Einwilligung Fotoveröffentlichung Mitarbeiter Vorlage
Kostenlose Vorlage für Mitarbeiterfotos und -videos – mit getrennten Einwilligungen für Intranet, Website, Social Media, Print, Recruiting und Werbung.
Vorlage herunterladen
Mit unserer kostenlosen Einwilligung Fotoveröffentlichung Mitarbeiter Vorlage kannst du die freiwillige Verwendung von Fotos und Videos von Beschäftigten strukturiert dokumentieren. Die Vorlage eignet sich insbesondere für Unternehmen, Vereine, Agenturen, Praxen und andere Arbeitgeber, die Mitarbeiterbilder im Intranet, auf der Unternehmenswebsite, in sozialen Netzwerken, in Recruiting-Materialien oder in Printmedien verwenden möchten.
Gerade bei Mitarbeiterfotos sollte nicht einfach eine pauschale Einwilligung für „alle Medien und alle Zwecke“ eingeholt werden. Ein Foto im internen Intranet hat eine völlig andere Reichweite als ein öffentliches Bild auf Instagram, LinkedIn, der Unternehmenswebsite oder in einer Werbeanzeige. Deshalb ist es sinnvoll, verschiedene Nutzungsarten getrennt auszuwählen.
Die Vorlage berücksichtigt unter anderem interne und externe Veröffentlichungen, Foto-, Video- und gegebenenfalls Audioaufnahmen, Namensnennung, Bearbeitung, Social Media, Recruiting, Werbung, externe Dienstleister, mögliche Drittlandbezüge, Widerruf und die Verwendung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Vorlage steht als Word- und PDF-Datei zur Verfügung. Die Word-Version lässt sich an Arbeitgeber, Medien, Zwecke und konkrete Kampagnen anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken und zur dokumentierten Auswahl einzelner Einwilligungen.
Interne Nutzung, öffentliche Website, Social Media und bezahlte Werbung sollten möglichst nicht in einer einzigen pauschalen Zustimmung zusammengefasst werden. Mitarbeiter sollten erkennen können, welcher konkreten Veröffentlichung sie zustimmen und welche sie ablehnen können.
Wann braucht man eine Einwilligung für Mitarbeiterfotos?
Eine Einwilligung ist besonders relevant, wenn erkennbare Mitarbeiterfotos oder Videos für freiwillige Kommunikations-, Recruiting- oder Werbezwecke veröffentlicht werden sollen.
Typische Beispiele sind:
- Mitarbeiterportraits auf der Unternehmenswebsite
- Teamfotos
- Social-Media-Posts
- LinkedIn-Beiträge
- Instagram-Reels
- Recruiting-Kampagnen
- Karriereseiten
- Unternehmensbroschüren
- Messeunterlagen
- interne Mitarbeiter-App
- Intranet
§ 22 KunstUrhG
§ 22 KunstUrhG bestimmt grundsätzlich, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 22 KunstUrhG.
Was ist ein Bildnis?
Gemeint sind Darstellungen, auf denen eine Person erkennbar ist.
Das kann beispielsweise sein:
- Portraitfoto
- Gruppenfoto
- Videoaufnahme
- Screenshot aus einem Video
- erkennbare Aufnahme bei einer Veranstaltung
Erkennbarkeit ist entscheidend
Eine Person muss nicht zwingend frontal aufgenommen sein. Auch Kleidung, Körperhaltung, Umgebung oder andere Merkmale können unter Umständen zur Erkennbarkeit beitragen.
§ 23 KunstUrhG enthält Ausnahmen
§ 23 KunstUrhG nennt bestimmte Fälle, in denen Bildnisse auch ohne die Einwilligung nach § 22 verbreitet oder öffentlich gezeigt werden können.
Dazu gehören beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 23 KunstUrhG.
Berechtigte Interessen bleiben geschützt
Die Ausnahmen aus § 23 Abs. 1 KunstUrhG gelten nicht schrankenlos. Nach § 23 Abs. 2 ist eine Veröffentlichung nicht privilegiert, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Nicht jede Gruppenaufnahme benötigt dieselbe Einwilligung
Ein individuell inszeniertes Teamfoto für die Unternehmenswebsite ist anders zu bewerten als eine Übersichtsaufnahme einer großen öffentlichen Veranstaltung.
Arbeitsverhältnis besonders berücksichtigen
Bei Mitarbeitern kommt zusätzlich das Beschäftigtendatenschutzrecht hinzu.
§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt bei Beschäftigteneinwilligungen eine besondere Prüfung der Freiwilligkeit.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 26 BDSG.
Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis ist regelmäßig durch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis geprägt.
Deshalb sollte eine Fotoeinwilligung nicht so gestaltet sein, dass ein Mitarbeiter faktisch keine echte Wahl hat.
Ein Mitarbeiter möchte nicht auf der öffentlichen Instagram-Seite des Unternehmens erscheinen. Diese Ablehnung sollte bei einer tatsächlich freiwilligen Marketingmaßnahme nicht zu sachlich unbegründeten Nachteilen im Beschäftigungsverhältnis führen.
Einwilligung getrennt vom Arbeitsvertrag
Eine eigenständige Erklärung kann deutlich machen, dass die Entscheidung über Foto- oder Videoveröffentlichungen nicht automatisch Bestandteil der eigentlichen Arbeitspflichten ist.
So verwendest du die Vorlage
- Arbeitgeber eintragen: Ergänze Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Unternehmens.
- Mitarbeiter eintragen: Erfasse nur die zur Dokumentation notwendigen Angaben.
- Aufnahmearten auswählen: Bestimme Foto, Video und gegebenenfalls Audio.
- Nutzungszwecke trennen: Unterscheide Intranet, Website, Social Media, Print, Recruiting und Werbung.
- Kanäle nennen: Trage konkrete Plattformen und Medien ein.
- Namensnennung bestimmen: Lege fest, ob Name und Funktion genannt werden dürfen.
- Bearbeitung regeln: Kläre Zuschnitt, Größenänderung, Untertitel oder andere Änderungen.
- Nutzungsdauer festlegen: Bestimme Zeitraum und Umgang nach Beschäftigungsende.
- Widerruf erklären: Beschreibe, wie eine Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden kann.
- Erklärung dokumentieren: Bewahre die gewählten Zustimmungen nachvollziehbar auf.
Interne und externe Nutzung trennen
Eine der wichtigsten Entscheidungen ist die Unterscheidung zwischen interner und öffentlicher Nutzung.
Interne Nutzung
Zur internen Nutzung können beispielsweise gehören:
- Intranet
- Mitarbeiter-App
- interner Newsletter
- interne Präsentationen
- Organigramm
Externe Nutzung
Öffentliche Nutzungen können beispielsweise sein:
- Unternehmenswebsite
- Karriereseite
- TikTok
- YouTube
- Printbroschüre
- Werbeanzeige
Separate Auswahl ermöglichen
☐ Foto im internen Intranet
☐ Foto auf der öffentlichen Unternehmenswebsite
☐ Veröffentlichung auf LinkedIn
☐ Veröffentlichung auf Instagram
☐ Verwendung in Recruiting-Broschüren
☐ Verwendung in bezahlten Werbeanzeigen
Mitarbeiterfoto im Intranet
Ein Portrait im internen Mitarbeiterverzeichnis kann beispielsweise dazu dienen, Kollegen die Zuordnung von Namen und Ansprechpartnern zu erleichtern.
Intranet ist nicht gleich Öffentlichkeit
Ein nur für Beschäftigte zugängliches Intranet hat eine deutlich geringere Reichweite als eine frei zugängliche Website.
Internen Personenkreis beschreiben
Die Einwilligung kann nennen, ob alle Beschäftigten oder nur bestimmte Abteilungen Zugriff haben.
Foto auf der Unternehmenswebsite
Bei einer öffentlichen Website kann ein Bild weltweit erreichbar sein.
Der Mitarbeiter sollte deshalb wissen, dass die Veröffentlichung nicht auf den Betrieb beschränkt bleibt.
Teamseite
Auf Teamseiten werden häufig kombiniert:
- Portrait
- Name
- Position
- Kontaktinformationen
Nur vereinbarte Angaben veröffentlichen
Die Einwilligung sollte möglichst erkennen lassen, ob zusätzlich zum Foto beispielsweise auch Vor- und Nachname sowie Berufsbezeichnung veröffentlicht werden.
Karriereseite
Mitarbeiterfotos werden häufig für Employer Branding und Recruiting genutzt.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Mitarbeiterportraits
- Arbeitsplatzfotos
- Interviews
- Statements
- Recruiting-Videos
Recruiting separat auswählen
Die Nutzung für Recruiting kann als eigener Zweck behandelt werden.
Social Media
Social-Media-Veröffentlichungen besitzen besondere Reichweiten- und Weiterverbreitungsrisiken.
Das betrifft beispielsweise:
- TikTok
- YouTube
Plattformen konkret nennen
Statt pauschal „Social Media“ zu schreiben, kann es sinnvoll sein, die tatsächlich genutzten Plattformen einzeln aufzuführen.
Weiterverbreitung durch Dritte
Öffentlich veröffentlichte Bilder können von anderen Nutzern:
- geteilt
- gespeichert
- kopiert
- weiterveröffentlicht
werden.
Vollständige Kontrolle ist nicht möglich
Auch nach einer späteren Löschung beim Arbeitgeber können bereits von Dritten gespeicherte Kopien weiter existieren.
Bei öffentlichen Internetveröffentlichungen sollte transparent darauf hingewiesen werden, dass eine vollständige Entfernung bereits von unabhängigen Dritten kopierter Inhalte technisch nicht garantiert werden kann.
Social-Media-Plattformen und Drittstaaten
Bei internationalen Plattformen kann eine Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht ausgeschlossen sein.
Die konkreten Datenschutzinformationen der eingesetzten Plattformen sollten berücksichtigt werden.
Printmedien
Mitarbeiterfotos können auch für gedruckte Materialien genutzt werden.
Zum Beispiel:
- Broschüren
- Flyer
- Kataloge
- Geschäftsberichte
- Messewände
Print lässt sich nicht einfach zurückholen
Bereits gedruckte und verteilte Materialien können nach einem späteren Widerruf regelmäßig nicht vollständig aus dem Verkehr zurückgeholt werden.
Restbestände berücksichtigen
Die Einwilligung kann transparent beschreiben, wie mit bereits produzierten Materialien umgegangen wird.
Bezahlte Werbung
Eine bezahlte Werbeanzeige ist etwas anderes als ein normales Mitarbeiterportrait auf der Teamseite.
Deshalb sollte Werbenutzung besonders deutlich geregelt werden.
Typische Werbenutzungen
Zum Beispiel:
- Social Ads
- Display-Werbung
- Recruiting Ads
- Printanzeigen
- Plakate
- Messewerbung
Werbung getrennt auswählen
Ein Mitarbeiter kann mit der Darstellung auf der Teamseite einverstanden sein, aber keine Verwendung seines Bildes für bezahlte Anzeigen wünschen.
Foto, Video und Audio unterscheiden
Die Vorlage kann mehrere Aufnahmearten getrennt behandeln.
Zum Beispiel:
- Foto
- Video
- Tonaufnahme
Video kann zusätzliche Informationen enthalten
Ein Video zeigt nicht nur das Erscheinungsbild, sondern kann außerdem Stimme, Bewegung, Arbeitsumgebung und Aussagen einer Person erfassen.
Audioaufnahme
Bei Interviews oder Recruiting-Videos kann auch die Stimme des Mitarbeiters aufgezeichnet werden.
Dies sollte transparent beschrieben werden.
Interview und Zitate
Wenn ein Mitarbeiter nicht nur fotografiert, sondern auch mit Aussagen zitiert wird, sollte klargestellt werden, welche Nutzung vorgesehen ist.
Statements nicht sinnentstellend bearbeiten
Kürzungen sollten Aussagen nicht in einen irreführenden Zusammenhang stellen.
Name des Mitarbeiters
Die Veröffentlichung eines Fotos kann mit oder ohne Namensnennung erfolgen.
Namensvarianten
Mögliche Varianten sind:
- ohne Namen
- nur Vorname
- Vor- und Nachname
- Name und Funktion
Funktion oder Jobtitel
Zusätzlich kann die Berufsbezeichnung genannt werden.
Max Mustermann – Kundenservice
Kontaktdaten nicht automatisch einschließen
Die Einwilligung zur Fotoveröffentlichung sollte nicht automatisch als Zustimmung zur Veröffentlichung privater Telefonnummern oder E-Mail-Adressen verstanden werden.
Bildunterschriften
Bei Fotos von Veranstaltungen können Namen oder Funktionen in einer Bildunterschrift erscheinen.
Auch dieser Umfang sollte erkennbar sein.
Bearbeitung von Fotos
Unternehmen benötigen häufig die Möglichkeit, Aufnahmen technisch anzupassen.
Dazu können gehören:
- Zuschnitt
- Größenänderung
- Farbkorrektur
- Helligkeitsanpassung
- Formatanpassung
Technische Bearbeitung erlauben
Eine moderate technische Bearbeitung kann sinnvoll sein, damit Fotos für verschiedene Medienformate verwendet werden können.
Keine entstellende Bearbeitung
Die Erklärung kann vorsehen, dass Bearbeitungen nicht entstellend, irreführend oder herabwürdigend erfolgen dürfen.
Montagen
Werden Mitarbeiterbilder in grafische Montagen oder Werbemotive eingebaut, sollte auch dies vom vereinbarten Zweck umfasst sein.
KI-Bearbeitung
Werden Bilder mithilfe generativer oder anderer KI-Systeme erheblich verändert, können zusätzliche Fragen entstehen.
Eine klassische Einwilligung zur normalen Fotooptimierung sollte nicht automatisch als unbegrenzte Zustimmung zu beliebigen KI-Manipulationen verstanden werden.
KI-Nutzung separat regeln
Bei geplanten KI-generierten Variationen, synthetischen Stimmen oder Avatar-Nutzungen sollte eine eigene ausdrückliche Vereinbarung erwogen werden.
Zweck der Veröffentlichung
Der Zweck sollte so konkret wie möglich beschrieben werden.
Zum Beispiel:
- Vorstellung des Teams
- interne Kommunikation
- Recruiting
- Employer Branding
- Öffentlichkeitsarbeit
- Produktwerbung
Nicht „für alle Unternehmenszwecke“
Eine pauschale Nutzung für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Unternehmenszwecke ist für eine freiwillige Mitarbeiter-Einwilligung sehr weitgehend.
Neue Zwecke neu prüfen
Soll ein ursprünglich nur für die Teamseite aufgenommenes Bild später in einer groß angelegten Werbekampagne eingesetzt werden, sollte geprüft werden, ob die ursprüngliche Einwilligung diesen Zweck tatsächlich umfasst.
Dauer der Einwilligung
Die Erklärung sollte beschreiben, wie lange die Nutzung vorgesehen ist.
Mögliche Varianten sind:
- bis zum Widerruf
- für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- für einen festen Zeitraum
- für eine bestimmte Kampagne
Nutzung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Frage, was mit bereits veröffentlichten Fotos geschieht, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
Teamseite nach Austritt
Ein Mitarbeiterportrait auf einer aktuellen Teamseite sollte nach dem Ausscheiden regelmäßig überprüft und bei Wegfall des Zwecks entfernt werden.
Historische Beiträge
Bei älteren Berichten über Veranstaltungen kann die Situation anders sein.
Ob ein historischer Beitrag weiter online bleiben darf, hängt von Rechtsgrundlage, Einwilligung, Zweck und konkretem Kontext ab.
Werbekampagnen nach Austritt
Für fortlaufende Werbekampagnen sollte eindeutig festgelegt werden, ob eine Nutzung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch zulässig sein soll.
Die Nutzung für laufende bezahlte Werbekampagnen endet spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.
Widerruf der Einwilligung
Bei einer auf Einwilligung gestützten Datenverarbeitung ist das Widerrufsrecht besonders wichtig.
§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber über das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO informiert.
Widerruf für die Zukunft
Der Widerruf wirkt grundsätzlich für zukünftige Verarbeitungen.
Bereits erfolgte Verarbeitung
Ein späterer Widerruf führt nicht automatisch dazu, dass die frühere Verarbeitung rückwirkend unzulässig wird.
Widerrufsweg nennen
Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@musterunternehmen.de widerrufen werden.
Widerruf nicht unnötig erschweren
Wenn die Einwilligung elektronisch erteilt wurde, sollte grundsätzlich auch ein einfacher elektronischer Widerrufsweg vorhanden sein.
Teilwiderruf ermöglichen
Bei getrennten Zwecken kann der Mitarbeiter beispielsweise nur die Social-Media-Nutzung widerrufen und der internen Verwendung weiterhin zustimmen.
Der Mitarbeiter widerruft seine Zustimmung zu Instagram und Facebook. Das Portrait darf weiterhin im internen Intranet verwendet werden.
Löschung nach Widerruf
Nach einem Widerruf sollte geprüft werden, wo das Bild gespeichert und veröffentlicht ist.
Zum Beispiel:
- Website
- Social Media
- CMS
- Marketing-Datenbank
- Cloudspeicher
Entfernung aus eigenen Kanälen
Der Arbeitgeber sollte die betroffenen Inhalte auf seinen kontrollierbaren Kanälen entsprechend der rechtlichen Situation entfernen beziehungsweise die weitere Verwendung stoppen.
Drittkopien können bestehen bleiben
Öffentlich verfügbare Bilder können bereits von anderen Personen oder Suchmaschinen gespeichert worden sein.
Eine vollständige technische Rückholung sämtlicher Kopien kann deshalb unmöglich sein.
Suchmaschinen-Caches
Auch nach Löschung einer Website können Inhalte zeitweise noch in Suchmaschinen-Caches oder anderen Archiven erscheinen.
Printmaterial nach Widerruf
Bereits verteilte Broschüren lassen sich regelmäßig nicht vollständig zurückholen.
Für zukünftige Neuauflagen sollte die weitere Verwendung jedoch geprüft werden.
Externe Agenturen
Unternehmen lassen Fotos häufig durch externe Agenturen oder Fotografen bearbeiten.
Die Einwilligung kann transparent erwähnen, dass Dienstleister im Rahmen der vorgesehenen Veröffentlichung beteiligt sein können.
Auftragsverarbeitung prüfen
Soweit externe Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag verarbeiten, kann ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich sein.
Dafür steht unsere Auftragsverarbeitungsvertrag AVV Vorlage zur Verfügung.
Fotograf als eigener Verantwortlicher?
Nicht jeder Fotograf oder Dienstleister ist automatisch Auftragsverarbeiter.
Die datenschutzrechtliche Rolle hängt von der konkreten Tätigkeit und Entscheidungsbefugnis ab.
Cloudspeicher
Bilddateien werden häufig in Cloudsystemen gespeichert.
Dabei sollten Zugriffsberechtigungen und Datenschutzanforderungen berücksichtigt werden.
Nur erforderliche Personen erhalten Zugriff
Auf Rohmaterial sollte nicht das gesamte Unternehmen Zugriff haben, wenn dies nicht erforderlich ist.
Rohbilder
Bei einem Fotoshooting entstehen häufig deutlich mehr Bilder als später veröffentlicht werden.
Es sollte geklärt werden, wie lange nicht verwendete Rohaufnahmen gespeichert werden.
Auswahlbilder
Der Arbeitgeber kann beispielsweise nur freigegebene finale Aufnahmen dauerhaft für den vereinbarten Zweck speichern.
Ungünstige oder private Aufnahmen
Nicht für die Veröffentlichung vorgesehene Aufnahmen sollten nicht ohne sachlichen Grund dauerhaft archiviert werden.
Professionelles Fotoshooting
Bei organisierten Mitarbeiter-Shootings sollte vorab klar sein:
- wo die Bilder erscheinen
- welche Kleidung beziehungsweise Situation vorgesehen ist
- wer fotografiert
- welche Auswahl erfolgt
Freigabe vor Veröffentlichung
Unternehmen können freiwillig vorsehen, dass Mitarbeiter einzelne Portraits vor der Veröffentlichung ansehen dürfen.
Kein gesetzlicher Anspruch aus jeder Situation ableiten
Ob eine individuelle Bildfreigabe rechtlich erforderlich ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab.
Praktische Freigaberegel
Bei professionellen Portraits kann ein Freigabeprozess aber helfen, Konflikte zu vermeiden.
Gruppenfotos
Bei Gruppenbildern sollte unterschieden werden zwischen gezielt inszenierten Mitarbeiterfotos und allgemeinen Veranstaltungsaufnahmen.
Inszeniertes Teamfoto
Bei einem bewusst arrangierten Teamfoto für die Website bietet sich eine klare Einwilligung der dargestellten Mitarbeiter an.
Betriebsveranstaltung
Bei einer Betriebsfeier können andere tatsächliche und rechtliche Umstände vorliegen.
§ 23 KunstUrhG enthält zwar Regelungen zu Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, diese sollten aber nicht pauschal auf jede interne Veranstaltung übertragen werden.
Einzelfall bleibt wichtig
Ob eine Ausnahme greift, hängt unter anderem von Motiv, Kontext, Veröffentlichung und berechtigten Interessen ab.
Person als Beiwerk
§ 23 KunstUrhG nennt auch Bilder, auf denen Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
Portrait ist kein Beiwerk
Steht ein Mitarbeiter deutlich im Mittelpunkt der Aufnahme, lässt sich diese Ausnahme regelmäßig nicht einfach heranziehen.
Video bei Firmenveranstaltungen
Werden Veranstaltungen gefilmt, sollten Mitarbeiter möglichst vorab transparent darüber informiert werden.
Aufnahmefreie Bereiche
Bei größeren Events kann es praktisch sinnvoll sein, Bereiche oder Möglichkeiten für Personen vorzusehen, die nicht gefilmt werden möchten.
Recruiting-Video
In Recruiting-Videos können Mitarbeiter:
- am Arbeitsplatz gezeigt werden
- Interviews geben
- über das Unternehmen sprechen
Zweck klar nennen
Die Einwilligung sollte erkennen lassen, dass die Aufnahme nicht nur intern, sondern zur Gewinnung neuer Mitarbeiter öffentlich genutzt wird.
Employer Branding
Employer-Branding-Kampagnen können mehrere Kanäle umfassen.
Zum Beispiel:
- Karrierewebsite
- Jobportale
- bezahlte Anzeigen
Jobportale
Auch externe Jobplattformen können ein eigenständiger Veröffentlichungskanal sein.
Pressearbeit
Fotos können im Rahmen von Pressemitteilungen an Medien weitergegeben werden.
Presseweitergabe gesondert nennen
Die Verbreitung an Pressevertreter kann eine weitere Reichweite besitzen als die Veröffentlichung auf der eigenen Website.
Newsletter
Fotos können auch in Kunden- oder Mitarbeiter-Newslettern erscheinen.
Interne und externe Newsletter sollten unterschieden werden.
Messe und Veranstaltung
Mitarbeiterbilder können verwendet werden für:
- Messewände
- Präsentationen
- Roll-ups
- Displays
Offline-Nutzung nicht vergessen
Eine Einwilligung sollte nicht ausschließlich Onlinekanäle nennen, wenn tatsächlich auch Print- und Messemedien geplant sind.
Verwendung durch verbundene Unternehmen
In Unternehmensgruppen kann die Frage entstehen, ob auch andere Konzerngesellschaften das Bild nutzen dürfen.
Konzernweite Verwendung ausdrücklich nennen
Eine Einwilligung gegenüber Gesellschaft A sollte nicht automatisch als Zustimmung zu unbegrenzter Nutzung durch alle verbundenen Unternehmen verstanden werden.
Internationale Unternehmensgruppe
Bei internationalen Konzernen können zusätzlich Drittlandbezüge entstehen.
Fotodaten sind personenbezogene Daten
Ist ein Mitarbeiter auf einer Aufnahme identifizierbar, handelt es sich regelmäßig auch um personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinn.
Datenschutzhinweise ergänzen
Zusätzlich zur Einwilligung können Informationen nach Art. 13 DSGVO erforderlich sein.
Dazu gehören typischerweise:
- Verantwortlicher
- Datenschutzbeauftragter, soweit vorhanden
- Zwecke
- Rechtsgrundlage
- Empfänger
- Speicherdauer
- Betroffenenrechte
- Beschwerderecht
Einwilligung und Datenschutzhinweis unterscheiden
Die Einwilligung dokumentiert die freiwillige Zustimmung.
Der Datenschutzhinweis erklärt die Verarbeitung umfassender.
Datenschutz-Einwilligung Mitarbeiter als Ergänzung
Für andere freiwillige Beschäftigtendaten steht unsere Datenschutz-Einwilligung Mitarbeiter Vorlage zur Verfügung.
Fotoeinwilligung ist spezieller
Die allgemeine Datenschutz-Einwilligung und die Einwilligung zur Fotoveröffentlichung erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Einwilligung dokumentieren
Der Arbeitgeber sollte nachvollziehen können:
- wer zugestimmt hat
- wann die Zustimmung erfolgte
- welche Zwecke ausgewählt wurden
- welche Version der Erklärung galt
Versionsstand verwenden
Eine Versionsnummer oder ein Datum auf dem Formular kann die spätere Dokumentation erleichtern.
Digitale Einwilligung
§ 26 Abs. 2 BDSG sieht grundsätzlich eine schriftliche oder elektronische Einwilligung vor, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form angemessen erscheinen lassen.
Elektronische Auswahl speichern
Bei einem digitalen Formular sollte dokumentiert werden, welche Checkboxen der Mitarbeiter tatsächlich ausgewählt hat.
Keine vorangekreuzten Felder
Bei einer freiwilligen Auswahl sollten Zustimmungen nicht bereits standardmäßig aktiviert sein.
Widerruf dokumentieren
Nicht nur die Einwilligung, sondern auch ein späterer Widerruf sollte dokumentiert werden.
Verarbeitung nach Widerruf sperren
Marketing- und Kommunikationsteams sollten erkennen können, dass das betreffende Bild für zukünftige Verwendungen nicht mehr freigegeben ist.
Asset-Management-Systeme
Bei großen Unternehmen kann ein zentrales Medienarchiv helfen, Freigaben und Nutzungszeiträume zu dokumentieren.
Metadaten zu Bildern
Zum Bild kann beispielsweise hinterlegt werden:
- Person
- Freigabestatus
- Medienkanäle
- Gültigkeitsdauer
Nicht freigegebene Bilder kennzeichnen
So kann verhindert werden, dass ein Bild später versehentlich in einer nicht erlaubten Kampagne eingesetzt wird.
Fotografenrechte nicht vergessen
Neben den Rechten der abgebildeten Mitarbeiter können auch Rechte des Fotografen beziehungsweise Urhebers des Fotos bestehen.
Zwei getrennte Rechteebenen
Für eine Veröffentlichung können daher sowohl:
- Rechte an der Aufnahme selbst als auch
- Rechte der abgebildeten Person
relevant sein.
Agenturfotos
Wurde ein Fotograf oder eine Agentur beauftragt, sollte das Unternehmen sicherstellen, dass die benötigten Nutzungsrechte am Bildmaterial bestehen.
Stockfotos sind etwas anderes
Bei Stockfotos handelt es sich regelmäßig nicht um individuelle Mitarbeiteraufnahmen. Dort gelten die Lizenzbedingungen des Stockanbieters.
Model Release
Bei professionellen Produktionen kann zusätzlich mit Model-Releases gearbeitet werden.
Im Beschäftigungsverhältnis sollte dennoch die besondere Situation der Freiwilligkeit berücksichtigt werden.
Entgelt für Fotoaufnahmen
§ 22 KunstUrhG enthält eine Vermutungsregel für den Fall, dass die abgebildete Person eine Entlohnung dafür erhält, dass sie sich abbilden lässt.
Im Arbeitsverhältnis sollte daraus aber nicht pauschal abgeleitet werden, dass jedes normale Arbeitsentgelt automatisch eine Einwilligung für sämtliche Unternehmenswerbung darstellt.
Besondere Vergütung
Wird ein Mitarbeiter gezielt als Werbemodel eingesetzt, kann eine separate Vergütung und Vereinbarung sinnvoll sein.
Private Social-Media-Profile
Eine Einwilligung zur Veröffentlichung durch den Arbeitgeber bedeutet nicht automatisch, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, Inhalte auf seinem privaten Account zu teilen.
Employee Advocacy
Freiwillige Programme zur Verbreitung von Unternehmensinhalten über private Profile sollten gesondert behandelt werden.
Keine Pflicht zum Teilen
Eine Fotoeinwilligung sollte nicht mit einer Verpflichtung zur privaten Social-Media-Werbung vermischt werden.
Kinder oder Angehörige von Mitarbeitern
Sind bei Veranstaltungen auch Familienangehörige oder Kinder erkennbar, ist die Mitarbeiter-Einwilligung nicht automatisch ausreichend.
Eigene Einwilligungen prüfen
Für weitere erkennbare Personen können separate Rechte und Einwilligungen erforderlich sein.
Homeoffice-Aufnahmen
Bei Foto- oder Videoproduktionen im Homeoffice können zusätzlich private Räumlichkeiten und persönliche Gegenstände sichtbar werden.
Aufnahmebereich abstimmen
Der Mitarbeiter sollte wissen, welcher Bereich aufgenommen und veröffentlicht wird.
Bildschirmaufnahmen
In Videos können versehentlich personenbezogene Kundendaten oder interne Informationen auf Monitoren sichtbar werden.
Vor Veröffentlichung prüfen
Solche Informationen sollten vor Veröffentlichung entfernt beziehungsweise unkenntlich gemacht werden.
Geschäftsgeheimnisse
Foto- und Videoaufnahmen können neben personenbezogenen Daten auch vertrauliche Unternehmensinformationen zeigen.
NDA als Ergänzung
Für vertrauliche Inhalte steht zusätzlich unsere Geheimhaltungsvereinbarung / NDA Vorlage zur Verfügung.
Betriebsrat berücksichtigen
Je nach Maßnahme können Beteiligungsrechte einer Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigen sein.
§ 26 Abs. 6 BDSG lässt solche Beteiligungsrechte ausdrücklich unberührt.
Betriebsvereinbarung
Für bestimmte wiederkehrende interne Foto- oder Kommunikationsprozesse kann gegebenenfalls auch eine Betriebsvereinbarung eine Rolle spielen.
Einwilligung nicht blind zusätzlich einholen
Bestehen bereits andere wirksame Rechtsgrundlagen oder kollektivrechtliche Regelungen, sollte geprüft werden, ob eine zusätzliche Einwilligung überhaupt erforderlich und sinnvoll ist.
Typische Fehler bei Fotoeinwilligungen
Viele Probleme entstehen durch zu weit gefasste oder unklare Erklärungen.
- alle Medien in einer Checkbox: interne und öffentliche Nutzung werden vermischt.
- kein konkreter Zweck: „Unternehmenszwecke“ ist zu unbestimmt.
- Social Media nicht genannt: Mitarbeiter erwartet nur Website-Nutzung.
- Werbung nicht getrennt: Portrait wird später ungeplant für Ads verwendet.
- keine Widerrufsinformation: Mitarbeiter kennt seine Möglichkeiten nicht.
- Beschäftigungsende fehlt: Bilder bleiben unbegrenzt in laufenden Kampagnen.
- Bearbeitungsrechte zu weit: beliebige Manipulationen werden erlaubt.
- Namensnennung unklar: vollständiger Name wird ungeplant veröffentlicht.
- keine Plattformangaben: globale Veröffentlichungsreichweite ist nicht transparent.
- Rohdaten unbegrenzt gespeichert: nicht benötigte Aufnahmen bleiben dauerhaft im Archiv.
Checkliste vor Verwendung
Vor einer Foto- oder Videoeinwilligung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet sein:
- Welche Aufnahme wird erstellt?
- Foto, Video oder auch Audio?
- Ist die Einwilligung tatsächlich freiwillig?
- Wofür wird das Material verwendet?
- Ist die Nutzung intern oder öffentlich?
- Welche Websites oder Plattformen sind vorgesehen?
- Sind bezahlte Werbeanzeigen geplant?
- Wird der Name genannt?
- Welche Bearbeitungen sind erlaubt?
- Wie lange darf das Material verwendet werden?
- Was passiert nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
- Wie kann widerrufen werden?
- Welche Dienstleister erhalten Zugriff?
- Gibt es mögliche Drittlandübermittlungen?
- Wie werden Rohaufnahmen gespeichert und gelöscht?
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Beide Downloads enthalten dieselbe Grundstruktur.
- Word: ideal, um Medien, Plattformen, Zwecke, Bearbeitung, Nutzungsdauer und Widerruf individuell anzupassen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken und zur dokumentierten Auswahl einzelner Nutzungsarten.
Einwilligung individuell anpassen
Ein internes Mitarbeiterportrait im Intranet benötigt andere Regelungen als eine internationale Recruiting-Kampagne mit Instagram-Videos, LinkedIn-Anzeigen, Messebroschüren und bezahlten Social Ads.
Die Vorlage ist deshalb eine allgemeine Arbeitsgrundlage und ersetzt keine individuelle datenschutz- oder arbeitsrechtliche Beratung.
Besonders bei umfangreichen Werbekampagnen, internationalen Veröffentlichungen, KI-Bearbeitungen, dauerhafter Nutzung nach Beschäftigungsende oder unklarer Freiwilligkeit sollte die konkrete Gestaltung individuell geprüft werden.
Einwilligung Fotoveröffentlichung Mitarbeiter kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose Vorlage als Word- oder PDF-Datei herunter und passe interne Nutzung, Website, Social Media, Print, Recruiting, Werbung, Bearbeitung und Widerruf individuell an.
Häufige Fragen zur Fotoeinwilligung von Mitarbeitern
Braucht ein Arbeitgeber für Mitarbeiterfotos immer eine Einwilligung?
Nicht jede denkbare Aufnahme ist zwingend ausschließlich auf eine Einwilligung angewiesen. § 22 und § 23 KunstUrhG sowie Datenschutz- und Beschäftigtenrecht müssen im konkreten Fall gemeinsam berücksichtigt werden. Für gezielte freiwillige Portrait-, Recruiting- und Werbeaufnahmen ist eine klare Einwilligung häufig besonders sinnvoll.
Kann ein Mitarbeiter die Fotoeinwilligung verweigern?
Wenn die Verarbeitung tatsächlich auf einer freiwilligen Einwilligung beruht, muss grundsätzlich eine echte Entscheidungsmöglichkeit bestehen. Im Beschäftigungsverhältnis ist die Freiwilligkeit nach § 26 Abs. 2 BDSG besonders zu prüfen.
Kann ein Mitarbeiter später widerrufen?
Bei einer auf Einwilligung gestützten Verarbeitung kann die Einwilligung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Über das Widerrufsrecht muss der Beschäftigte informiert werden.
Kann man Website und Social Media in einer Einwilligung zusammenfassen?
Eine gemeinsame Erklärung ist möglich, aber unterschiedliche Nutzungsarten sollten möglichst getrennt auswählbar sein. So kann ein Mitarbeiter beispielsweise der Website zustimmen und Social Media ablehnen.
Darf ein Mitarbeiterfoto für Werbung verwendet werden?
Wenn die Nutzung auf Einwilligung gestützt wird, sollte die Werbenutzung ausdrücklich und transparent erfasst sein. Eine Zustimmung zu einem normalen Teamfoto sollte nicht automatisch als unbegrenzte Werbeeinwilligung verstanden werden.
Darf der Arbeitgeber das Foto bearbeiten?
Technische Anpassungen wie Zuschnitt oder Größenänderung können ausdrücklich erlaubt werden. Weitergehende oder sinnentstellende Bearbeitungen sollten nicht pauschal von einer normalen Fotoeinwilligung umfasst sein.
Was passiert mit dem Foto nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Das sollte in der Einwilligung möglichst geregelt werden. Aktuelle Teamprofile verlieren nach dem Ausscheiden regelmäßig ihren Zweck, während die Beurteilung älterer historischer Beiträge oder bereits gedruckter Materialien vom jeweiligen Kontext abhängt.
Müssen bereits gedruckte Broschüren nach einem Widerruf vernichtet werden?
Bereits verteilte Printmaterialien lassen sich praktisch häufig nicht vollständig zurückholen. Entscheidend ist insbesondere, wie die zukünftige weitere Nutzung und Neuauflage nach einem Widerruf behandelt wird.
Darf der Name zusammen mit dem Foto veröffentlicht werden?
Das sollte ausdrücklich geregelt werden. Möglich sind beispielsweise Veröffentlichungen ohne Namen, nur mit Vornamen oder mit vollständigem Namen und Funktion.
Was gilt bei Gruppenfotos?
Gezielt arrangierte Teamfotos sind anders zu beurteilen als allgemeine Übersichtsaufnahmen einer Veranstaltung. § 23 KunstUrhG enthält bestimmte Ausnahmen, deren Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden müssen.
Darf ein Foto weltweit im Internet sichtbar sein?
Wenn eine Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website oder internationalen Social-Media-Plattform vorgesehen ist, sollte die damit verbundene öffentliche und potenziell weltweite Reichweite transparent beschrieben werden.
Kann ich die Einwilligung Fotoveröffentlichung Mitarbeiter Vorlage bearbeiten?
Ja. Die Word-Version lässt sich vollständig an Arbeitgeber, Aufnahmeart, Intranet, Website, Social Media, Print, Recruiting, Werbung, Nutzungsdauer und Widerruf anpassen.