Provisionsvereinbarung Vorlage (Word & PDF)
Kostenlose Vorlage für eine Provisionsvereinbarung – mit Regelungen zu provisionspflichtigen Geschäften, Berechnungsgrundlage, Provisionssatz, Fälligkeit, Abrechnung und möglichen Rückforderungen.
Vorlage herunterladen
Mit unserer kostenlosen Provisionsvereinbarung Vorlage kannst du individuell festlegen, für welche vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte eine Provision gezahlt werden soll und wie diese berechnet wird. Die Vorlage eignet sich insbesondere für geschäftliche Kooperationen, Vertriebspartner, Vermittler und selbstständig tätige Personen.
Enthalten sind Regelungen zu Provisionssatz, Berechnungsgrundlage, provisionspflichtigen Geschäften, Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, Abrechnung, Auszahlung, Stornierungen, Rückabwicklungen und zur Behandlung von Geschäften nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Die Word-Version lässt sich vollständig bearbeiten und an das konkrete Vergütungsmodell anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken, Durchsehen und handschriftlichen Ergänzen.
Wichtig: Die Vorlage ist als eigenständige Provisionsvereinbarung beziehungsweise Ergänzung zu einer geschäftlichen Zusammenarbeit gedacht. Handelt es sich tatsächlich um ein Handelsvertreterverhältnis, können zwingende beziehungsweise nur eingeschränkt abdingbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu beachten sein.
Was ist eine Provisionsvereinbarung?
Eine Provisionsvereinbarung regelt eine erfolgsabhängige Vergütung. Statt ausschließlich einen festen Betrag für die Tätigkeit zu erhalten, bekommt die provisionsberechtigte Person eine Vergütung, wenn bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen eintreten.
Typisch ist beispielsweise eine Provision für:
- erfolgreich vermittelte Kunden,
- abgeschlossene Verträge,
- erzielte Umsätze,
- bestimmte Verkäufe,
- Neukunden,
- Folgegeschäfte oder
- sonstige ausdrücklich vereinbarte Geschäftserfolge.
Je genauer festgelegt wird, wann ein Geschäft provisionspflichtig ist, desto geringer ist später das Risiko unterschiedlicher Berechnungen.
Was enthält unsere Provisionsvereinbarung Vorlage?
Die Vorlage enthält insbesondere folgende Bereiche:
- Vertragsparteien,
- Grundlage der Zusammenarbeit,
- provisionspflichtige Tätigkeit,
- Definition des provisionspflichtigen Geschäfts,
- Neukunden und Bestandskunden,
- direkte und indirekte Geschäftsabschlüsse,
- Provisionshöhe,
- prozentuale oder feste Provision,
- Staffelprovisionen,
- Berechnungsgrundlage,
- Umgang mit Rabatten und Gutschriften,
- Umsatzsteuer,
- Entstehung des Provisionsanspruchs,
- Fälligkeit und Auszahlung,
- Provisionsabrechnung,
- Stornierungen und Rückabwicklungen,
- Teilzahlungen,
- Folgegeschäfte,
- Geschäfte nach Vertragsende,
- Dokumentationspflichten,
- Vertraulichkeit,
- Laufzeit und Kündigung sowie
- Schlussbestimmungen.
So verwendest du die Provisionsvereinbarung Vorlage
- Datei herunterladen: Nutze Word zum vollständigen Bearbeiten oder PDF zum Ausdrucken.
- Vertragsparteien eintragen: Ergänze vollständige Namen beziehungsweise Firmendaten und Anschriften.
- Tätigkeit beschreiben: Lege fest, welche Vermittlungs-, Vertriebs- oder sonstige Leistung erbracht werden soll.
- Provisionsfall definieren: Bestimme genau, welche Geschäfte eine Provision auslösen.
- Provisionssatz festlegen: Trage einen Prozentwert, einen festen Betrag oder eine Staffel ein.
- Berechnungsgrundlage bestimmen: Lege fest, von welchem Umsatz beziehungsweise Entgelt die Provision berechnet wird.
- Entstehung und Fälligkeit regeln: Bestimme, wann der Anspruch entsteht und wann ausgezahlt wird.
- Storno und Rückabwicklung festlegen: Regle, was passiert, wenn ein Kunde nicht zahlt oder ein Geschäft rückabgewickelt wird.
- Folgegeschäfte prüfen: Entscheide, ob auch spätere Geschäfte mit vermittelten Kunden provisionspflichtig sein sollen.
- Vertragstyp prüfen: Kläre, ob aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit besondere gesetzliche Vorschriften, etwa für Handelsvertreter, gelten.
Beispiel für eine einfache Provisionsvereinbarung
Ein selbstständiger Vertriebspartner vermittelt einem Softwareunternehmen neue Geschäftskunden.
Provision: 10 Prozent
Berechnungsgrundlage: Nettoentgelt des vermittelten Erstvertrags
Provisionspflichtig: Neukunden, die nachweislich durch den Vertriebspartner gewonnen wurden
Abrechnung: monatlich
Auszahlung: nach den vertraglich und gesetzlich maßgeblichen Voraussetzungen
Damit ist nachvollziehbar, auf welche Geschäfte sich die Vergütung bezieht und wie sie berechnet werden soll.
Welche Geschäfte sollen provisionspflichtig sein?
Eine der wichtigsten Fragen ist, welcher konkrete Erfolg die Provision auslöst.
Die Vereinbarung sollte deshalb möglichst eindeutig festlegen, ob Provision gezahlt wird für:
- bloße Vermittlung eines Interessenten,
- tatsächlichen Vertragsabschluss,
- Zahlung des Kunden,
- Ausführung des Geschäfts,
- Neukundengeschäfte,
- Geschäfte mit bestimmten Kunden,
- Folgeaufträge,
- Vertragsverlängerungen oder
- bestimmte Produkte beziehungsweise Leistungen.
Eine Formulierung wie „Provision bei erfolgreicher Vermittlung“ kann zu ungenau sein, wenn nicht gleichzeitig definiert wird, wann eine Vermittlung als erfolgreich gilt.
Provision für Neukunden
Häufig soll die Provision nur für neu gewonnene Kunden gezahlt werden.
Dann sollte geklärt werden, wann eine Person oder ein Unternehmen tatsächlich als Neukunde gilt.
Als Neukunde gilt ein Kunde, mit dem der Auftraggeber innerhalb der letzten 24 Monate keine entgeltliche Geschäftsbeziehung unterhalten hat und der nachweislich aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers erstmals Kontakt aufgenommen hat.
Der konkrete Zeitraum kann selbstverständlich anders gewählt werden. Entscheidend ist, dass die Definition zur Zusammenarbeit passt.
Was gilt bei bereits bekannten Interessenten?
Problematisch kann es werden, wenn mehrere Personen denselben Interessenten bearbeiten oder der potenzielle Kunde dem Unternehmen bereits bekannt war.
Eine Provisionsvereinbarung kann deshalb regeln:
- wie Leads registriert werden,
- wann ein Kunde einem Vermittler zugeordnet wird,
- wie lange diese Zuordnung besteht und
- was bei mehreren beteiligten Vermittlern passiert.
Eine nachvollziehbare Lead-Dokumentation kann spätere Streitigkeiten über die Zuordnung eines Geschäfts erheblich reduzieren.
Wie hoch kann eine Provision sein?
Die Höhe einer vertraglich vereinbarten Provision hängt vom Geschäftsmodell ab. Einen allgemeinen gesetzlichen Prozentsatz für jede Provisionsvereinbarung gibt es nicht.
Mögliche Modelle sind beispielsweise:
- fester Prozentsatz vom Umsatz,
- fester Betrag je Vertragsabschluss,
- unterschiedliche Prozentsätze nach Produkt,
- Staffel nach Umsatzhöhe,
- höhere Provision bei Neukunden oder
- Kombination aus Grundvergütung und Provision.
Prozentual: 8 Prozent des provisionsfähigen Nettoentgelts.
Festbetrag: 150 Euro für jeden provisionspflichtigen Neukundenvertrag.
Staffel: Bis 20.000 Euro Monatsumsatz 5 Prozent, darüber 7 Prozent.
Berechnungsgrundlage genau festlegen
Der Provisionssatz allein genügt nicht. Ebenso wichtig ist die Frage, auf welchen Betrag dieser Prozentsatz angewendet wird.
Zu klären ist beispielsweise:
- Netto- oder Bruttoumsatz,
- ursprünglicher Listenpreis oder tatsächlich vereinbarter Preis,
- Umgang mit Rabatten,
- Gutschriften,
- Retouren,
- Versand- und Nebenkosten,
- Steuern sowie
- spätere Vertragsänderungen.
Bei Handelsvertretern enthält § 87b HGB eigene Regeln zur Berechnung der Provision. Deshalb sollten vertragliche Regelungen bei einem Handelsvertreterverhältnis damit abgestimmt werden.
Netto oder brutto berechnen?
In einer frei gestalteten B2B-Provisionsvereinbarung sollte ausdrücklich angegeben werden, ob der Provisionssatz auf einen Netto- oder Bruttobetrag angewendet wird.
Provisionsfähiges Nettoentgelt: 10.000 Euro
Provisionssatz: 8 Prozent
Provision: 800 Euro
Ob zusätzlich Umsatzsteuer auf die Provisionsvergütung anfällt, richtet sich nach der steuerlichen Situation des Leistungserbringers.
Provision und Umsatzsteuer
Bei selbstständigen Unternehmern kann auf die Provisionsvergütung Umsatzsteuer anfallen. Ob dies der Fall ist und welcher Steuersatz gilt, richtet sich nach den steuerlichen Voraussetzungen des konkreten Leistungserbringers.
Die Vereinbarung kann daher beispielsweise festhalten, dass vereinbarte Provisionsbeträge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer gezahlt werden.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder anderen steuerlichen Besonderheiten kann die Abrechnung anders aussehen.
Wann entsteht ein Provisionsanspruch?
Das sollte möglichst eindeutig geregelt werden. Denkbare Anknüpfungspunkte sind:
- Abschluss des vermittelten Vertrags,
- Ausführung des Geschäfts,
- vollständige Zahlung durch den Kunden oder
- ein anderer genau definierter Zeitpunkt.
Bei einem Handelsvertreter kann dieser Punkt allerdings nicht völlig frei gestaltet werden. Das Handelsgesetzbuch enthält besondere Regeln dazu, wann ein Provisionsanspruch entsteht beziehungsweise wann ein Vorschuss- oder endgültiger Anspruch besteht.
Besondere Regeln für Handelsvertreter
Eine selbstständig tätige Person kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung als Handelsvertreter einzustufen sein. Entscheidend ist nicht nur die Überschrift des Vertrags, sondern insbesondere die tatsächliche Tätigkeit.
Ein Handelsvertreter ist typischerweise selbstständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Für ein solches Verhältnis gelten besondere Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Wenn eine dauerhafte Handelsvertretertätigkeit vereinbart werden soll, ist deshalb häufig ein vollständiger Handelsvertretervertrag geeigneter als eine isolierte Provisionsvereinbarung.
Welche Geschäfte sind beim Handelsvertreter provisionspflichtig?
Nach § 87 HGB hat ein Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf Provision für während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auch Geschäfte mit Kunden erfassen, die der Handelsvertreter bereits für Geschäfte gleicher Art geworben hat.
Wurde ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, können zusätzlich besondere Provisionsregeln gelten.
Deshalb sollte eine Provisionsvereinbarung für Handelsvertreter nicht im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Ansprüchen stehen.
Was gilt bei Geschäften nach Vertragsende?
Auch Geschäfte, die erst nach Beendigung der Zusammenarbeit abgeschlossen werden, können je nach Vertrag und rechtlicher Einordnung relevant sein.
Für Handelsvertreter regelt § 87 HGB ausdrücklich Fälle, in denen auch nach Vertragsende noch ein Provisionsanspruch entstehen kann – beispielsweise wenn ein Geschäft wesentlich auf die vorherige Tätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.
Eine Vereinbarung sollte daher nicht einfach pauschal festlegen, dass „mit Vertragsende sämtliche Provisionsansprüche erlöschen“, wenn zwingende gesetzliche Ansprüche bestehen können.
Wann wird die Provision fällig?
Entstehung und Fälligkeit sind nicht zwingend dasselbe.
Die Vereinbarung sollte deshalb unterscheiden zwischen:
- Entstehung des Anspruchs,
- Abrechnung,
- Rechnungsstellung, soweit erforderlich, und
- Fälligkeit der Auszahlung.
Für Handelsvertreter sieht § 87a HGB besondere Regeln zur Entstehung und Fälligkeit der Provision vor. Danach wird der Provisionsanspruch grundsätzlich am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c HGB darüber abzurechnen ist.
Wie oft sollte eine Provisionsabrechnung erfolgen?
Bei einer frei ausgehandelten Zusammenarbeit sollte ein fester Abrechnungsrhythmus vereinbart werden, beispielsweise monatlich oder quartalsweise.
Handelt es sich um einen Handelsvertreter, bestimmt § 87c HGB grundsätzlich eine monatliche Abrechnung. Der Abrechnungszeitraum kann vertraglich auf höchstens drei Monate erstreckt werden.
Die Abrechnung sollte für jedes provisionsrelevante Geschäft nachvollziehbar ausweisen:
- Kunde,
- Geschäft beziehungsweise Auftrag,
- Vertrags- oder Rechnungsdatum,
- provisionsfähiger Betrag,
- Provisionssatz,
- Provision und
- eventuelle Korrekturen.
Buchauszug beim Handelsvertreter
Handelsvertreter besitzen nach § 87c HGB besondere Informationsrechte.
Bei der Abrechnung kann der Handelsvertreter insbesondere einen Buchauszug über diejenigen Geschäfte verlangen, für die ihm Provision zusteht. Außerdem kann er Informationen über Umstände verlangen, die für Anspruch, Fälligkeit und Berechnung wesentlich sind.
Diese Rechte können gesetzlich nicht einfach ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Was passiert, wenn der Kunde nicht zahlt?
Dieser Punkt sollte nicht mit einer pauschalen „Stornohaftung“ geregelt werden.
Für Handelsvertreter bestimmt § 87a HGB unter anderem, dass der Anspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet. Bereits empfangene Provision kann dann zurückzugewähren sein.
Bei anderen Vertragsmodellen sollte genau festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Provision entfällt beziehungsweise korrigiert wird.
Ein Kunde schließt einen provisionspflichtigen Vertrag über 5.000 Euro ab, zahlt den geschuldeten Betrag jedoch endgültig nicht.
Ob die bereits abgerechnete Provision bestehen bleibt oder korrigiert werden muss, hängt von der vereinbarten und gegebenenfalls gesetzlich vorgegebenen Provisionsregelung ab.
Was passiert bei einer Stornierung?
Eine Stornierung kann unterschiedliche Ursachen haben:
- Widerruf des Kunden,
- wirksamer Rücktritt,
- Vertragsaufhebung,
- Nichtzahlung,
- Teilrückabwicklung oder
- Stornierung durch das Unternehmen.
Deshalb sollte die Vereinbarung nicht lediglich den Begriff „Storno“ verwenden, sondern möglichst genau festlegen, welche Folgen die jeweilige Situation für die Provision hat.
Bei Handelsvertretern sind dabei die gesetzlichen Grenzen des § 87a HGB zu beachten.
Was gilt, wenn das Unternehmen selbst nicht liefert?
Auch hier können bei Handelsvertretern besondere Regeln gelten.
Nach § 87a HGB kann ein Provisionsanspruch grundsätzlich auch bestehen, wenn der Unternehmer das abgeschlossene Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt. Der Anspruch kann allerdings entfallen, soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Eine pauschale Klausel „Provision gibt es nur bei vollständiger Ausführung durch uns“ sollte deshalb bei einem Handelsvertreterverhältnis nicht ungeprüft verwendet werden.
Teilzahlungen und Teilprovisionen
Bei größeren Verträgen kann ein Kunde in Raten oder nach Projektfortschritt zahlen.
Die Provisionsvereinbarung sollte dann klären, ob:
- die vollständige Provision sofort entsteht,
- Provision anteilig mit den Teilzahlungen entsteht,
- bestimmte Meilensteine maßgeblich sind oder
- andere Regeln gelten.
Bei einem Handelsvertreter sind dabei wiederum die gesetzlichen Vorschriften über Entstehung und Fälligkeit zu beachten.
Provision für Folgegeschäfte
Ein wichtiger Streitpunkt ist häufig, ob der Vermittler nur für den ersten Auftrag oder auch für spätere Geschäfte mit demselben Kunden Provision erhält.
Die Vereinbarung sollte deshalb festlegen, ob Folgegeschäfte:
- voll provisionspflichtig,
- mit einem reduzierten Satz provisionspflichtig,
- nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums provisionspflichtig oder
- grundsätzlich nicht provisionspflichtig
sind – soweit die konkrete gesetzliche Einordnung eine solche Regelung zulässt.
Dauerprovision bei laufenden Verträgen
Bei Abonnements, Lizenzverträgen, Wartungsverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen stellt sich die Frage, ob Provision nur für den Vertragsabschluss oder auch für laufende Zahlungen entsteht.
Ein Vermittler gewinnt einen Kunden für einen Softwarevertrag über 500 Euro monatlich.
Die Parteien sollten festlegen, ob beispielsweise:
Variante A: einmalig Provision auf einen definierten Vertragswert gezahlt wird.
Variante B: monatlich Provision auf die tatsächlich provisionsfähigen Zahlungen entsteht.
Variante C: die laufende Provision nach einer bestimmten Zeit endet.
Staffelprovision vereinbaren
Mit einer Staffel kann der Provisionssatz steigen, sobald bestimmte Umsatzziele erreicht werden.
Bis 10.000 Euro provisionsfähiger Monatsumsatz: 5 Prozent
10.001 bis 25.000 Euro: 7 Prozent
ab 25.001 Euro: 9 Prozent
Bei Staffelmodellen sollte zusätzlich geklärt werden, ob der höhere Satz rückwirkend für den gesamten Umsatz oder nur für den jeweiligen Umsatzanteil gilt.
Direkte Abschlüsse durch den Auftraggeber
Eine weitere wichtige Frage lautet: Was passiert, wenn der Vermittler den Kunden gewinnt, der Kunde den Vertrag anschließend aber direkt mit dem Auftraggeber abschließt?
Die Vereinbarung sollte deshalb nicht allein darauf abstellen, wer den Vertrag technisch entgegengenommen hat.
Stattdessen kann definiert werden, wann ein Geschäft als auf die Tätigkeit des Vermittlers zurückzuführen gilt.
Mehrere Vermittler bei demselben Geschäft
Sind mehrere Personen an einem Geschäftsabschluss beteiligt, kann unklar sein, wem die Provision zusteht.
Eine Vereinbarung kann hierfür beispielsweise folgende Regeln vorsehen:
- erste dokumentierte Kundenzuordnung,
- überwiegende Beteiligung am Abschluss,
- Teilung der Provision,
- vorherige interne Zuordnung oder
- Entscheidung anhand eines CRM-Eintrags.
Provisionsvereinbarung oder Agenturvertrag?
Eine reine Provisionsvereinbarung regelt hauptsächlich die erfolgsabhängige Vergütung.
Soll dagegen eine umfassendere geschäftliche Zusammenarbeit vereinbart werden – beispielsweise mit Aufgaben, Leistungspflichten, Markenverwendung, Kundenkommunikation, Laufzeit und Haftung – kann ein Agenturvertrag geeigneter sein.
Die Vergütung kann dann als Teil dieses umfassenderen Vertrags geregelt oder durch eine separate Provisionsvereinbarung ergänzt werden.
Provisionsvereinbarung mit freien Mitarbeitern
Auch bei einer selbstständigen freien Mitarbeit können erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden.
Geht die Zusammenarbeit jedoch über die reine Vermittlung hinaus und werden dauerhaft bestimmte Dienstleistungen erbracht, sollte der Gesamtvertrag auch Aufgaben, Vergütung, Vertraulichkeit, Rechte an Arbeitsergebnissen und Vertragsbeendigung regeln.
Dafür kann unsere Freie-Mitarbeiter-Vertrag Vorlage als Ausgangspunkt verwendet werden.
Selbstständigkeit nicht nur im Vertrag behaupten
Die Bezeichnung einer Person als „selbstständiger Vermittler“ oder „freier Mitarbeiter“ entscheidet nicht allein darüber, wie die Zusammenarbeit rechtlich eingeordnet wird.
Entscheidend sind insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse.
Eine Provisionsvereinbarung sollte deshalb nicht dazu verwendet werden, eine tatsächlich abhängige Beschäftigung allein durch eine Vertragsüberschrift in eine Selbstständigkeit umzudeuten.
Gebietsschutz und Kundenkreise
Im Vertrieb kann zusätzlich vereinbart werden, dass eine Person für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis zuständig ist.
Bei Handelsvertretern kann eine solche Bezirks- oder Kundenzuweisung unmittelbare Auswirkungen auf Provisionsansprüche haben.
Deshalb sollten Gebiet, Kundenkreis und mögliche Ausnahmen eindeutig beschrieben werden.
Gebiet: Bayern
Kundengruppe: Gastronomiebetriebe mit mindestens zehn Beschäftigten
Ausgenommen: bereits in Anlage 1 aufgeführte Bestandskunden
Provision bei Rabatten
Rabatte können die Höhe der Provision erheblich beeinflussen.
Deshalb sollte geklärt werden, ob die Provision auf:
- den ursprünglichen Listenpreis oder
- den tatsächlich vereinbarten provisionsfähigen Rechnungsbetrag
berechnet wird.
Bei Handelsvertretern enthält § 87b HGB zusätzliche gesetzliche Regeln zur Berechnungsgrundlage.
Rückforderungen bereits ausgezahlter Provision
Eine Rückforderung sollte nicht pauschal für jeden später entfallenen Auftrag vorgesehen werden.
Vielmehr sollte klar geregelt werden:
- welches Ereignis eine Korrektur auslöst,
- welche bereits ausgezahlten Beträge betroffen sind,
- wie eine Verrechnung erfolgt und
- wann eine Rückzahlung fällig wird.
Bei Handelsvertretern sind die zwingenden beziehungsweise nur eingeschränkt abdingbaren Vorgaben des HGB zu beachten.
Abrechnung transparent dokumentieren
Eine gute Provisionsabrechnung sollte so gestaltet sein, dass die Berechnung auch Monate später nachvollzogen werden kann.
Sinnvolle Angaben sind beispielsweise:
- Kundennummer,
- Kundenname,
- Auftragsnummer,
- Datum,
- provisionsfähiger Umsatz,
- Provisionssatz,
- berechnete Provision,
- Korrekturen und
- Auszahlungsbetrag.
Gerade bei einer größeren Zahl von Geschäften können klare Abrechnungsregeln viel Verwaltungsaufwand und Streit vermeiden.
Was passiert nach Beendigung der Zusammenarbeit?
Eine Provisionsvereinbarung sollte regeln, wie mit noch offenen Geschäften umgegangen wird.
Zu klären ist beispielsweise:
- welche bereits vermittelten Geschäfte noch abgerechnet werden,
- wie offene Kundenangebote behandelt werden,
- was mit Folgegeschäften geschieht,
- wann die Schlussabrechnung erfolgt und
- wie spätere Stornos berücksichtigt werden.
Bei Handelsvertretern dürfen gesetzliche Ansprüche für nachvertraglich abgeschlossene Geschäfte nicht durch eine unzulässige Pauschalklausel ausgeschlossen werden.
Unterschied zwischen Provision und Bonus
Provision und Bonus werden teilweise ähnlich verwendet, sind aber nicht zwingend dasselbe.
Provision: regelmäßig unmittelbar an ein bestimmtes Geschäft, einen Umsatz oder eine Vermittlungsleistung gekoppelt.
Bonus: kann an breitere Ziele wie Jahresumsatz, Unternehmensziele, qualitative Kennzahlen oder persönliche Leistungsziele anknüpfen.
Welche Bezeichnung verwendet wird, ist weniger entscheidend als die konkrete vertragliche Ausgestaltung.
Typische Fehler bei einer Provisionsvereinbarung
- Provisionsfall nicht definiert: Es bleibt unklar, ob Kontaktaufnahme, Vertragsabschluss oder Zahlung des Kunden entscheidend ist.
- Berechnungsgrundlage fehlt: Ein Prozentsatz wird vereinbart, aber nicht festgelegt, auf welchen Betrag er angewendet wird.
- Netto und brutto verwechselt: Umsatzsteuer, Rabatte oder Nebenkosten sind nicht geregelt.
- Neukunde nicht definiert: Später entsteht Streit, ob der Kunde bereits bekannt war.
- Folgegeschäfte vergessen: Es ist unklar, ob spätere Bestellungen provisionspflichtig sind.
- Storno pauschal behandelt: Unterschiedliche Gründe für eine Rückabwicklung werden nicht unterschieden.
- Handelsvertreterrecht ignoriert: Zwingende gesetzliche Rechte werden durch Vertragsklauseln vermeintlich ausgeschlossen.
- Abrechnung nicht geregelt: Rhythmus und erforderliche Informationen fehlen.
- Vertragsende nicht berücksichtigt: Offene Geschäfte und nachlaufende Provisionen sind ungeregelt.
- Scheinselbstständigkeit übersehen: Die tatsächliche Form der Zusammenarbeit passt nicht zur Vertragsbezeichnung.
Welche Punkte sollten vor der Unterschrift geklärt werden?
- Welche Tätigkeit wird vergütet?
- Wann entsteht ein Provisionsanspruch?
- Welche Kunden werden zugeordnet?
- Wie hoch ist die Provision?
- Auf welcher Berechnungsgrundlage wird sie berechnet?
- Werden Rabatte abgezogen?
- Wie werden Teilzahlungen behandelt?
- Wie oft wird abgerechnet?
- Wann wird ausgezahlt?
- Was passiert bei Nichtzahlung?
- Was passiert bei Rücktritt oder Widerruf des Kunden?
- Gibt es Provision auf Folgegeschäfte?
- Was passiert nach Vertragsende?
- Handelt es sich möglicherweise um einen Handelsvertreter?
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Die Provisionsvereinbarung Vorlage steht kostenlos als Word- und PDF-Datei zur Verfügung.
- Word: ideal, wenn Provisionsmodell, Prozentsätze, Staffeln und Vertragsbedingungen individuell verändert werden sollen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken, Durchsehen und handschriftlichen Ergänzen.
Da Provisionsmodelle sehr unterschiedlich aufgebaut sein können, empfiehlt sich für die individuelle Vertragsgestaltung in der Regel die Word-Version.
Provisionsvereinbarung individuell anpassen
Eine gute Provisionsvereinbarung sollte nicht möglichst kompliziert, sondern möglichst eindeutig sein.
Besonders wichtig sind vier Fragen:
- Welches Geschäft löst Provision aus?
- Wie wird die Provision berechnet?
- Wann entsteht und wann wird der Anspruch fällig?
- Was passiert, wenn das Geschäft später nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird?
Sind diese Punkte klar geregelt, lässt sich ein großer Teil typischer Abrechnungsstreitigkeiten bereits vermeiden.
Hinweis: Diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Insbesondere sollte geprüft werden, ob aufgrund der konkreten Tätigkeit Handelsvertreterrecht, Arbeitsrecht oder andere zwingende Vorschriften Anwendung finden.
Provisionsvereinbarung Vorlage kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose Provisionsvereinbarung Vorlage als Word- oder PDF-Datei herunter und passe Provisionsfall, Provisionssatz, Berechnungsgrundlage, Abrechnung, Fälligkeit und Rückabwicklung individuell an.
Häufige Fragen zur Provisionsvereinbarung
Was ist eine Provisionsvereinbarung?
Eine Provisionsvereinbarung regelt eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie legt insbesondere fest, welche Geschäfte provisionspflichtig sind, wie die Provision berechnet wird und wann sie abgerechnet beziehungsweise ausgezahlt wird.
Wie hoch darf eine Provision sein?
Einen einheitlichen gesetzlichen Provisionssatz für alle Geschäftsmodelle gibt es nicht. Die Höhe hängt unter anderem von Branche, Tätigkeit, Marge und konkreter Vertragsgestaltung ab. Für bestimmte Vertragsverhältnisse können allerdings besondere gesetzliche Vorschriften gelten.
Kann die Provision als Prozentsatz vereinbart werden?
Ja. Häufig wird ein Prozentsatz vom provisionsfähigen Entgelt vereinbart. Wichtig ist zusätzlich, die genaue Berechnungsgrundlage festzulegen, beispielsweise ob der Netto- oder Bruttobetrag maßgeblich ist.
Kann auch ein fester Betrag je Abschluss vereinbart werden?
Ja. Statt eines Prozentsatzes kann beispielsweise ein fester Betrag für jeden provisionspflichtigen Vertragsabschluss oder Neukunden vorgesehen werden.
Wann entsteht der Anspruch auf Provision?
Das hängt von der konkreten Vereinbarung und der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit ab. Bei Handelsvertretern enthält insbesondere § 87a HGB besondere Regeln zur Entstehung des Provisionsanspruchs.
Was passiert, wenn der Kunde nicht bezahlt?
Bei Handelsvertretern entfällt der Provisionsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; bereits empfangene Beträge können zurückzugewähren sein. Bei anderen Vertragsverhältnissen kommt es auf die vereinbarte Regelung an.
Kann bereits gezahlte Provision zurückgefordert werden?
Das kann je nach Grund für die Rückabwicklung und Vertragsverhältnis möglich sein. Eine Rückforderung sollte nicht pauschal für jeden Stornofall angenommen werden. Bei Handelsvertretern gelten insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des HGB.
Muss eine Provisionsabrechnung erstellt werden?
Ein klarer Abrechnungsmechanismus sollte vereinbart werden. Für Handelsvertreter verpflichtet § 87c HGB den Unternehmer grundsätzlich zu regelmäßigen Provisionsabrechnungen und gewährt dem Handelsvertreter zusätzliche Informationsrechte.
Hat ein Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug?
Ja. Nach § 87c HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. Dieses Recht kann nicht einfach vertraglich ausgeschlossen werden.
Kann Provision auch auf Folgeaufträge gezahlt werden?
Ja. Eine Vereinbarung kann Folgegeschäfte einbeziehen. Bei Handelsvertretern können darüber hinaus bereits kraft Gesetzes Ansprüche für bestimmte Geschäfte mit geworbenen Kunden oder einem zugewiesenen Kundenkreis bestehen.
Kann es nach Vertragsende noch Provision geben?
Ja. Insbesondere das Handelsvertreterrecht kennt Fälle, in denen auch ein erst nach Vertragsende abgeschlossenes Geschäft noch einen Provisionsanspruch auslösen kann. Eine pauschale Ausschlussklausel sollte deshalb nicht ungeprüft verwendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Provision und Bonus?
Eine Provision knüpft typischerweise unmittelbar an bestimmte Geschäfte oder Umsätze an. Ein Bonus kann dagegen auch von allgemeinen Zielvorgaben, Jahresergebnissen oder qualitativen Leistungskriterien abhängen.
Ist eine Provisionsvereinbarung dasselbe wie ein Handelsvertretervertrag?
Nein. Eine Provisionsvereinbarung regelt vor allem die Vergütung. Ein Handelsvertretervertrag umfasst zusätzlich die gesamte dauerhafte Zusammenarbeit, Pflichten, Zuständigkeiten, Vertretung, Laufzeit, Kündigung und weitere Punkte.
Kann die Vorlage für freie Mitarbeiter verwendet werden?
Sie kann als zusätzliche Vergütungsvereinbarung eingesetzt werden. Die tatsächliche Zusammenarbeit sollte jedoch insgesamt betrachtet werden. Eine Provisionsvereinbarung ersetzt nicht automatisch einen vollständigen Vertrag über eine längerfristige freie Mitarbeit.
Muss eine Provisionsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden?
Eine schriftliche Vereinbarung ist bereits aus Beweis- und Abrechnungsgründen sinnvoll. Für einzelne besondere Vereinbarungen können zudem gesetzliche Formvorschriften gelten.
Kann ich die Word-Vorlage bearbeiten?
Ja. Die Word-Version kann vollständig verändert werden. Provisionssatz, Staffel, Berechnungsgrundlage, Kundenkreis, Abrechnung und weitere Regelungen lassen sich individuell anpassen.