KG-Vertrag Vorlage (Word & PDF)
Kostenloser Gesellschaftsvertrag für eine Kommanditgesellschaft – mit Komplementären, Kommanditisten, Einlagen, Gewinnverteilung, Beschlüssen und Ausscheiden.
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Mit unserer kostenlosen KG-Vertrag Vorlage kannst du die wesentlichen Regelungen einer Kommanditgesellschaft schriftlich festhalten. Der Gesellschaftsvertrag regelt insbesondere die Stellung von Komplementären und Kommanditisten, Einlagen und Haftsummen, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Gesellschafterbeschlüsse, Entnahmen, Ausscheiden und Abfindung.
Die Kommanditgesellschaft verbindet zwei unterschiedliche Gesellschafterrollen: Mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich als Komplementär, während die Haftung eines Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich auf seine Haftsumme begrenzt werden kann. Gerade deshalb sollten Kapitalbeiträge, Haftsumme, Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung nicht miteinander verwechselt werden.
Die Vorlage steht als Word- und PDF-Datei zur Verfügung. Die Word-Version lässt sich vollständig an Gesellschafterstruktur, Beteiligungsverhältnisse und Unternehmenszweck anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken und gemeinsamen Prüfen der vorgesehenen Regelungen.
Ein KG-Gesellschaftsvertrag kann weitreichende steuerliche, haftungsrechtliche und erbrechtliche Folgen haben. Besonders bei einer GmbH & Co. KG, größeren Vermögenswerten, Immobilien oder komplexen Nachfolgeregelungen sollte die endgültige Gestaltung fachkundig geprüft werden.
Was ist eine Kommanditgesellschaft?
Die Kommanditgesellschaft – kurz KG – ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei unterschiedlichen Gesellschaftertypen.
Typischerweise gibt es:
- mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter – den Komplementär – und
- mindestens einen Kommanditisten mit beschränkter Haftungsposition.
§ 161 HGB beschreibt die Kommanditgesellschaft als Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, bei der die Haftung einzelner Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag – die Haftsumme – beschränkt ist, während andere Gesellschafter persönlich haften.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 161 HGB.
Für welche Unternehmen eignet sich eine KG?
Eine KG kann für unterschiedliche unternehmerische Strukturen verwendet werden.
Zum Beispiel für:
- Familienunternehmen
- Handelsunternehmen
- Produktionsunternehmen
- Immobiliengesellschaften
- Nachfolgemodelle
- Beteiligungsgesellschaften
- Unternehmen mit aktivem und passivem Kapitalgeber
- GmbH & Co. KG
Was gehört in einen KG-Vertrag?
Ein Gesellschaftsvertrag sollte die Zusammenarbeit möglichst umfassend und nachvollziehbar regeln.
Typische Inhalte sind:
- Firma der Gesellschaft
- Sitz
- Unternehmensgegenstand
- Beginn und Dauer
- Komplementäre
- Kommanditisten
- Einlagen
- Haftsummen
- Kapitalkonten
- Geschäftsführung
- Vertretung
- Gesellschafterbeschlüsse
- Stimmrechte
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Entnahmen
- Informationsrechte
- Wettbewerbsregelungen
- Übertragung von Beteiligungen
- Ausscheiden
- Kündigung
- Tod eines Gesellschafters
- Abfindung
- Auflösung und Liquidation
So verwendest du die KG-Vertrag Vorlage
- Datei herunterladen: Nutze Word zum Bearbeiten oder PDF zum Ausdrucken.
- Gesellschafter eintragen: Bestimme Komplementäre und Kommanditisten.
- Einlagen festlegen: Trage die vereinbarten Kapitalbeiträge ein.
- Haftsummen bestimmen: Lege die zum Handelsregister anzumeldenden Haftsummen der Kommanditisten fest.
- Geschäftsführung regeln: Bestimme, wer die laufenden Geschäfte führt.
- Stimmrechte festlegen: Entscheide, ob nach Köpfen, Beteiligung oder einer anderen Quote abgestimmt wird.
- Gewinnverteilung bestimmen: Ergänze die gewünschte wirtschaftliche Beteiligung.
- Ausscheiden regeln: Bestimme Kündigung, Abfindung und Übertragung von Beteiligungen.
- Nachfolge berücksichtigen: Prüfe Regelungen für Tod und Erbfolge.
- Handelsregister vorbereiten: Die erforderlichen Angaben müssen ordnungsgemäß angemeldet werden.
Beispiel für eine einfache KG-Struktur
Firma: Musterhandel KG
Komplementär: Max Mustermann
Kommanditistin: Anna Mustermann
Einlage Komplementär: 50.000 Euro
Einlage Kommanditistin: 100.000 Euro
Haftsumme Kommanditistin: 100.000 Euro
Gewinnverteilung: nach vereinbarter Beteiligungsquote
Geschäftsführung: durch den Komplementär
Komplementär und Kommanditist unterscheiden
Die beiden Gesellschaftertypen haben unterschiedliche rechtliche Rollen.
Komplementär
Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter der KG.
Er übernimmt regelmäßig eine zentrale Rolle bei:
- Geschäftsführung
- Vertretung
- Leitung des Unternehmens
Bei einer klassischen KG kann der Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
Kommanditist
Der Kommanditist beteiligt sich typischerweise mit Kapital an der Gesellschaft und besitzt eine gesetzlich anders ausgestaltete Haftungsposition.
Seine Stellung kann insbesondere umfassen:
- Kapitalbeteiligung
- Gewinnbeteiligung
- Stimmrechte nach Gesellschaftsvertrag
- Informations- und Kontrollrechte
Haftsumme und Einlage sind nicht dasselbe
Ein besonders wichtiger Punkt eines KG-Vertrags ist die Unterscheidung zwischen Einlage und Haftsumme.
Die Einlage beschreibt die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vermögensleistung des Kommanditisten.
Die Haftsumme ist dagegen der für die Außenhaftung gegenüber Gläubigern relevante Betrag, der in das Handelsregister eingetragen wird.
Ein Kommanditist kann gesellschaftsvertraglich eine Einlage von 150.000 Euro vereinbaren, während seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme beispielsweise 100.000 Euro beträgt.
Haftung des Kommanditisten
Nach § 171 HGB haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar. Soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist, ist diese Haftung nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 171 HGB.
Rückzahlung einer Einlage kann Haftungsfolgen haben
§ 172 HGB enthält wichtige Regelungen für die Außenhaftung.
Wird eine Einlage an einen Kommanditisten zurückgezahlt, kann sie gegenüber den Gläubigern unter den gesetzlichen Voraussetzungen als nicht geleistet gelten.
Auch bestimmte Entnahmen von Gewinnanteilen können haftungsrechtlich relevant sein, wenn der Kapitalanteil dadurch unter die maßgebliche Grenze sinkt.
Den Gesetzestext findest du unter § 172 HGB.
Kommanditisten sollten Ausschüttungen nicht allein danach beurteilen, ob auf dem Konto ausreichend Geld vorhanden ist. Gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen können zusätzlich zu berücksichtigen sein.
Haftsumme im Handelsregister
Nach § 162 HGB muss die Anmeldung der KG unter anderem die Kommanditisten und den Betrag ihrer jeweiligen Haftsumme enthalten.
Den Gesetzestext findest du unter § 162 HGB.
Einlage festlegen
Der KG-Vertrag sollte genau bestimmen, welche Vermögensleistung jeder Gesellschafter erbringt.
Mögliche Beiträge sind:
- Geld
- Maschinen
- Fahrzeuge
- Grundstücke
- Forderungen
- andere Vermögensgegenstände
Bei Sacheinlagen sollte der Wert nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fälligkeit der Einlage
Der Gesellschaftsvertrag sollte festlegen, wann die Einlage geleistet werden muss.
Die Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 Euro ist innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Eintragung der Gesellschaft auf das Geschäftskonto einzuzahlen.
Teilzahlung der Einlage
Soll eine Einlage in mehreren Raten erbracht werden, können Betrag und Fälligkeit jeder Rate festgelegt werden.
Auch die haftungsrechtlichen Auswirkungen einer noch nicht vollständig geleisteten Einlage sollten berücksichtigt werden.
Sacheinlage
Wird beispielsweise eine Maschine eingebracht, sollte der Vertrag festhalten:
- welcher Gegenstand eingebracht wird,
- welcher Wert angesetzt wird,
- wann die Übertragung erfolgt und
- ob Belastungen bestehen.
Kapitalkonten
Der Gesellschaftsvertrag kann verschiedene Konten für die Gesellschafter vorsehen.
Je nach gewähltem Modell können beispielsweise geführt werden:
- Festkapitalkonto
- variables Kapitalkonto
- Gewinnverrechnungskonto
- Privatkonto
- Darlehenskonto
Festkapital und variables Kapital
Das Festkapitalkonto kann beispielsweise die dauerhafte Beteiligung abbilden.
Auf einem variablen Konto können dagegen laufende:
- Gewinnanteile
- Verlustanteile
- Entnahmen
- weitere Einlagen
verbucht werden.
Kapitalkonten steuerlich abstimmen
Die gewählte Kontenstruktur kann steuerliche Auswirkungen haben.
Sie sollte deshalb mit der steuerlichen und bilanziellen Behandlung der KG abgestimmt werden.
Geschäftsführung der KG
Der Gesellschaftsvertrag sollte klar bestimmen, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt.
Bei einer klassischen KG liegt die Geschäftsführung regelmäßig bei den persönlich haftenden Gesellschaftern.
Gewöhnliche Geschäfte
Die laufende Geschäftsführung kann beispielsweise umfassen:
- Einkauf
- Verkauf
- Personalentscheidungen
- Zahlungsverkehr
- Kundenverträge
- Lieferantenverträge
Bei größeren Geschäften kann eine Zustimmung weiterer Gesellschafter verlangt werden.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Der KG-Vertrag kann einen Katalog besonders wichtiger Maßnahmen enthalten.
Zum Beispiel:
- Aufnahme großer Kredite
- Kauf oder Verkauf von Grundstücken
- Investitionen über einem bestimmten Betrag
- Gründung von Tochtergesellschaften
- Verkauf wesentlicher Betriebsteile
- Übernahme von Bürgschaften
- Abschluss besonders langfristiger Verträge
Investitionen mit einem Einzelvolumen von mehr als 100.000 Euro bedürfen eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses.
Geschäftsführung und Vertretung unterscheiden
Geschäftsführung und Vertretung sind zwei unterschiedliche Bereiche.
Geschäftsführung betrifft die interne Entscheidung darüber, was die Gesellschaft tun soll.
Vertretung betrifft dagegen die Frage, wer die KG gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich vertreten darf.
Vertretung durch Komplementäre
Die Vertretung wird grundsätzlich durch die hierzu berechtigten persönlich haftenden Gesellschafter ausgeübt.
Im Handelsregister wird die konkrete Vertretungsregelung dokumentiert.
Kommanditist darf die KG nicht allein wegen seiner Stellung vertreten
§ 170 HGB bestimmt ausdrücklich, dass ein Kommanditist als solcher nicht befugt ist, die Kommanditgesellschaft zu vertreten.
Den aktuellen Gesetzestext findest du unter § 170 HGB.
Vollmacht für Kommanditisten
Ein Kommanditist kann dennoch auf anderer rechtlicher Grundlage Vertretungsmacht erhalten.
Zum Beispiel durch:
- Prokura
- Handlungsvollmacht
- Einzelvollmacht
Diese Vollmacht ist von seiner Stellung als Kommanditist zu unterscheiden.
GmbH & Co. KG
Eine besonders bekannte Sonderform ist die GmbH & Co. KG.
Dabei übernimmt typischerweise eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters.
Dadurch wird die klassische persönliche Haftung einer natürlichen Person auf Gesellschaftsebene anders strukturiert.
GmbH & Co. KG benötigt zusätzliche Regelungen
Bei einer GmbH & Co. KG müssen KG-Vertrag und GmbH-Struktur aufeinander abgestimmt werden.
Relevant können beispielsweise sein:
- Gesellschafter der Komplementär-GmbH
- Geschäftsführer der GmbH
- Vergütung der Komplementär-GmbH
- Kostenerstattung
- Stimmrechte
- Interessenkonflikte
Gesellschafterbeschlüsse
Der Vertrag sollte bestimmen, wie Entscheidungen außerhalb der laufenden Geschäftsführung getroffen werden.
Zu regeln sind insbesondere:
- Einberufung
- Form der Einladung
- Fristen
- Beschlussfähigkeit
- Mehrheiten
- Stimmrechte
- Protokollierung
Stimmrecht nach Köpfen oder Kapital?
Es gibt unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Beispielsweise kann jeder Gesellschafter:
- eine Stimme besitzen oder
- Stimmen entsprechend seiner Beteiligungsquote erhalten.
Auch Mischmodelle sind möglich.
Beispiel für Stimmrechte
Je 1.000 Euro Festkapital gewähren eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit verlangen.
Einstimmigkeit für Grundsatzentscheidungen
Für besonders wichtige Entscheidungen kann eine höhere Mehrheit oder Einstimmigkeit vereinbart werden.
Zum Beispiel bei:
- Änderung des Gesellschaftsvertrags
- Aufnahme neuer Gesellschafter
- Verkauf des gesamten Unternehmens
- Auflösung der Gesellschaft
- Änderung des Unternehmensgegenstands
Gesellschafterversammlung
Der Vertrag kann regelmäßige Gesellschafterversammlungen vorsehen.
Dort können beispielsweise behandelt werden:
- Jahresabschluss
- Gewinnverwendung
- Investitionen
- Budget
- Geschäftsentwicklung
Beschlüsse außerhalb einer Versammlung
Der Vertrag kann auch schriftliche oder elektronische Beschlussfassungen zulassen.
Zum Beispiel per:
- Videokonferenz
- Umlaufbeschluss
Die Voraussetzungen sollten eindeutig festgelegt werden.
Protokollierung von Beschlüssen
Wichtige Beschlüsse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein Protokoll kann insbesondere enthalten:
- Datum
- Teilnehmer
- Beschlussgegenstand
- Abstimmungsergebnis
- eventuelle Gegenstimmen
Gewinnverteilung
Der Gesellschaftsvertrag sollte bestimmen, wie ein Jahresgewinn zwischen den Gesellschaftern verteilt wird.
Mögliche Modelle sind:
- nach Beteiligungsquote
- nach Festkapital
- individuelle Verteilung
- Vorabgewinn für bestimmte Gesellschafter
Vorabvergütung
Ein aktiv tätiger Gesellschafter kann beispielsweise eine besondere Vergütung erhalten.
Diese sollte von der allgemeinen Gewinnverteilung klar abgegrenzt werden.
Gewinn ist nicht automatisch Auszahlung
Ein festgestellter Gewinn muss nicht vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Ein Teil kann beispielsweise zur:
- Finanzierung
- Investition
- Liquiditätssicherung
- Bildung von Rücklagen
in der Gesellschaft verbleiben.
Gewinnthesaurierung
Der Vertrag kann bestimmen, dass ein bestimmter Anteil des Gewinns grundsätzlich in der Gesellschaft verbleibt.
Mindestens 30 Prozent des ausschüttungsfähigen Jahresgewinns verbleiben als Liquiditätsreserve in der Gesellschaft, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
Verlustverteilung
Neben Gewinnen sollte auch geregelt werden, wie Verluste intern den Gesellschaftern zugerechnet werden.
Dabei sind insbesondere:
- Beteiligungsverhältnisse
- Kapitalkonten
- gesetzliche Grenzen der Kommanditistenhaftung
zu berücksichtigen.
Steuerentnahmen
Personengesellschaften können steuerlich dazu führen, dass Gesellschafter Einkünfte versteuern müssen, obwohl der entsprechende Gewinn nicht vollständig ausgezahlt wurde.
Deshalb können sogenannte Steuerentnahmen vereinbart werden.
Gesellschafter dürfen im Rahmen der vertraglichen Regelung Beträge entnehmen, die zur Zahlung der auf ihren Gewinnanteil entfallenden Einkommensteuer bestimmt sind.
Steuerentnahmen sorgfältig festlegen
Der Vertrag sollte klären, auf welcher Grundlage der Betrag berechnet wird.
Beispielsweise anhand:
- eines pauschalen Steuersatzes oder
- einer individuell vereinbarten Berechnung.
Entnahmen
Die Gesellschafter sollten nicht unbegrenzt Geld aus der Gesellschaft entnehmen können.
Der Vertrag kann unterscheiden zwischen:
- regelmäßigen Privatentnahmen
- Steuerentnahmen
- Gewinnausschüttungen
- Sonderentnahmen
Liquidität schützen
Auch bei vorhandenen Gewinnansprüchen sollte die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Der Vertrag kann deshalb Einschränkungen für Entnahmen vorsehen.
Informationsrechte
Gesellschafter benötigen ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung der KG.
Der Vertrag kann beispielsweise regelmäßige Berichte vorsehen.
Dazu können gehören:
- BWA
- Jahresabschluss
- Liquiditätsübersicht
- Budget
- Investitionsplanung
Kontrollrechte der Kommanditisten
Kommanditisten sind regelmäßig nicht selbst mit der laufenden Geschäftsführung betraut.
Informations- und Kontrollrechte sind deshalb für ihre Gesellschafterstellung besonders relevant.
Vertraulichkeit
Gesellschafter erhalten Einblick in sensible Unternehmensinformationen.
Beispiele sind:
- Kalkulationen
- Kundendaten
- Geschäftszahlen
- Lieferantenpreise
- Strategien
- technisches Know-how
Der Gesellschaftsvertrag kann entsprechende Geheimhaltungspflichten enthalten.
Bei zusätzlichen vertraulichen Projekten kann außerdem unsere Geheimhaltungsvereinbarung / NDA Vorlage hilfreich sein.
Wettbewerbsverbot
Bei aktiv tätigen Gesellschaftern kann geregelt werden, in welchem Umfang sie Konkurrenzgeschäfte betreiben dürfen.
Solche Regelungen sollten hinsichtlich:
- Tätigkeit
- Dauer
- Gebiet
angemessen ausgestaltet werden.
Nebentätigkeiten
Nicht jede weitere unternehmerische Tätigkeit eines Gesellschafters muss automatisch verboten werden.
Der Vertrag kann unterscheiden zwischen:
- direktem Wettbewerb
- bloßen Kapitalbeteiligungen
- branchenfremden Tätigkeiten
Übertragung eines KG-Anteils
Der Gesellschaftsvertrag sollte regeln, ob ein Gesellschafter seine Beteiligung ohne Zustimmung übertragen darf.
Typische Regelungen betreffen:
- Zustimmung der Mitgesellschafter
- Vorkaufsrechte
- Übertragung innerhalb der Familie
- Übertragung an Holdinggesellschaften
Keine freie Übertragbarkeit voraussetzen
Bei einer eng verbundenen Personengesellschaft haben die Mitgesellschafter regelmäßig ein großes Interesse daran, wer neuer Gesellschafter wird.
Deshalb sollte ein Anteilsverkauf ausdrücklich geregelt werden.
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht kann den verbleibenden Gesellschaftern ermöglichen, einen Anteil zu übernehmen, bevor er an einen externen Dritten verkauft wird.
Bewertungsverfahren beim Anteilsverkauf
Bei Vorkaufs- oder Ausscheidensfällen kann ein Bewertungsverfahren vereinbart werden.
Beispiele:
- Ertragswert
- Unternehmensbewertung durch Gutachter
- vertraglich vereinbarte Formel
Aufnahme neuer Gesellschafter
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, welche Mehrheit für die Aufnahme eines neuen Komplementärs oder Kommanditisten erforderlich ist.
Zusätzlich muss die handelsregisterrechtliche Umsetzung berücksichtigt werden.
Eintritt eines neuen Kommanditisten
Die Aufnahme eines neuen Kommanditisten verändert:
- Kapitalstruktur
- Gewinnverteilung
- Stimmrechte
- Haftungsverhältnisse
und sollte deshalb vollständig dokumentiert werden.
Ausscheiden eines Gesellschafters
Der KG-Vertrag sollte festlegen, wann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Mögliche Gründe sind:
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
- Ausschluss
- Tod
- Insolvenz
- Übertragung des Gesellschaftsanteils
Kündigungsfrist
Eine eindeutige Kündigungsfrist verhindert Streit über den Beendigungszeitpunkt.
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
Lange Kündigungsfristen
Bei kapitalintensiven Unternehmen können längere Kündigungsfristen wirtschaftlich sinnvoll sein, weil die Gesellschaft Zeit benötigt, um eine mögliche Abfindung zu finanzieren.
Außerordentliche Kündigung
Für schwerwiegende Fälle sollte eine Beendigung aus wichtigem Grund berücksichtigt werden.
Ein wichtiger Grund kann je nach Einzelfall beispielsweise vorliegen bei:
- schwerer Pflichtverletzung
- erheblicher Schädigung der Gesellschaft
- dauerhafter unzumutbarer Zusammenarbeit
Ausschluss eines Gesellschafters
Der Vertrag kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann.
Hierfür sollten:
- Voraussetzungen
- Beschlussmehrheit
- Stimmverbote
- Abfindungsfolgen
klar geregelt werden.
Insolvenz eines Gesellschafters
Auch die Insolvenz eines Gesellschafters kann Auswirkungen auf die Gesellschaft haben.
Der Vertrag kann hierfür Fortsetzungs- und Ausscheidensregelungen vorsehen.
Pfändung eines Gesellschaftsanteils
Eine Pfändung kann ebenfalls die Stabilität der Gesellschaft beeinträchtigen.
Bei vermögensverwaltenden oder familiengeführten Gesellschaften wird dieser Punkt häufig ausdrücklich geregelt.
Tod eines Gesellschafters
Eine Nachfolgeregelung ist besonders bei Familien-KGs wichtig.
Der Vertrag sollte bestimmen, was mit der Beteiligung geschieht.
Mögliche Modelle sind:
- Fortsetzung mit Erben
- Fortsetzung nur mit bestimmten Nachfolgern
- Ausscheiden mit Abfindung der Erben
- Übernahme durch Mitgesellschafter
Erbrecht und Gesellschaftsrecht aufeinander abstimmen
Gesellschaftsvertrag und Testament sollten nicht widersprüchliche Nachfolgeregelungen enthalten.
Gerade bei Familiengesellschaften sollten Gesellschaftsvertrag, Testament und gegebenenfalls Ehevertrag miteinander abgestimmt werden.
Nachfolgeklausel
Eine qualifizierte Nachfolgeregelung kann beispielsweise bestimmen, dass nur bestimmte Personen in die Gesellschafterstellung eintreten dürfen.
Die konkrete rechtliche und steuerliche Gestaltung sollte individuell geprüft werden.
Abfindung beim Ausscheiden
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Abfindung.
Der Vertrag sollte insbesondere bestimmen:
- Bewertungsmethode
- Bewertungsstichtag
- Fälligkeit
- Ratenzahlung
- Verzinsung
Unternehmenswert und Buchwert unterscheiden
Der steuerliche oder bilanzielle Buchwert entspricht nicht zwangsläufig dem wirtschaftlichen Unternehmenswert.
Eine Abfindungsklausel sollte deshalb bewusst festlegen, welcher Bewertungsmaßstab gelten soll.
Abfindung in Raten
Eine sofortige hohe Abfindungszahlung kann die Liquidität einer KG gefährden.
Deshalb können Raten vereinbart werden.
Die Abfindung wird in fünf gleichen Jahresraten gezahlt. Der jeweils offene Betrag wird mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz verzinst.
Abfindungsklausel muss angemessen sein
Eine Abfindung sollte nicht ohne rechtliche Prüfung auf einen extrem niedrigen Betrag begrenzt werden.
Unangemessene Klauseln können rechtlich problematisch sein.
Geschäftsjahr
Der Gesellschaftsvertrag sollte bestimmen, welchem Zeitraum das Geschäftsjahr entspricht.
Häufig ist dies das Kalenderjahr.
Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann jedoch ebenfalls möglich sein.
Jahresabschluss
Der Vertrag kann festlegen:
- wer den Jahresabschluss erstellt,
- wann er vorgelegt wird,
- wer ihn feststellt und
- wie Gewinne verwendet werden.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Die Gesellschafter können bestimmen, wer die Gesellschaft steuerlich betreut und ob bestimmte Abschlüsse zusätzlich geprüft werden sollen.
Vergütung des Komplementärs
Ist der Komplementär aktiv für die Gesellschaft tätig, kann eine besondere Vergütung vereinbart werden.
Dies kann beispielsweise erfolgen als:
- monatliche Tätigkeitsvergütung
- Aufwendungsersatz
- Vorabgewinn
- Kombination verschiedener Elemente
Privatnutzung von Gesellschaftsvermögen
Bei Fahrzeugen, Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang eine private Nutzung zulässig ist.
Gesellschafterdarlehen
Ein Gesellschafter kann der KG neben seiner Einlage zusätzlich Geld als Darlehen zur Verfügung stellen.
Ein solches Darlehen sollte klar vom Eigenkapital getrennt werden.
Zu regeln sind insbesondere:
- Darlehensbetrag
- Zinsen
- Tilgung
- Laufzeit
Einlage und Darlehen nicht vermischen
Eine Kapitaleinlage und ein Darlehen haben unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Funktionen.
Die Buchhaltung sollte beide Bereiche klar voneinander trennen.
GbR oder KG?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine Kommanditgesellschaft unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich Handelsrecht, Haftungsstruktur und Registereintragung.
Für eine einfachere gemeinschaftliche Zusammenarbeit kann je nach Vorhaben auch unsere GbR-Vertrag Vorlage relevant sein.
KG-Vertrag beim Unternehmenskauf
Wird eine bestehende KG verkauft oder eine Beteiligung übernommen, kann zusätzlich ein Unternehmenskaufvertrag erforderlich sein.
Für größere Transaktionen steht unsere Unternehmenskaufvertrag Vorlage zur Verfügung.
Handelsregister
Die KG wird zum Handelsregister angemeldet.
Nach § 162 HGB umfasst die Anmeldung insbesondere:
- Bezeichnung der Kommanditisten und
- Haftsumme jedes Kommanditisten.
Änderungen ebenfalls anmelden
Bestimmte spätere Änderungen müssen ebenfalls handelsregisterrechtlich umgesetzt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Eintritt eines Kommanditisten
- Ausscheiden eines Kommanditisten
- Änderung der Haftsumme
- Änderung der Vertretung
- Änderung der Firma
- Sitzverlegung
Haftsumme nicht nur intern ändern
Eine Änderung der Haftsumme sollte nicht lediglich im internen Gesellschaftsvertrag dokumentiert werden.
§ 175 HGB enthält besondere Vorgaben für die Anmeldung einer Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme zum Handelsregister.
Den Gesetzestext findest du unter § 175 HGB.
Haftung vor Handelsregistereintragung
Besondere Vorsicht kann geboten sein, wenn die Gesellschaft bereits Geschäfte aufnimmt, bevor die KG ordnungsgemäß eingetragen ist.
§ 176 HGB enthält für bestimmte Fälle besondere Haftungsregeln für Kommanditisten vor der Eintragung.
Den Gesetzestext findest du unter § 176 HGB.
Firma der KG
Die Gesellschaft benötigt eine zulässige Firma.
Die konkrete Firmenbildung und Verfügbarkeit sollte vor Anmeldung geprüft werden.
Bei einer klassischen Kommanditgesellschaft wird regelmäßig ein Rechtsformzusatz wie:
- KG oder
- Kommanditgesellschaft
verwendet.
Sitz der Gesellschaft
Der KG-Vertrag sollte den Sitz der Gesellschaft angeben.
Davon können unter anderem:
- Registerzuständigkeit
- Gerichtsstand
- Geschäftsanschrift
zu unterscheiden sein.
Unternehmensgegenstand
Der Gesellschaftszweck sollte das Geschäftsfeld ausreichend beschreiben.
Gegenstand der Gesellschaft ist der Handel mit technischen Geräten sowie die Erbringung damit verbundener Service- und Beratungsleistungen.
Dauer der Gesellschaft
Eine KG kann:
- auf unbestimmte Zeit oder
- für einen bestimmten Zeitraum
gegründet werden.
In der Praxis wird häufig eine unbefristete Gesellschaft mit Kündigungsregelungen vereinbart.
Fortsetzung statt Auflösung
Der Vertrag sollte bestimmen, ob das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters zur Auflösung führt oder die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Für die betriebliche Kontinuität wird häufig eine Fortsetzungsklausel vorgesehen.
Auflösung der KG
Für die Auflösung können unterschiedliche Ereignisse relevant sein.
Zum Beispiel:
- Gesellschafterbeschluss
- Ablauf einer vereinbarten Dauer
- gesetzlicher Auflösungsgrund
- besondere vertragliche Gründe
Liquidation
Nach einer Auflösung muss das Gesellschaftsvermögen gegebenenfalls abgewickelt werden.
Zu klären sind insbesondere:
- Liquidatoren
- Begleichung von Verbindlichkeiten
- Verwertung von Vermögen
- Verteilung eines verbleibenden Überschusses
Streit zwischen Gesellschaftern
Ein guter Gesellschaftsvertrag sollte auch berücksichtigen, dass die Zusammenarbeit nicht immer konfliktfrei verläuft.
Mögliche Regelungen sind:
- Gesprächspflicht
- Mediation
- Gutachterverfahren
- Gerichtsstand
Patt bei Abstimmungen
Bei zwei gleich starken Gesellschaftergruppen kann es zu einem sogenannten Deadlock kommen.
Der Vertrag kann hierfür ein Eskalationsverfahren festlegen.
Kommt innerhalb von zwei Gesellschafterversammlungen keine Entscheidung zustande, wird zunächst ein Mediationsverfahren durchgeführt.
Gerichtsstand
Soweit rechtlich zulässig, kann ein Gerichtsstand für gesellschaftsvertragliche Streitigkeiten vorgesehen werden.
Die konkrete Wirksamkeit richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags
Der Vertrag sollte bestimmen, welche Mehrheit für Änderungen erforderlich ist.
Besonders wichtige Änderungen können einer qualifizierten Mehrheit oder Einstimmigkeit unterliegen.
Form von Vertragsänderungen
Spätere Änderungen sollten klar dokumentiert werden.
Dies betrifft beispielsweise:
- Kapitaländerungen
- neue Gesellschafter
- Gewinnverteilung
- Nachfolgeregelungen
Steuerliche Folgen prüfen
Eine KG ist nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch steuerlich komplex.
Relevant können beispielsweise sein:
- Einkommensteuer der Gesellschafter
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Sonderbetriebsvermögen
- Vergütungen an Gesellschafter
- Veräußerung von Beteiligungen
Immobilien-KG
Bei einer KG mit Immobilien können zusätzliche steuerliche und rechtliche Fragen entstehen.
Insbesondere Grundstücksübertragungen, Grunderwerbsteuer und gesellschaftsrechtliche Veränderungen sollten individuell geprüft werden.
Familien-KG
Eine Familien-KG kann auch zur langfristigen Bündelung von Unternehmens- oder Familienvermögen verwendet werden.
Dann gewinnen insbesondere folgende Regelungen an Bedeutung:
- Nachfolge
- Übertragung innerhalb der Familie
- Abfindung
- Entnahmen
- Stimmrechte
- Erbrecht
Minderjährige Gesellschafter
Sollen Minderjährige an einer Familiengesellschaft beteiligt werden, können zusätzliche familien- und vertretungsrechtliche Anforderungen bestehen.
Eine solche Gestaltung sollte fachkundig geprüft werden.
Typische Fehler bei einem KG-Vertrag
Gerade bei selbst erstellten Gesellschaftsverträgen entstehen häufig Probleme durch unklare oder widersprüchliche Regelungen.
- Einlage und Haftsumme verwechselt: Die unterschiedlichen Funktionen werden nicht berücksichtigt.
- Stimmrechte fehlen: Entscheidungen können später blockiert sein.
- Gewinnverteilung unklar: wirtschaftliche Erwartungen gehen auseinander.
- Entnahmen nicht geregelt: Liquiditätsprobleme können entstehen.
- keine Nachfolgeregelung: beim Tod eines Gesellschafters entsteht Unsicherheit.
- Abfindung fehlt: der Wert des ausscheidenden Anteils ist streitig.
- Übertragung von Anteilen nicht geregelt: unerwünschte Dritte können zum Thema werden.
- Handelsregister nicht berücksichtigt: interne Änderungen werden nicht ordnungsgemäß angemeldet.
- GmbH & Co. KG wie normale KG behandelt: zusätzliche Gesellschaftsebene wird nicht berücksichtigt.
- steuerliche Folgen nicht geprüft: wirtschaftlich unerwartete Belastungen können entstehen.
Checkliste vor Unterzeichnung
Vor Unterzeichnung sollte insbesondere geprüft werden:
- Sind alle Gesellschafter vollständig bezeichnet?
- Sind Komplementäre und Kommanditisten eindeutig zugeordnet?
- Sind Einlage und Haftsumme getrennt angegeben?
- Sind Stimmrechte klar?
- Ist die Geschäftsführung geregelt?
- Ist die Gewinnverteilung eindeutig?
- Sind Entnahmen geregelt?
- Gibt es eine Nachfolgeregelung?
- Ist die Abfindung geregelt?
- Sind Handelsregisterangaben vorbereitet?
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Beide Downloads enthalten dieselbe Grundstruktur.
- Word: ideal, um Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen, Stimmrechte, Gewinnverteilung und Nachfolge individuell anzupassen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken und gemeinsamen Prüfen der geplanten Gesellschaftsstruktur.
KG-Vertrag individuell anpassen
Eine KG kann von einem kleinen Familienunternehmen bis zu einer komplexen GmbH & Co. KG sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.
Die Vorlage ist deshalb eine allgemeine Arbeitsgrundlage und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Besonders bei größeren Vermögenswerten, Immobilien, Minderjährigen, GmbH & Co. KG-Strukturen oder komplexen Nachfolgeregelungen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.
KG-Vertrag kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose KG-Vertrag Vorlage als Word- oder PDF-Datei herunter und passe Komplementäre, Kommanditisten, Einlagen, Haftsummen, Gewinnverteilung und Nachfolge individuell an.
Häufige Fragen zum KG-Vertrag
Was ist eine KG?
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter und mindestens einem Kommanditisten, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich auf eine bestimmte Haftsumme beschränkt werden kann.
Was ist ein Komplementär?
Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KG und übernimmt regelmäßig zentrale Aufgaben bei Geschäftsführung und Vertretung.
Was ist ein Kommanditist?
Ein Kommanditist beteiligt sich typischerweise mit Kapital an der KG. Seine Außenhaftung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt sein.
Was ist der Unterschied zwischen Einlage und Haftsumme?
Die Einlage ist der gesellschaftsvertraglich vereinbarte Beitrag des Kommanditisten. Die Haftsumme ist dagegen der für die Außenhaftung relevante Betrag, der in das Handelsregister eingetragen wird. Beide Beträge müssen nicht zwingend identisch sein.
Haftet ein Kommanditist mit seinem Privatvermögen?
Nach § 171 HGB haftet der Kommanditist grundsätzlich bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar gegenüber Gläubigern. Soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist, ist diese Haftung nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Rückzahlungen können nach § 172 HGB allerdings haftungsrechtliche Folgen haben.
Darf ein Kommanditist die KG vertreten?
Nach § 170 HGB ist ein Kommanditist als solcher grundsätzlich nicht befugt, die KG zu vertreten. Er kann jedoch auf anderer Grundlage beispielsweise eine Prokura oder Vollmacht erhalten.
Muss eine KG ins Handelsregister?
Die KG wird zum Handelsregister angemeldet. Nach § 162 HGB sind dabei unter anderem die Kommanditisten und ihre jeweiligen Haftsummen anzugeben.
Wie wird der Gewinn einer KG verteilt?
Die Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt werden. Möglich sind beispielsweise Beteiligungsquoten, Festkapitalquoten oder individuell vereinbarte Verteilungsschlüssel.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter die KG verlässt?
Der Gesellschaftsvertrag kann Fortsetzung der Gesellschaft, Abfindung, Bewertungsmethode und Zahlungsmodalitäten regeln. Eine klare Ausscheidensklausel verhindert spätere Unsicherheit.
Was passiert beim Tod eines Kommanditisten?
Das hängt von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und erbrechtlicher Gestaltung ab. Bei Familiengesellschaften sollte ausdrücklich geregelt werden, ob Erben eintreten oder eine Abfindung erhalten.
Was ist eine GmbH & Co. KG?
Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt typischerweise eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters. Dadurch entsteht eine Kombination aus Personen- und Kapitalgesellschaftsstruktur.
Kann ich die KG-Vertrag Vorlage bearbeiten?
Ja. Die Word-Version lässt sich vollständig bearbeiten und an Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen, Geschäftsführung, Stimmrechte, Gewinnverteilung, Nachfolge und Abfindung anpassen.