Auftragsverarbeitungsvertrag AVV Vorlage (Word & PDF)
Kostenlose AVV Vorlage nach Art. 28 DSGVO – mit Weisungen, TOMs, Unterauftragnehmern, Betroffenenrechten, Audits sowie Löschung und Rückgabe.
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Mit unserer kostenlosen Auftragsverarbeitungsvertrag AVV Vorlage kannst du eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO strukturiert vorbereiten. Die Vorlage eignet sich beispielsweise für Unternehmen, Agenturen, IT-Dienstleister, Hostinganbieter, Cloud-Dienste, Newsletter-Dienstleister und andere Anbieter, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten.
Ein AVV wird nicht deshalb notwendig, weil zwei Unternehmen generell Daten miteinander austauschen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung der anderen Partei verarbeitet. Genau diese Rollenverteilung sollte vor Abschluss eines AVV geprüft werden.
Die Vorlage berücksichtigt insbesondere Weisungen, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Datenschutzverletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzungen, Kontrollrechte, Drittlandübermittlungen sowie Löschung und Rückgabe von Daten nach Vertragsende.
Die Vorlage steht als Word- und PDF-Datei zur Verfügung. Die Word-Version lässt sich vollständig an Verarbeitung, Dienstleister, Datenarten und TOMs anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken und strukturierten Prüfen der vereinbarten Datenschutzpflichten.
Ein AVV ist nur passend, wenn tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Entscheidet ein Dienstleister selbst über Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung, kann er stattdessen eigener oder gemeinsam Verantwortlicher sein. Die tatsächliche Verarbeitung ist entscheidend, nicht allein die Vertragsüberschrift.
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag eines Verantwortlichen.
Typischerweise bestimmt der Verantwortliche den Zweck der Verarbeitung, während der Auftragsverarbeiter die Daten im Rahmen dokumentierter Weisungen verarbeitet.
Wann braucht man einen AVV?
Ein AVV kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten für einen Kunden verarbeitet.
Typische Beispiele sind:
- Hosting
- Cloud-Speicher
- Newsletter-Versand
- CRM-Dienstleistungen
- IT-Support mit Datenzugriff
- Lohnabrechnung als Dienstleistung
- Callcenter im Auftrag
- externe Datenverarbeitung
- bestimmte Agenturleistungen
Wann ist ein AVV nicht automatisch richtig?
Nicht jeder externe Dienstleister ist Auftragsverarbeiter.
Beispielsweise kann eine andere Rollenverteilung vorliegen, wenn der Dienstleister die Daten für eigene Zwecke verarbeitet oder selbst wesentliche Entscheidungen über die Verarbeitung trifft.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter unterscheiden
Die Rollen sollten vor Vertragsschluss sauber bestimmt werden.
Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses betonen, dass die Begriffe „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ anhand der tatsächlichen Funktionen und Entscheidungen bei der Datenverarbeitung zu bestimmen sind.
Die EDPB-Leitlinien findest du unter Guidelines 07/2020 des EDPB.
Was verlangt Art. 28 DSGVO?
Art. 28 DSGVO legt konkrete Mindestanforderungen an die Auftragsverarbeitung fest.
Ein AVV sollte insbesondere regeln:
- Gegenstand der Verarbeitung
- Dauer der Verarbeitung
- Art der Verarbeitung
- Zweck der Verarbeitung
- Art der personenbezogenen Daten
- Kategorien betroffener Personen
- Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
- Weisungen
- Vertraulichkeit
- Sicherheitsmaßnahmen
- Unterauftragnehmer
- Unterstützungspflichten
- Löschung oder Rückgabe
- Nachweise und Audits
So verwendest du die AVV Vorlage
- Rollen prüfen: Stelle zuerst fest, ob tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt.
- Parteien eintragen: Ergänze Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vollständig.
- Verarbeitung beschreiben: Trage Gegenstand, Dauer, Art und Zweck ein.
- Datenarten erfassen: Dokumentiere die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten.
- Betroffene Personen nennen: Ergänze beispielsweise Kunden, Mitarbeiter oder Interessenten.
- Weisungen regeln: Bestimme Form und Ansprechpartner für dokumentierte Weisungen.
- TOMs ergänzen: Beschreibe die technischen und organisatorischen Maßnahmen in einer Anlage.
- Unterauftragnehmer festlegen: Dokumentiere bestehende Dienstleister und das Verfahren bei Änderungen.
- Drittlandtransfers prüfen: Erfasse gegebenenfalls Verarbeitung außerhalb des EWR.
- Löschung und Kontrolle regeln: Bestimme Rückgabe, Löschung, Nachweise und Auditverfahren.
Beispiel für eine Auftragsverarbeitung
Verantwortlicher: Muster GmbH
Auftragsverarbeiter: Cloud Beispiel GmbH
Zweck: Hosting eines CRM-Systems
Daten: Namen, Kontaktdaten, Vertragsdaten und Kommunikation
Betroffene: Kunden und Interessenten
Dauer: Laufzeit des Hauptvertrags
Unterauftragnehmer: Hosting- und Infrastrukturprovider gemäß Anlage
Hauptvertrag und AVV unterscheiden
Der AVV regelt den Datenschutzteil einer Dienstleistungsbeziehung.
Der zugrunde liegende Hauptvertrag regelt dagegen beispielsweise:
- Leistung
- Vergütung
- Laufzeit
- Support
- Haftung
AVV ergänzt den Hauptvertrag
Ein AVV sollte deshalb möglichst auf den zugrunde liegenden Vertrag Bezug nehmen.
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzt den zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag über Hosting- und IT-Leistungen.
Gegenstand der Verarbeitung
Der Gegenstand beschreibt, was der Dienstleister für den Verantwortlichen mit personenbezogenen Daten tut.
Zum Beispiel:
- Speicherung
- Hosting
- Support
- Versand
- Auswertung nach Weisung
- Backups
Dauer der Verarbeitung
Die Dauer kann an die Laufzeit des Hauptvertrags gekoppelt werden.
Zusätzlich sollten Nachlaufzeiten für:
- Datenexport
- Löschung
- Backups
berücksichtigt werden.
Art der Verarbeitung
Die Art beschreibt, welche Verarbeitungsvorgänge stattfinden.
Zum Beispiel:
- Erheben
- Speichern
- Ordnen
- Übermitteln
- Bereitstellen
- Löschen
Zweck der Verarbeitung
Der Zweck sollte möglichst konkret formuliert werden.
Verarbeitung von Kundendaten zum technischen Betrieb und Hosting des vom Verantwortlichen eingesetzten CRM-Systems.
Kategorien personenbezogener Daten
Der AVV sollte dokumentieren, welche Datenarten verarbeitet werden.
Zum Beispiel:
- Stammdaten
- Kontaktdaten
- Vertragsdaten
- Kommunikationsdaten
- Nutzungsdaten
- Abrechnungsdaten
- IP-Adressen
- Supportdaten
Keine pauschale Formulierung verwenden
Eine Angabe wie „alle Daten“ ist häufig wenig hilfreich.
Die Kategorien sollten möglichst zum tatsächlichen Dienst passen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Werden Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet, sollte dies ausdrücklich dokumentiert werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Gesundheitsdaten
- biometrische Daten
- religiöse Überzeugungen
- Gewerkschaftszugehörigkeit
Höheres Schutzbedürfnis berücksichtigen
Bei besonders sensiblen Daten können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sein.
Kategorien betroffener Personen
Auch die betroffenen Personengruppen sollten genannt werden.
Zum Beispiel:
- Kunden
- Interessenten
- Mitarbeiter
- Bewerber
- Lieferantenkontakte
- Website-Besucher
Dokumentierte Weisungen
Nach Art. 28 DSGVO verarbeitet der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten grundsätzlich nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen.
Das gilt auch für Übermittlungen an ein Drittland oder eine internationale Organisation, soweit keine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
Weisungen schriftlich dokumentieren
Weisungen können beispielsweise erfolgen über:
- Ticketsystem
- Kundenportal
- schriftliche Ergänzung
Weisungsberechtigte Personen
Es kann sinnvoll sein, feste Ansprechpartner zu benennen.
Damit wird verhindert, dass beliebige Mitarbeiter widersprüchliche Weisungen erteilen.
Mündliche Weisungen
Mündliche Weisungen können aus praktischen Gründen vorkommen.
Sie sollten möglichst zeitnah dokumentiert werden.
Rechtswidrige Weisung
Art. 28 DSGVO verlangt, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich informiert, wenn er der Auffassung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzrecht.
Der AVV sollte deshalb ein Verfahren vorsehen, wie mit mutmaßlich rechtswidrigen Weisungen umgegangen wird.
Keine Verarbeitung für eigene Zwecke
Der Auftragsverarbeiter darf Daten aus der Auftragsverarbeitung nicht einfach für eigene, unabhängige Zwecke verwenden.
Tut er dies, kann sich seine datenschutzrechtliche Rolle ändern.
Eigene Zwecke klar trennen
Verarbeitet ein Dienstleister bestimmte Daten zusätzlich für eigene Zwecke, sollte dies rechtlich separat betrachtet und transparent geregelt werden.
Vertraulichkeit
Art. 28 DSGVO verlangt, dass Personen mit Zugriff auf die Daten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Welche Personen betrifft das?
Zum Beispiel:
- Mitarbeiter
- Administratoren
- Supportpersonal
- externe Techniker
Zugriff nach Need-to-know-Prinzip
Nur Personen, die den Zugriff tatsächlich für ihre Tätigkeit benötigen, sollten entsprechende Berechtigungen erhalten.
Berechtigungskonzept
Ein Berechtigungskonzept kann regeln:
- Benutzerrollen
- Adminrechte
- Freigaben
- Entzug von Rechten
Technische und organisatorische Maßnahmen
Art. 28 DSGVO verweist für Sicherheitsmaßnahmen auf Art. 32 DSGVO.
Die TOMs sollten möglichst in einer eigenen Anlage dokumentiert werden.
Was sind TOMs?
TOMs sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
Typische Bereiche sind:
- Zutrittskontrolle
- Zugangskontrolle
- Zugriffskontrolle
- Verschlüsselung
- Backups
- Verfügbarkeit
- Wiederherstellung
- Protokollierung
- Schwachstellenmanagement
- Incident Response
TOMs risikobasiert festlegen
Die geeigneten Maßnahmen hängen unter anderem ab von:
- Art der Daten
- Umfang
- Verarbeitungszweck
- Risiken für betroffene Personen
- Stand der Technik
Verschlüsselung
Je nach Verarbeitung kann Verschlüsselung sinnvoll sein.
Zum Beispiel für:
- Datenübertragung
- Datenträger
- Backups
- mobile Geräte
Pseudonymisierung
Auch Pseudonymisierung kann abhängig vom Verarbeitungsszenario eine geeignete Schutzmaßnahme sein.
Mehr-Faktor-Authentifizierung
Für besonders sensible Systeme kann Mehr-Faktor-Authentifizierung sinnvoll oder erforderlich sein.
Backups
Backups sollten nicht nur erstellt, sondern auch gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.
Wiederherstellung testen
Ein Backup ist nur dann wirklich nützlich, wenn eine Wiederherstellung im Notfall möglich ist.
Änderungen an TOMs
TOMs können sich im Laufe eines Vertrags weiterentwickeln.
Der Vertrag kann zulassen, dass der Auftragsverarbeiter gleichwertige oder bessere Maßnahmen einführt, ohne das Schutzniveau zu unterschreiten.
Keine Verschlechterung des Schutzniveaus
Wesentliche Änderungen sollten den vereinbarten Schutz nicht unangemessen reduzieren.
Unterauftragnehmer
Art. 28 DSGVO enthält besondere Regeln für weitere Auftragsverarbeiter.
Ein weiterer Auftragsverarbeiter darf nicht ohne vorherige spezifische oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen eingesetzt werden.
Spezifische Genehmigung
Bei einer spezifischen Genehmigung wird jeder neue Unterauftragnehmer einzeln freigegeben.
Allgemeine Genehmigung
Bei einer allgemeinen Genehmigung kann der Auftragsverarbeiter grundsätzlich bestimmte Unterauftragnehmer einsetzen.
Er muss den Verantwortlichen aber über geplante Änderungen informieren und ihm Gelegenheit zum Widerspruch geben.
Unterauftragnehmerliste
Bestehende Unterauftragnehmer können in einer Anlage aufgeführt werden.
Zum Beispiel mit:
- Name
- Sitz
- Leistung
- Verarbeitungsort
Änderungen mitteilen
Der Vertrag sollte festlegen, wie früh und auf welchem Weg Änderungen der Unterauftragnehmerliste mitgeteilt werden.
Widerspruchsrecht
Bei allgemeiner Genehmigung sollte ein praktikables Verfahren für Einwände gegen neue Unterauftragnehmer vorgesehen werden.
Unterauftragnehmer müssen Datenschutzpflichten übernehmen
Art. 28 Abs. 4 DSGVO verlangt, dass dem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden.
Erster Auftragsverarbeiter bleibt verantwortlich
Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter seine Pflichten nicht, bleibt der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für dessen Verpflichtungen verantwortlich. }
Betroffenenrechte
Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen nach Möglichkeit dabei unterstützen, Anträge betroffener Personen zu bearbeiten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Einschränkung
- Datenübertragbarkeit
- Widerspruch
Anfragen direkt beim Auftragsverarbeiter
Erhält der Dienstleister eine Anfrage einer betroffenen Person, sollte festgelegt werden, wie er damit umgeht.
Der Auftragsverarbeiter leitet unmittelbar an ihn gerichtete Betroffenenanfragen unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und beantwortet sie nicht eigenständig, soweit keine gesonderte Weisung besteht.
Technische Unterstützung
Je nach System kann der Auftragsverarbeiter beispielsweise Daten:
- exportieren
- berichtigen
- sperren
- löschen
müssen.
Unterstützung bei Art. 32 bis 36 DSGVO
Art. 28 DSGVO verlangt außerdem Unterstützung bei bestimmten weiteren Datenschutzpflichten.
Dazu gehören insbesondere Themen rund um:
- Sicherheit der Verarbeitung
- Datenschutzverletzungen
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- gegebenenfalls vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde
Datenschutzverletzungen
Kommt es beim Auftragsverarbeiter zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, muss der Verantwortliche schnell informiert werden.
Art. 33 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen nach Bekanntwerden unverzüglich benachrichtigt.
Was sollte eine Meldung enthalten?
Soweit verfügbar, können insbesondere mitgeteilt werden:
- Art des Vorfalls
- Zeitpunkt
- betroffene Systeme
- Datenkategorien
- betroffene Personengruppen
- mögliche Auswirkungen
- bereits ergriffene Maßnahmen
Keine starre Meldung erst nach vollständiger Untersuchung
Der Verantwortliche benötigt Informationen gegebenenfalls sehr schnell.
Deshalb kann eine erste Meldung erfolgen, bevor sämtliche Details abschließend geklärt sind.
Informationsnachlieferung
Weitere Erkenntnisse können anschließend ergänzt werden.
Incident-Kontakt
Der AVV kann einen festen Kontakt für Datenschutzvorfälle nennen.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Kann eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.
Unterstützung des Verantwortlichen
Der Auftragsverarbeiter kann die für seine Systeme verfügbaren Informationen bereitstellen.
Keine automatische Übernahme der Verantwortlichkeit
Die Hauptverantwortung für die Prüfung, ob eine DSFA erforderlich ist, liegt nicht allein beim Auftragsverarbeiter.
Kontrollrechte
Art. 28 DSGVO verpflichtet den Auftragsverarbeiter, dem Verantwortlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten bereitzustellen.
Außerdem müssen Audits einschließlich Inspektionen ermöglicht und unterstützt werden.
Auditverfahren praktikabel gestalten
Der AVV kann ein Verfahren festlegen, das Datenschutzkontrolle ermöglicht, ohne den Geschäftsbetrieb unnötig zu stören.
Zum Beispiel:
- Vorankündigung
- Geschäftszeiten
- Vertraulichkeit
- geeignete Prüfer
Nachweise statt Vor-Ort-Prüfung
Je nach Risiko können zunächst Dokumente oder unabhängige Prüfberichte bereitgestellt werden.
Zum Beispiel:
- Zertifizierungen
- Auditberichte
- Informationssicherheitsnachweise
- TOM-Dokumentation
Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig ausschließen
Ein Vertrag sollte gesetzlich vorgesehene Kontrollmöglichkeiten nicht vollständig beseitigen.
Kosten von Audits
Für außergewöhnlich häufige oder aufwendige zusätzliche Kontrollen können vertragliche Kostenregelungen vereinbart werden, soweit sie die Kontrollrechte nicht praktisch entwerten.
Vertraulichkeit bei Audits
Audits können Informationen über andere Kunden oder interne Sicherheitsmaßnahmen offenlegen.
Prüfer sollten deshalb angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sein.
Verarbeitungsorte
Der AVV sollte dokumentieren, wo Daten verarbeitet werden.
Zum Beispiel:
- Deutschland
- EU
- EWR
- Drittland
Drittlandübermittlungen
Werden personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, gelten zusätzliche Anforderungen der DSGVO.
Art. 44 DSGVO stellt klar, dass Übermittlungen in Drittländer nur unter den Voraussetzungen des entsprechenden Kapitels erfolgen dürfen.
Angemessenheitsbeschluss
Eine mögliche Grundlage kann ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO sein.
Geeignete Garantien
In anderen Fällen können geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO erforderlich sein.
Dazu können beispielsweise Standardvertragsklauseln gehören.
Unterauftragnehmer außerhalb des EWR
Auch wenn nur ein Unterauftragnehmer Daten außerhalb des EWR verarbeitet, sollte der Drittlandtransfer berücksichtigt werden.
Fernzugriff aus Drittland
Nicht nur die physische Speicherung kann relevant sein.
Auch Zugriffe aus einem Drittland sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Drittlandtransfers nicht nur pauschal erlauben
Die konkrete Grundlage und der Verarbeitungsort sollten möglichst transparent dokumentiert werden.
Löschung nach Vertragsende
Nach Art. 28 DSGVO muss der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen personenbezogene Daten löschen oder zurückgeben, sofern keine gesetzliche Speicherungspflicht besteht.
Wahlrecht des Verantwortlichen
Der AVV kann festlegen, wie der Verantwortliche auswählt zwischen:
- Datenrückgabe
- Löschung
Datenexport
Bei Cloud-Diensten ist es sinnvoll, ein geeignetes Exportformat zu vereinbaren.
Zum Beispiel:
- CSV
- JSON
- XML
- Datenbankexport
Export vor Löschung
Der Verantwortliche sollte ausreichend Gelegenheit erhalten, benötigte Daten vor endgültiger Löschung zu sichern.
Backups
Daten können nach Vertragsende noch zeitweise in Sicherungskopien enthalten sein.
Der AVV sollte beschreiben, wie damit umgegangen wird.
Daten in regulären Backups werden nicht erneut produktiv genutzt und im Rahmen des bestehenden Backup-Zyklus überschrieben beziehungsweise gelöscht.
Löschbestätigung
Der Verantwortliche kann eine dokumentierte Bestätigung der Löschung verlangen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Muss der Auftragsverarbeiter bestimmte Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten weiterhin speichern, sollten diese Daten für andere Zwecke gesperrt beziehungsweise entsprechend geschützt bleiben.
Rückgabe von Datenträgern
Bei physischen Datenträgern sollte geregelt werden, ob sie:
- zurückgegeben
- sicher gelöscht oder
- vernichtet
werden.
Dokumentationspflichten
Der Auftragsverarbeiter sollte relevante Datenschutzprozesse nachvollziehbar dokumentieren.
Zum Beispiel:
- Weisungen
- Unterauftragnehmer
- Incidents
- TOMs
- Löschung
- Audits
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Auch Auftragsverarbeiter können eigene Pflichten im Zusammenhang mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten haben.
Datenschutzbeauftragter
Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, können dessen Kontaktdaten im AVV hinterlegt werden.
Kein Datenschutzbeauftragter zwingend nur wegen AVV
Die bloße Rolle als Auftragsverarbeiter bedeutet nicht automatisch, dass in jedem Fall ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.
Ansprechpartner für Datenschutz
Unabhängig davon kann ein Datenschutzkontakt benannt werden.
Aufsichtsbehörden
Der Auftragsverarbeiter kann verpflichtet sein, im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten mit zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
Behördliche Anfragen
Erhält der Auftragsverarbeiter eine Anfrage zu Daten des Verantwortlichen, sollte er diesen soweit rechtlich zulässig informieren.
Keine Offenlegung ohne Rechtsgrundlage
Personenbezogene Daten sollten nicht allein aufgrund einer informellen Anfrage an Dritte herausgegeben werden.
Vertragsänderungen
Ändern sich Verarbeitung oder Dienstleistungen wesentlich, sollte der AVV angepasst werden.
Zum Beispiel bei:
- neuen Datenkategorien
- neuen Verarbeitungsvorgängen
- neuen Unterauftragnehmern
- neuen Drittlandtransfers
Aktuelle Anlagen pflegen
Insbesondere die Anlagen zu TOMs und Unterauftragnehmern sollten nicht jahrelang unverändert bleiben, wenn sich die tatsächliche Verarbeitung geändert hat.
Rangfolge der Vertragsdokumente
Bei Widersprüchen zwischen Hauptvertrag und AVV sollte geregelt werden, welche Datenschutzregelung Vorrang hat.
Keine Absenkung gesetzlicher Pflichten
Ein Hauptvertrag kann die zwingenden Anforderungen der DSGVO nicht wirksam ausschließen.
Haftung
Der Hauptvertrag kann ergänzende Haftungsregelungen enthalten.
Die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Haftungsregelungen bleiben jedoch zu berücksichtigen.
Bußgelder nicht pauschal verlagern
Es sollte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass jede datenschutzrechtliche Sanktion vertraglich vollständig auf die andere Partei abgewälzt werden kann.
Mitwirkungskosten
Bestimmte außergewöhnliche Unterstützungsleistungen können sehr aufwendig sein.
Der Hauptvertrag kann gegebenenfalls angemessene Vergütungsregeln enthalten, soweit gesetzlich geschuldete Mindestpflichten dadurch nicht ausgehöhlt werden.
Cloud-Anbieter
Bei Cloud-Diensten ist ein AVV besonders häufig relevant.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Hostingregion
- Unterauftragnehmer
- Supportzugriffe
- Drittlandtransfers
- Löschkonzept
Hosting-Anbieter
Ein Hostinganbieter verarbeitet häufig personenbezogene Daten im Auftrag des Websitebetreibers.
Der konkrete Umfang kann beispielsweise Serverlogs, Datenbanken und Backups umfassen.
Newsletter-Dienstleister
Beim Newsletter-Versand können insbesondere verarbeitet werden:
- E-Mail-Adressen
- Namen
- Versandstatus
- gegebenenfalls Nutzungsdaten
Agenturen
Eine Agentur kann Auftragsverarbeiter sein, wenn sie beispielsweise CRM-, Newsletter- oder Werbesysteme ausschließlich nach Weisung des Kunden bedient.
Sie kann aber bei anderen Tätigkeiten auch eine andere Datenschutzrolle besitzen.
Agenturrolle nicht pauschal festlegen
Jede konkrete Verarbeitung sollte separat betrachtet werden.
Für die allgemeine Zusammenarbeit kann zusätzlich unsere Agenturvertrag Vorlage verwendet werden.
IT-Dienstleister
IT-Support kann Auftragsverarbeitung sein, wenn der Dienstleister auf personenbezogene Kundensysteme zugreifen kann und die Verarbeitung im Auftrag erfolgt.
Für die allgemeinen Leistungsbedingungen steht unsere IT-Dienstleistungsvertrag Vorlage zur Verfügung.
Dienstleistungsvertrag und AVV
Ein allgemeiner Dienstleistungsvertrag ersetzt den AVV nicht, wenn Art. 28 DSGVO einschlägig ist.
Umgekehrt ersetzt der AVV auch nicht den eigentlichen Dienstleistungsvertrag.
Vertraulichkeitsvereinbarung
Der AVV enthält bereits datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflichten.
Für zusätzliche Geschäftsgeheimnisse kann unsere Geheimhaltungsvereinbarung / NDA Vorlage sinnvoll sein.
Art. 28 und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden
Datenschutz schützt personenbezogene Daten.
Geschäftsgeheimnisse können dagegen auch Informationen betreffen, die keinen Personenbezug besitzen.
Anlage 1 – Beschreibung der Verarbeitung
Eine sinnvolle AVV-Anlage kann folgende Punkte enthalten:
- Gegenstand
- Dauer
- Art
- Zweck
- Datenkategorien
- betroffene Personen
Anlage 2 – TOMs
Die zweite Anlage kann das Sicherheitskonzept beschreiben.
Zum Beispiel:
- Zugriffsschutz
- Verschlüsselung
- Backups
- Logging
- Incident Management
Anlage 3 – Unterauftragnehmer
Eine weitere Anlage kann alle bestehenden Unterauftragnehmer dokumentieren.
Anlagen datieren
Gerade bei häufig wechselnden Dienstleistern kann ein Versionsdatum sinnvoll sein.
AVV elektronisch abschließen
Art. 28 DSGVO erlaubt eine schriftliche Form einschließlich elektronischer Form.
Ein AVV muss deshalb nicht zwingend als Papiervertrag mit handschriftlicher Unterschrift geführt werden.
Online-Abschluss dokumentieren
Bei elektronischem Vertragsschluss sollte nachvollziehbar bleiben, welche Vertragsversion zu welchem Zeitpunkt vereinbart wurde.
Standardvertragsklauseln eines Anbieters
Viele große Cloud-Anbieter stellen eigene AVVs beziehungsweise Data Processing Addenda zur Verfügung.
Diese sollten hinsichtlich des konkreten Dienstes und der tatsächlichen Verarbeitung geprüft werden.
Nicht mehrere widersprüchliche AVVs parallel verwenden
Wird bereits ein verbindlicher AVV des Anbieters akzeptiert, sollte nicht zusätzlich ungeprüft ein zweiter widersprüchlicher Vertrag verwendet werden.
Verarbeitung im Konzern
Auch innerhalb eines Konzerns kann Auftragsverarbeitung vorliegen.
Die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit allein hebt die DSGVO-Rollen nicht auf.
Interne Dienstleister
Erbringt eine Konzerngesellschaft beispielsweise zentral IT- oder HR-Dienstleistungen für andere Gesellschaften, sollte die Rollenverteilung geprüft werden.
Besondere Verarbeitungssituationen
Ein AVV sollte bei Bedarf zusätzliche Regelungen enthalten, wenn besonders hohe Risiken bestehen.
Zum Beispiel bei:
- Gesundheitsdaten
- großen Datenmengen
- umfangreichem Profiling
- systematischer Überwachung
Keine pauschale Musterlösung für jeden Dienst
Ein Hosting-AVV benötigt andere Anlagen als ein AVV für Lohnabrechnung oder medizinische Datenverarbeitung.
Typische Fehler beim AVV
Viele Probleme entstehen dadurch, dass ein Muster nicht an die tatsächliche Verarbeitung angepasst wird.
- falsche Rollen: AVV wird geschlossen, obwohl keine Auftragsverarbeitung vorliegt.
- Verarbeitung zu allgemein: Zweck und Datenarten bleiben unklar.
- TOMs fehlen: Sicherheitsmaßnahmen werden nicht dokumentiert.
- Unterauftragnehmer fehlen: tatsächliche Dienstleister sind nicht berücksichtigt.
- Drittlandtransfer übersehen: Support oder Hosting erfolgt außerhalb des EWR.
- Weisungen unklar: Ansprechpartner und Dokumentation fehlen.
- Incident-Prozess fehlt: Datenschutzverletzungen werden zu spät gemeldet.
- Auditrecht vollständig ausgeschlossen: Art. 28 DSGVO wird nicht ausreichend berücksichtigt.
- Löschung unklar: Backups und Export werden nicht geregelt.
- AVV veraltet: tatsächliche Systeme und Unterauftragnehmer haben sich geändert.
Checkliste vor Unterzeichnung
Vor Abschluss eines AVV sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet sein:
- Liegt tatsächlich Auftragsverarbeitung vor?
- Wer ist Verantwortlicher?
- Wer ist Auftragsverarbeiter?
- Was ist Gegenstand der Verarbeitung?
- Wie lange wird verarbeitet?
- Welche Datenarten sind betroffen?
- Welche Personen sind betroffen?
- Wie werden Weisungen dokumentiert?
- Welche TOMs gelten?
- Welche Unterauftragnehmer werden eingesetzt?
- Wie werden Änderungen mitgeteilt?
- Gibt es Drittlandtransfers?
- Wie werden Betroffenenrechte unterstützt?
- Wie werden Datenschutzverletzungen gemeldet?
- Wie funktionieren Audits?
- Wie werden Daten nach Vertragsende gelöscht oder zurückgegeben?
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Beide Downloads enthalten dieselbe Grundstruktur.
- Word: ideal, um Verarbeitung, Datenarten, Weisungen, TOMs, Unterauftragnehmer und Löschregeln individuell anzupassen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken, Besprechen und strukturierten Prüfen der Auftragsverarbeitung.
AVV individuell anpassen
Ein AVV für einfaches Website-Hosting sieht anders aus als eine Vereinbarung für eine umfangreiche Cloud-Plattform mit mehreren Unterauftragnehmern, Gesundheitsdaten und internationalen Datentransfers.
Die Vorlage ist deshalb eine allgemeine Arbeitsgrundlage und ersetzt keine individuelle rechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung.
Besonders bei sensiblen Daten, großen Datenmengen, komplexen Unterauftragnehmerketten, Drittlandtransfers oder unklaren Verantwortlichkeiten sollte die konkrete Verarbeitung individuell geprüft werden.
Auftragsverarbeitungsvertrag AVV kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose AVV Vorlage als Word- oder PDF-Datei herunter und passe Verarbeitung, Weisungen, TOMs, Unterauftragnehmer, Datenschutzpflichten sowie Löschung und Rückgabe individuell an.
Häufige Fragen zum Auftragsverarbeitungsvertrag
Wann braucht man einen AVV?
Ein AVV wird benötigt, wenn ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet und Art. 28 DSGVO einschlägig ist. Entscheidend ist die tatsächliche Rollenverteilung.
Was muss in einem AVV stehen?
Art. 28 DSGVO verlangt unter anderem Angaben zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, betroffenen Personen sowie Regelungen zu Weisungen, Vertraulichkeit, Sicherheit, Unterauftragnehmern, Unterstützung, Löschung und Audits.
Was sind technische und organisatorische Maßnahmen?
TOMs sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Dazu können beispielsweise Zugriffsschutz, Verschlüsselung, Backups, Protokollierung und Wiederherstellungsverfahren gehören.
Darf ein Auftragsverarbeiter Unterauftragnehmer einsetzen?
Ja, aber Art. 28 DSGVO stellt dafür Bedingungen auf. Es ist eine spezifische oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen erforderlich. Bei allgemeiner Genehmigung müssen geplante Änderungen mitgeteilt werden.
Muss ein Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzpflichten einhalten?
Die wesentlichen Datenschutzpflichten aus dem AVV müssen nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO auch dem weiteren Auftragsverarbeiter auferlegt werden.
Was passiert bei einer Datenschutzverletzung?
Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich informieren und ihn bei den notwendigen Folgemaßnahmen unterstützen.
Darf der Auftraggeber den Auftragsverarbeiter kontrollieren?
Art. 28 DSGVO sieht Informations- und Auditmöglichkeiten vor. Der Auftragsverarbeiter muss erforderliche Nachweise bereitstellen und Überprüfungen einschließlich Inspektionen ermöglichen und unterstützen.
Was passiert mit Daten nach Vertragsende?
Nach Art. 28 DSGVO werden die personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen grundsätzlich gelöscht oder zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Speicherungspflicht entgegensteht.
Kann ein AVV elektronisch abgeschlossen werden?
Ja. Art. 28 DSGVO sieht vor, dass der Vertrag beziehungsweise andere Rechtsakt schriftlich einschließlich eines elektronischen Formats abgeschlossen werden kann.
Braucht jede Agentur einen AVV?
Nein. Entscheidend ist, ob die Agentur personenbezogene Daten tatsächlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet. Bei anderen Tätigkeiten kann sie eine andere Datenschutzrolle besitzen.
Was ist bei Datenverarbeitung außerhalb der EU zu beachten?
Bei Übermittlungen an Drittländer müssen zusätzlich die Anforderungen des Kapitels V der DSGVO eingehalten werden. Je nach Land und Situation können beispielsweise Angemessenheitsbeschlüsse oder geeignete Garantien relevant sein.
Kann ich die AVV Vorlage bearbeiten?
Ja. Die Word-Version lässt sich vollständig an Dienstleister, Verarbeitung, Datenarten, Weisungen, TOMs, Unterauftragnehmer, Drittlandtransfers und Löschregeln anpassen.