen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
Kosten der Kooperation
Neben Vergütung können gemeinsame Kosten entstehen.
Zum Beispiel für:
- Werbung
- Veranstaltungen
- Software
- Reisen
- externe Dienstleister
- Produktion
Kosten vorher genehmigen
Bei gemeinsamen Kosten sollte geregelt werden, ab welchem Betrag eine vorherige Zustimmung erforderlich ist.
Fremdkosten über 1.000 Euro dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung beider Parteien ausgelöst werden.
Reisekosten
Bei Reisen kann vereinbart werden, ob:
- jeder Partner eigene Kosten trägt,
- Kosten weiterberechnet werden oder
- gemeinsame Budgets bestehen.
Fremddienstleister
Der Vertrag sollte klären, ob die Partner weitere Dienstleister einsetzen dürfen.
Mögliche Bedingungen sind:
- freie Beauftragung
- vorherige Information
- vorherige Zustimmung
- Vertraulichkeitsverpflichtung des Dienstleisters
Verantwortung für Unterauftragnehmer
Wird ein Unterauftragnehmer eingesetzt, sollte eindeutig sein, welcher Kooperationspartner für dessen Leistungen gegenüber dem anderen Partner verantwortlich bleibt.
Qualitätsanforderungen
Bei gemeinsamer Leistungserbringung kann ein Mindeststandard vereinbart werden.
Zum Beispiel:
- Reaktionszeiten
- Dokumentationspflichten
- technische Standards
- Corporate-Design-Vorgaben
- Abnahmeverfahren
Termine und Meilensteine
Bei Projekten sollte der Vertrag wichtige Termine oder einen Projektplan enthalten.
Eine Anlage kann beispielsweise enthalten:
- Projektstart
- Zwischenabnahmen
- Liefertermine
- Launch
- Projektende
Verzögerungen mitteilen
Die Partner können sich verpflichten, erkennbare Verzögerungen möglichst früh gegenseitig mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten
Viele Projekte funktionieren nur, wenn beide Parteien rechtzeitig Informationen oder Freigaben liefern.
Der Vertrag kann beispielsweise regeln:
- Bereitstellung von Inhalten
- Zugangsdaten
- Freigaben
- Ansprechpartner
- Feedbackfristen
Bestehende Rechte der Partner
Jeder Partner kann bereits vor Beginn der Kooperation eigene:
- Marken
- Software
- Designs
- Texte
- Methoden
- Datenbanken
- Know-how
besitzen.
Diese bestehenden Rechte sollten nicht unbeabsichtigt auf den anderen Partner übertragen werden.
Background IP
In umfangreicheren Kooperationsverträgen werden bereits vorhandene Rechte häufig als „Background IP“ bezeichnet.
Der Vertrag kann klarstellen, dass diese grundsätzlich beim bisherigen Rechteinhaber verbleiben.
Neu entstehende Arbeitsergebnisse
Besonders wichtig ist die Frage, wem während der Zusammenarbeit neu entstehende Ergebnisse zustehen.
Dazu können gehören:
- Software
- Designs
- Texte
- Fotografien
- Marken
- Konzepte
- Datensammlungen
- technische Entwicklungen
Alleinige oder gemeinsame Rechte
Der Vertrag kann beispielsweise festlegen, dass:
- jeder Partner Rechte an seinen eigenen Leistungen behält,
- ein Partner ausschließliche Nutzungsrechte erhält oder
- beide Partner bestimmte Ergebnisse nutzen dürfen.
Nutzungsrechte eindeutig formulieren
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen sollte nicht nur allgemein vereinbart werden, dass ein Ergebnis „genutzt werden darf“.
Relevant können beispielsweise sein:
- Dauer
- Gebiet
- Medien
- Bearbeitungsrechte
- Unterlizenzierung
- Exklusivität
Marken und Logos
Die Nutzung von Marken und Unternehmenslogos sollte ausdrücklich geregelt werden.
Jede Partei darf Name und Logo der anderen Partei ausschließlich für die vereinbarte Kooperation und nur entsprechend der jeweils geltenden Markenrichtlinien verwenden.
Nutzung nach Ende der Kooperation
Nach Vertragsende sollte geklärt sein, ob Logos, Marken und andere Materialien weiter verwendet werden dürfen.
Referenznennung
Die Partner können regeln, ob sie die Kooperation öffentlich als Referenz nennen dürfen.
Eine vorherige Zustimmung kann insbesondere bei vertraulichen Projekten sinnvoll sein.
Vertraulichkeit
Während einer Kooperation werden häufig sensible Informationen ausgetauscht.
Zum Beispiel:
- Kundenlisten
- Preise
- Kalkulationen
- Geschäftszahlen
- Strategien
- technische Informationen
- Produktpläne
Vertrauliche Informationen definieren
Der Vertrag kann bestimmen, welche Informationen geschützt sind.
Ausnahmen können beispielsweise gelten für Informationen, die:
- bereits öffentlich bekannt sind,
- dem Empfänger vorher rechtmäßig bekannt waren oder
- von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden.
Vertraulichkeit nach Vertragsende
Die Geheimhaltung kann auch nach Ende der Kooperation weitergelten.
Besonders bei Geschäftsgeheimnissen kann eine langfristige Vertraulichkeit wichtig sein.
Separate NDA verwenden
Bei besonders sensiblen Projekten kann zusätzlich eine eigenständige Vereinbarung sinnvoll sein.
Dafür kannst du unsere Geheimhaltungsvereinbarung / NDA Vorlage verwenden.
Datenschutz
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, sollte geklärt werden, welche datenschutzrechtliche Rolle die Partner jeweils besitzen.
Relevant können beispielsweise sein:
- Kundendaten
- Lead-Daten
- Mitarbeiterdaten
- Newsletter-Daten
Keine automatische gemeinsame Verantwortlichkeit
Die datenschutzrechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Verarbeitung und kann nicht allein durch eine Vertragsüberschrift festgelegt werden.
Auftragsverarbeitung prüfen
Verarbeitet ein Partner personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des anderen, kann zusätzlich ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein.
Dafür wird innerhalb dieser Produktionswelle noch die Auftragsverarbeitungsvertrag AVV Vorlage erstellt.
IT-Sicherheit
Bei digitalen Kooperationen können Mindestanforderungen an die Informationssicherheit vereinbart werden.
Zum Beispiel:
- sichere Passwörter
- Zwei-Faktor-Authentifizierung
- Zugriffsrechte
- verschlüsselte Datenübertragung
- regelmäßige Updates
Zugänge nach Projektende löschen
Nach Ende der Kooperation sollten nicht mehr benötigte Zugänge entfernt werden.
Dazu können gehören:
- Cloud-Systeme
- CRM
- Werbekonten
- Websites
- Projektmanagement-Systeme
Außenauftritt der Kooperation
Der Vertrag kann bestimmen, wie die Partner gegenüber Kunden auftreten.
Mögliche Varianten sind:
- jeder unter eigener Marke
- gemeinsamer Projektname
- Co-Branding
- ein Partner als Hauptansprechpartner
Keine neue gemeinsame Marke ohne Regelung
Wird für die Kooperation ein neuer Name oder ein neues Logo geschaffen, sollte geklärt werden, wem die Rechte daran zustehen.
Marketingmaßnahmen
Gemeinsame Werbung kann beispielsweise umfassen:
- Website
- Social Media
- Messen
- Newsletter
- Webinare
- Printwerbung
Marketingbudget
Der Vertrag kann festlegen:
- jährliches Budget
- Kostenaufteilung
- Freigabeprozess
- Abrechnung
Öffentliche Aussagen abstimmen
Bei wichtigen Kooperationen kann vereinbart werden, dass Pressemitteilungen oder andere öffentliche Aussagen vor Veröffentlichung abgestimmt werden.
Kundenbeziehungen
Ein besonders sensibler Bereich ist die Frage, wem ein Kunde zugeordnet wird.
Dies kann relevant sein bei:
- Bestandskunden
- gemeinsam gewonnenen Kunden
- vermittelten Kunden
- Kunden nach Ende der Kooperation
Bestandskunden schützen
Die Partner können eine bestehende Kundenliste als Anlage dokumentieren.
So lässt sich später leichter feststellen, welche Kunden bereits vor Beginn der Zusammenarbeit bestanden.
Kundenschutzklausel
Eine Kundenschutzklausel kann unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, dass ein Partner bestimmte Kunden unmittelbar übernimmt.
Solche Regelungen sollten hinsichtlich Dauer und Umfang verhältnismäßig und rechtlich geprüft sein.
Keine unbegrenzten Kundensperren
Eine pauschale und zeitlich unbegrenzte Sperre für sämtliche Kunden kann problematisch sein.
Der Schutz sollte auf das tatsächlich berechtigte Interesse der Parteien zugeschnitten sein.
Exklusivität
Die Partner können vereinbaren, dass eine bestimmte Zusammenarbeit exklusiv ist.
Zum Beispiel für:
- ein Produkt
- eine Kundengruppe
- ein Gebiet
- einen bestimmten Zeitraum
Exklusivität sorgfältig begrenzen
Je stärker ein Partner daran gehindert wird, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, desto wichtiger sind Dauer, sachlicher Umfang und wettbewerbsrechtliche Prüfung.
Wettbewerbsrecht beachten
Kooperationen zwischen Unternehmen dürfen nicht beliebig dazu genutzt werden, Wettbewerb auszuschalten oder einzuschränken.
§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 1 GWB.
Besondere Vorsicht bei Preisabsprachen
Kooperationspartner sollten insbesondere nicht unkritisch Vereinbarungen treffen, mit denen unabhängig auftretende Unternehmen ihre Marktpreise koordinieren.
Eine zulässige gemeinsame Kalkulation für ein konkretes gemeinsames Angebot ist nicht dasselbe wie eine allgemeine Absprache unabhängiger Wettbewerber darüber, welche Preise sie gegenüber anderen Kunden verlangen.
Gebietsaufteilungen prüfen
Auch Abreden wie „Partner A bearbeitet ausschließlich Norddeutschland und Partner B ausschließlich Süddeutschland“ können je nach Marktstellung und Gestaltung wettbewerbsrechtlich relevant sein.
Kundenaufteilungen prüfen
Dasselbe gilt für Vereinbarungen, nach denen Wettbewerber bestimmte Kundengruppen dauerhaft untereinander aufteilen.
Freistellungen vom Kartellverbot
§ 2 GWB enthält unter bestimmten Voraussetzungen Freistellungsmöglichkeiten für Vereinbarungen, die wirtschaftliche Vorteile schaffen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Den Gesetzestext findest du unter § 2 GWB.
Keine pauschale Kartellrechtsklausel
Eine Formulierung wie „Alle Regelungen sind kartellrechtlich zulässig“ macht eine tatsächlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht automatisch wirksam.
Problematische Exklusivitäts-, Gebiets- oder Preisregelungen sollten konkret geprüft werden.
Verantwortung gegenüber Kunden
Bei einem Fehler sollte klar sein, welcher Partner gegenüber dem Kunden verantwortlich ist.
Das hängt insbesondere davon ab, wer den Kundenvertrag abgeschlossen hat.
Interne Haftungsverteilung
Der Kooperationsvertrag kann zusätzlich regeln, wie Schäden intern zwischen den Partnern verteilt werden.
Zum Beispiel bei:
- fehlerhaften Leistungen
- Fristverletzungen
- Rechtsverletzungen
- Datenschutzverstößen
- Verlust von Kundendaten
Haftungsbegrenzungen
Haftung kann je nach Vertragskonstellation und rechtlichen Grenzen begrenzt werden.
Pauschale Haftungsausschlüsse sollten jedoch nicht ungeprüft übernommen werden.
Vorsatz nicht pauschal ausschließen
Bestimmte zwingende gesetzliche Haftungsgrenzen können vertraglich nicht beliebig aufgehoben werden.
Freistellung bei Rechtsverletzungen
Ein Partner kann beispielsweise zusichern, dass von ihm bereitgestellte Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen.
Partner A stellt Produktbilder bereit und bestätigt, über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte zu verfügen.
Versicherungen
Je nach Projekt können bestimmte Versicherungen sinnvoll sein.
Zum Beispiel:
- Betriebshaftpflicht
- Berufshaftpflicht
- Vermögensschadenhaftpflicht
- Cyberversicherung
Versicherungspflicht vertraglich vereinbaren
Bei risikoreicheren Projekten kann ein bestimmter Mindestversicherungsschutz verlangt werden.
Keine Erfolgsgarantie
Bei Marketing-, Vertriebs- oder Beratungskooperationen sollte klar sein, ob lediglich Tätigkeiten geschuldet werden oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg garantiert wird.
Umsatzprognosen vorsichtig verwenden
Eine gemeinsame Zielsetzung wie „100 Neukunden“ ist nicht automatisch dasselbe wie eine verbindliche Garantie, dass dieses Ergebnis erreicht wird.
Laufzeit des Kooperationsvertrags
Die Zusammenarbeit kann befristet oder unbefristet vereinbart werden.
Mögliche Varianten sind:
- für ein bestimmtes Projekt
- für zwölf Monate
- für mehrere Jahre
- unbefristet
Befristete Kooperation
Die Kooperation beginnt am 1. Januar 2027 und endet automatisch am 31. Dezember 2027, sofern die Parteien keine Verlängerung vereinbaren.
Automatische Verlängerung
Der Vertrag kann eine Verlängerung vorsehen, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Die Kündigungsfristen sollten dann eindeutig formuliert sein.
Unbefristete Kooperation
Bei einer unbefristeten Zusammenarbeit sollte eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart werden.
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung
Zusätzlich kann eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen werden.
Als mögliche Fälle können beispielsweise genannt werden:
- schwere Vertragsverletzung
- wiederholter Zahlungsverzug
- erhebliche Verletzung der Vertraulichkeit
- unerlaubte Nutzung von Schutzrechten
- dauerhafte Einstellung wesentlicher Leistungen
Abmahnung oder Nachfrist
Bei behebbaren Vertragsverletzungen kann vorgesehen werden, dass vor einer außerordentlichen Kündigung zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wird.
Laufende Kundenprojekte bei Vertragsende
Eine der wichtigsten praktischen Fragen lautet: Was passiert mit noch nicht abgeschlossenen Projekten?
Mögliche Regelungen sind:
- Projekt wird gemeinsam beendet
- ein Partner übernimmt das Projekt
- Kunde entscheidet
- Übergangsphase
Abschlussabrechnung
Bei Vertragsende sollten offene:
- Vergütungen
- Provisionen
- Kosten
- Gutschriften
abschließend abgerechnet werden.
Provision nach Vertragsende
Bei vermittelten Kunden sollte geregelt werden, ob und wie lange noch Provisionsansprüche für bereits vermittelte Geschäfte entstehen.
Rückgabe von Unterlagen
Nach Ende der Kooperation können zurückzugeben oder zu löschen sein:
- Vertragsunterlagen
- Kundenlisten
- Zugangsdaten
- Muster
- Datenträger
- vertrauliche Dateien
Löschung digitaler Daten
Der Vertrag kann vorsehen, dass nicht mehr benötigte vertrauliche Daten gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Backups berücksichtigen
Technische Sicherungskopien lassen sich nicht immer sofort selektiv löschen.
In diesem Fall kann vereinbart werden, dass die Daten weiterhin geschützt bleiben und nicht produktiv genutzt werden.
Marken nach Vertragsende entfernen
Nach Beendigung sollten Websites, Präsentationen und Werbemittel gegebenenfalls angepasst werden.
Gemeinsame Landingpages und Domains
Bei gemeinsam betriebenen digitalen Angeboten sollte festgelegt werden, wem:
- Domain
- Website
- Hostingkonto
- Social-Media-Account
- Werbekonto
gehören.
Kundendaten nach Vertragsende
Die weitere Nutzung von Kundendaten sollte sowohl vertraglich als auch datenschutzrechtlich zulässig sein.
Abwerbung von Mitarbeitern
Die Partner können darüber nachdenken, ob eine begrenzte Regelung zur aktiven Abwerbung wichtiger Mitarbeiter erforderlich ist.
Umfang und Dauer sollten jedoch nicht unnötig weit gewählt werden.
Abwerbung von Kunden
Auch Kundenschutzregelungen sollten auf ein berechtigtes Interesse begrenzt und nicht pauschal für sämtliche Kunden des anderen Unternehmens vereinbart werden.
Kooperationsvertrag statt Dienstleistungsvertrag
Ein Kooperationsvertrag eignet sich besonders, wenn beide Seiten aktiv zur gemeinsamen Zusammenarbeit beitragen.
Erbringt dagegen eine Partei hauptsächlich Leistungen für die andere gegen Vergütung, kann ein Dienstleistungsvertrag geeigneter sein.
Kooperationsvertrag statt Beratungsvertrag
Steht vor allem die Beratung einer Partei durch die andere im Mittelpunkt, passt häufig ein Beratungsvertrag besser.
Kooperationsvertrag statt GbR-Vertrag
Sollen die Beteiligten dagegen bewusst gemeinsam einen Gesellschaftszweck verfolgen und eine gemeinsame Gesellschaft bilden, sollte die Struktur ausdrücklich gesellschaftsrechtlich geregelt werden.
Dafür kann unsere GbR-Vertrag Vorlage als Ausgangspunkt dienen.
Kooperationsvertrag und Letter of Intent
Bevor eine endgültige Kooperation vereinbart wird, können die geplanten Eckpunkte zunächst in einer unverbindlicheren Absichtserklärung festgehalten werden.
Dafür kannst du unsere Letter of Intent Vorlage verwenden.
Gemeinsames Angebot an Kunden
Erstellen die Partner gemeinsam ein Angebot, sollte festgelegt werden:
- wer das Angebot versendet,
- wer die Preise kalkuliert,
- wer Vertragspartner wird,
- wer Rechnungen stellt,
- wer für Reklamationen zuständig ist.
Haftung bei gemeinsamem Angebot
Der Außenauftritt gegenüber dem Kunden sollte zur internen Vertragsstruktur passen.
Ein gemeinsamer Markenauftritt kann beim Kunden andere Erwartungen erzeugen als zwei klar getrennte Einzelangebote.
Keine stillschweigende Garantie des Partners
Wenn ein Partner lediglich vermittelt, sollte nicht automatisch der Eindruck entstehen, er garantiere die Leistung des anderen Partners.
Leistungsaustausch dokumentieren
Bei längerfristiger Zusammenarbeit können monatliche Leistungs- oder Projektberichte sinnvoll sein.
Änderungen des Kooperationsumfangs
Die Zusammenarbeit kann sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln.
Wichtige Änderungen sollten schriftlich dokumentiert werden.
Zum Beispiel:
- neue Leistungen
- neue Vergütung
- neue Gebiete
- weitere Partner
- neue Kundenmodelle
Change Requests bei Projekten
Bei projektbezogenen Kooperationen kann ein einfaches Änderungsverfahren helfen.
Zusätzliche Leistungen werden vor Beginn schriftlich beschrieben und hinsichtlich Vergütung, Termin und Verantwortlichkeit von beiden Parteien bestätigt.
Keine mündlichen Nebenabsprachen
Wirtschaftlich wichtige Änderungen sollten nicht dauerhaft nur über Telefonate oder Messenger-Nachrichten geregelt werden.
Steuern und Rechnungsstellung
Jeder Partner sollte seine steuerlichen Pflichten grundsätzlich selbst erfüllen.
Der Vertrag kann klarstellen, wer:
- welche Rechnung stellt,
- welche Umsätze vereinnahmt und
- welche Kosten trägt.
Umsatzsteuer
Vergütungsbeträge sollten möglichst eindeutig als netto oder brutto bezeichnet werden.
Alle genannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Gemeinsame Kasse sorgfältig prüfen
Wenn alle Einnahmen auf einem gemeinsamen Konto gesammelt und anschließend verteilt werden, kann dies auch Auswirkungen auf rechtliche, steuerliche und gesellschaftsrechtliche Einordnung haben.
Getrennte Buchhaltung
Bei eigenständigen Kooperationspartnern sollte jeder Partner seine eigenen Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar verbuchen.
Steuerberatung bei komplexen Modellen
Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, gemeinsame Kostenstellen oder grenzüberschreitende Kooperationen sollten steuerlich geprüft werden.
Internationale Kooperation
Arbeiten Unternehmen aus verschiedenen Ländern zusammen, stellen sich zusätzliche Fragen.
Zum Beispiel:
- anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Steuern
- Umsatzsteuer
- Datenschutz
- Währung
- Sprache des Vertrags
Anwendbares Recht
Bei internationalen Verträgen sollte möglichst klar geregelt werden, welches Recht für die Vereinbarung gelten soll.
Gerichtsstand
Ein Gerichtsstand kann vereinbart werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Mediation
Bei langfristigen Kooperationen kann ein vorgeschaltetes Mediations- oder Eskalationsverfahren sinnvoll sein.
Schiedsverfahren
Für große internationale Projekte kann auch ein Schiedsverfahren vereinbart werden.
Aufgrund möglicher Kosten und formeller Anforderungen sollte eine solche Klausel bewusst gewählt werden.
Typische Fehler bei einem Kooperationsvertrag
Viele Streitigkeiten lassen sich durch klare Zuständigkeiten bereits im Vertrag vermeiden.
- Kooperationsziel zu unklar: Die Partner verfolgen unterschiedliche Erwartungen.
- Aufgaben nicht verteilt: wichtige Leistungen bleiben liegen.
- keine Kundenregelung: später entsteht Streit über Bestands- und Neukunden.
- Vergütung unklar: Umsatz, Gewinn und Provision werden verwechselt.
- Kosten nicht geregelt: Fremdkosten werden ohne Zustimmung ausgelöst.
- Rechte an Ergebnissen fehlen: niemand weiß, wer Software, Designs oder Inhalte nutzen darf.
- Vertraulichkeit fehlt: sensible Daten können ungeschützt weitergegeben werden.
- unbeabsichtigte GbR: tatsächliche Zusammenarbeit entspricht nicht der gewünschten rechtlichen Trennung.
- Wettbewerbsverbote zu weit: kartellrechtliche Risiken werden nicht berücksichtigt.
- Vertragsende nicht geregelt: offene Projekte und Kunden bleiben ungeklärt.
Checkliste vor Unterzeichnung
Vor Abschluss des Kooperationsvertrags sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Was ist das konkrete Ziel der Kooperation?
- Wer übernimmt welche Aufgaben?
- Wer ist Vertragspartner des Kunden?
- Wer stellt welche Rechnung?
- Wie wird Vergütung berechnet?
- Wer trägt zusätzliche Kosten?
- Wem gehören bestehende Rechte?
- Wem gehören neue Arbeitsergebnisse?
- Wie werden vertrauliche Daten geschützt?
- Ist eine AVV erforderlich?
- Gibt es Exklusivität oder Kundenschutz?
- Sind wettbewerbsrechtliche Grenzen berücksichtigt?
- Wie lange läuft der Vertrag?
- Wie kann gekündigt werden?
- Was passiert mit laufenden Projekten nach Vertragsende?
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Beide Downloads enthalten dieselbe Grundstruktur.
- Word: ideal, um Kooperationsziel, Aufgaben, Vergütung, Kosten, Rechte, Laufzeit und Kündigung individuell anzupassen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken, Besprechen und gemeinsamen Prüfen der vorgesehenen Zusammenarbeit.
Kooperationsvertrag individuell anpassen
Eine einfache gegenseitige Empfehlungsvereinbarung benötigt deutlich weniger Regelungen als eine mehrjährige strategische Kooperation mit gemeinsamer Produktentwicklung, Kundendaten und Umsatzbeteiligung.
Die Vorlage ist deshalb eine allgemeine Arbeitsgrundlage und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Besonders bei umfangreichen Exklusivitätsregelungen, Kooperationen zwischen Wettbewerbern, gemeinsamer Produktentwicklung, internationalen Partnern oder einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Einordnung sollte die konkrete Vereinbarung individuell geprüft werden.
Kooperationsvertrag kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose Kooperationsvertrag Vorlage als Word- oder PDF-Datei herunter und passe Aufgaben, Vergütung, Kosten, Rechte, Vertraulichkeit, Laufzeit und Kündigung individuell an.
Häufige Fragen zum Kooperationsvertrag
Was ist ein Kooperationsvertrag?
Ein Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Partnern. Er kann insbesondere Aufgaben, Vergütung, Kosten, Kundenbeziehungen, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit, Laufzeit und Kündigung festlegen.
Entsteht durch einen Kooperationsvertrag automatisch eine GbR?
Nicht allein durch die Überschrift des Vertrags. Entscheidend ist die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung. Verpflichten sich die Beteiligten, gemeinsam einen Zweck in vereinbarter Weise zu fördern, kann § 705 BGB relevant werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kooperationsvertrag und Dienstleistungsvertrag?
Beim Kooperationsvertrag tragen typischerweise mehrere Partner aktiv zu einer gemeinsamen Zusammenarbeit bei. Beim Dienstleistungsvertrag steht häufiger eine Leistung einer Partei für die andere gegen Vergütung im Mittelpunkt.
Kann eine Umsatzbeteiligung vereinbart werden?
Ja. Der Vertrag sollte dann genau bestimmen, welcher Umsatz als Berechnungsgrundlage dient und wie mit Rabatten, Gutschriften, Stornierungen und Zahlungsausfällen umgegangen wird.
Wem gehören gemeinsam entwickelte Inhalte oder Produkte?
Das sollte ausdrücklich geregelt werden. Die Parteien können beispielsweise bestimmen, dass jeder Rechte an seinen eigenen Leistungen behält oder bestimmte Nutzungsrechte an gemeinsam entwickelten Ergebnissen eingeräumt werden.
Kann ein Kooperationspartner im Namen des anderen Verträge abschließen?
Nicht automatisch. Eine Vertretungsmacht sollte ausdrücklich geregelt beziehungsweise gesondert erteilt werden. Die bloße Kooperation begründet nicht in jedem Fall eine gegenseitige Vollmacht.
Kann eine Kooperation exklusiv sein?
Exklusivitätsregelungen sind grundsätzlich möglich, sollten aber hinsichtlich Gegenstand, Dauer und Gebiet angemessen ausgestaltet werden. Bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen können außerdem wettbewerbsrechtliche Vorgaben relevant sein.
Dürfen Kooperationspartner gemeinsame Preise festlegen?
Für ein konkretes gemeinsames Angebot kann eine gemeinsame Kalkulation erforderlich sein. Allgemeine Preisabsprachen zwischen eigenständig auftretenden Wettbewerbern können dagegen wettbewerbsrechtlich problematisch sein und sollten nicht ungeprüft vereinbart werden.
Was passiert mit Kunden nach Ende der Kooperation?
Das sollte im Vertrag geregelt werden. Bestandskunden, gemeinsam gewonnene Kunden, laufende Projekte und eventuell weiterlaufende Provisionen können unterschiedlich behandelt werden.
Wie kann ein Kooperationsvertrag gekündigt werden?
Bei einer unbefristeten Kooperation kann eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart werden. Zusätzlich können wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geregelt werden.
Braucht ein Kooperationsvertrag eine Geheimhaltungsklausel?
Bei Austausch von Kundenlisten, Geschäftszahlen, Preisen, technischen Informationen oder anderem Know-how ist eine Vertraulichkeitsregelung regelmäßig sinnvoll. Bei besonders sensiblen Projekten kann zusätzlich eine separate NDA verwendet werden.
Kann ich die Kooperationsvertrag Vorlage bearbeiten?
Ja. Die Word-Version lässt sich vollständig bearbeiten und an Partner, Aufgaben, Vergütung, Kosten, Rechte, Kunden, Vertraulichkeit, Laufzeit und Kündigung anpassen.