Mietvertrag möbliertes Zimmer Vorlage (Word & PDF)
Kostenloser Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer – mit Miete, Nebenkosten, Inventar, gemeinschaftlich genutzten Räumen, Kaution, Schlüsseln und Kündigung.
Vorlage herunterladen
Mit unserer kostenlosen Mietvertrag möbliertes Zimmer Vorlage können Vermieter und Mieter die Vermietung eines möblierten Zimmers schriftlich festhalten. Die Vorlage enthält Regelungen zu Mietobjekt, Möblierung, gemeinschaftlich genutzten Räumen, Miete, Nebenkosten, Kaution, Schlüsseln, Nutzung und Beendigung des Mietverhältnisses.
Gerade bei möblierten Zimmern sollte möglichst eindeutig geregelt werden, welche Möbel zur Vermietung gehören und welche Bereiche der Wohnung mitbenutzt werden dürfen. Eine Inventarliste und ein Übergabeprotokoll können spätere Unklarheiten zusätzlich vermeiden.
Die Vorlage steht als Word- und PDF-Datei zur Verfügung. Die Word-Version lässt sich individuell an das konkrete Mietverhältnis anpassen. Die PDF-Version eignet sich zum Ausdrucken und gemeinsamen Ausfüllen.
Was ist ein Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer?
Bei dieser Vertragsform wird nicht zwingend eine komplette Wohnung vermietet, sondern ein einzelnes Zimmer, das bereits mit wesentlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist.
Typische Möbel können beispielsweise sein:
- Bett,
- Kleiderschrank,
- Schreibtisch,
- Stuhl,
- Regal,
- Kommode oder
- weitere Einrichtungsgegenstände.
Zusätzlich wird häufig vereinbart, dass bestimmte Räume gemeinschaftlich genutzt werden dürfen.
Welche Räume dürfen mitbenutzt werden?
Bei der Vermietung eines einzelnen Zimmers sollte möglichst genau festgehalten werden, welche weiteren Bereiche genutzt werden dürfen.
Zum Beispiel:
- Küche,
- Badezimmer,
- separates WC,
- Flur,
- Balkon,
- Terrasse,
- Waschküche,
- Keller oder
- andere Gemeinschaftsflächen.
So verwendest du die Mietvertrag Vorlage
- Vertragsparteien eintragen: Ergänze Namen und Anschriften von Vermieter und Mieter.
- Zimmer genau bezeichnen: Trage Adresse, Lage innerhalb der Wohnung und gegebenenfalls Zimmergröße ein.
- Gemeinschaftsräume festlegen: Notiere, welche Räume mitbenutzt werden dürfen.
- Möbel erfassen: Ergänze die vorhandenen Einrichtungsgegenstände.
- Miete festlegen: Trage Nettomiete beziehungsweise vereinbarte Gesamtmiete und Nebenkosten ein.
- Kaution vereinbaren: Ergänze Höhe und Form der Sicherheit, sofern eine Kaution verlangt wird.
- Mietdauer auswählen: Kläre, ob das Mietverhältnis unbefristet oder wirksam befristet abgeschlossen werden soll.
- Nutzung regeln: Ergänze Vereinbarungen zu Küche, Bad, Reinigung, Schlüsseln und Gemeinschaftsflächen.
- Inventarliste beifügen: Dokumentiere Möbel und deren Zustand.
- Vertrag unterschreiben: Beide Vertragsparteien erhalten eine vollständige Ausfertigung.
Beispiel für ein möbliertes Zimmer
Zimmer: 18 m², möbliert
Mitbenutzung: Küche, Bad und Flur
Miete: 620 Euro
Nebenkosten: 130 Euro
Kaution: 1.500 Euro
Inventar: Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch, Stuhl und Regal
Mietbeginn: 1. Oktober 2026
Mietobjekt eindeutig beschreiben
Im Vertrag sollte klar erkennbar sein, welches Zimmer vermietet wird.
Sinnvolle Angaben können sein:
- vollständige Adresse,
- Etage,
- Lage des Zimmers,
- ungefähre Wohnfläche,
- Zimmernummer, falls vorhanden, und
- mitvermietete Nebenräume.
Zimmer innerhalb einer Wohnung
Wird nur ein Zimmer vermietet, sollte deutlich zwischen dem alleinigen Mietbereich und gemeinsam genutzten Bereichen unterschieden werden.
Alleinige Nutzung: Zimmer Nr. 2 mit circa 17 m².
Gemeinschaftliche Nutzung: Küche, Bad und Flur.
Möblierung genau dokumentieren
Bei einem möblierten Zimmer gehört die Ausstattung zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen.
Die vorhandenen Möbel können entweder unmittelbar im Vertrag oder in einer separaten Inventarliste aufgeführt werden.
Inventarliste verwenden
Eine Inventarliste kann beispielsweise enthalten:
- Bezeichnung des Möbelstücks,
- Anzahl,
- Zustand bei Übergabe,
- bereits vorhandene Schäden und
- gegebenenfalls besondere Merkmale.
Bett: 1 Stück – guter Zustand
Kleiderschrank: 1 Stück – kleine Kratzspur linke Tür
Schreibtisch: 1 Stück – guter Zustand
Stuhl: 1 Stück – gebraucht, funktionsfähig
Warum der Zustand der Möbel wichtig ist
Ohne Dokumentation kann bei einem späteren Auszug unklar sein, ob eine Beschädigung bereits bei Mietbeginn vorhanden war.
Deshalb können neben der Inventarliste auch Fotos sinnvoll sein.
Mietpreis festlegen
Im Mietvertrag sollte eindeutig festgehalten werden, welcher Betrag monatlich zu zahlen ist.
Je nach Gestaltung können angegeben werden:
- Nettomiete,
- Betriebskosten,
- Heizkosten,
- Strom,
- Internet und
- monatliche Gesamtzahlung.
Pauschalmiete oder Nebenkostenvorauszahlung?
Bei möblierten Zimmern werden Nebenkosten häufig entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart.
Diese Varianten sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Bei einer Vorauszahlung können grundsätzlich spätere Abrechnungen relevant werden, während bei einer wirksam vereinbarten Pauschale die vereinbarten Betriebskosten grundsätzlich mit dem Pauschalbetrag abgegolten werden.
Welche Nebenkosten können geregelt werden?
Je nach Wohnsituation können unter anderem folgende Kosten relevant sein:
- Heizung,
- Warmwasser,
- Wasser,
- Strom,
- Internet,
- Müllentsorgung und
- weitere Betriebskosten.
Stromkosten eindeutig regeln
Bei einem einzelnen Zimmer besteht häufig kein eigener Stromzähler.
Deshalb sollte geklärt werden, ob Strom:
- bereits in einer Pauschale enthalten ist,
- über einen festen monatlichen Betrag abgerechnet wird oder
- anderweitig zwischen den Bewohnern verteilt wird.
Internetnutzung vereinbaren
Wird der vorhandene Internetanschluss mitbenutzt, kann dies ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
Praktische Punkte sind beispielsweise:
- Internet in der Miete enthalten,
- monatlicher Kostenanteil oder
- eigener Anschluss des Mieters.
Kaution für ein möbliertes Zimmer
Auch bei einem möblierten Zimmer kann eine Mietkaution vereinbart werden.
Nach § 551 BGB darf eine als Sicherheit vereinbarte Geldsumme bei Wohnraum grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Kaution in drei Raten
Wird eine Geldsumme als Wohnraummietsicherheit vereinbart, darf der Mieter sie nach § 551 Abs. 2 BGB grundsätzlich in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.
Die erste Teilzahlung wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Kaution getrennt anlegen
Eine dem Vermieter als Sicherheit überlassene Geldsumme ist nach § 551 BGB grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.
Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Was bedeutet „möbliert“?
Das Gesetz enthält für verschiedene mietrechtliche Fragen keine allgemeine starre Möbelliste, ab wann jede Vermietung als „möbliert“ gilt.
Für den besonderen Ausnahmefall nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist entscheidend, dass der betreffende Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet ist und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderfall: möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters
Besondere Regeln können gelten, wenn das Zimmer Teil der Wohnung ist, die der Vermieter selbst bewohnt.
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB betrifft Wohnraum, der:
- Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist,
- überwiegend mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet ist und
- nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder Personen überlassen wird, mit denen der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Warum dieser Sonderfall wichtig ist
Erfüllt das Mietverhältnis sämtliche Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB, gelten bestimmte mieterschützende Vorschriften nicht.
Das betrifft insbesondere Teile der gesetzlichen Regelungen über:
- Miethöhe,
- Mieterhöhungen und
- Beendigung des Mietverhältnisses.
Deshalb sollte zuerst geklärt werden, ob dieser Sonderfall tatsächlich vorliegt.
Nicht jedes möblierte Zimmer ist ein Sonderfall
Die bloße Tatsache, dass ein Zimmer möbliert vermietet wird, reicht nicht aus.
Wohnt der Vermieter beispielsweise in einer völlig anderen Wohnung, greift § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht allein wegen der Möblierung.
Ein Eigentümer vermietet ein möbliertes Zimmer in einer Drei-Zimmer-Wohnung, wohnt selbst aber dauerhaft an einer anderen Adresse.
Allein die vorhandenen Möbel führen nicht dazu, dass die besonderen Regeln für Wohnraum innerhalb der selbst bewohnten Vermieterwohnung gelten.
Vermieter muss selbst in der Wohnung wohnen
Für den Sonderfall ist entscheidend, dass das vermietete Zimmer Teil der Wohnung ist, die der Vermieter tatsächlich selbst bewohnt.
Typisches Beispiel ist ein Eigentümer oder Hauptmieter, der ein Zimmer seiner eigenen Wohnung an eine weitere Person vermietet.
Kündigungsfrist beim besonderen möblierten Zimmer
Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthält § 573c Abs. 3 BGB eine besondere Kündigungsfrist.
Die ordentliche Kündigung ist danach spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig.
Geht die Kündigung spätestens am 15. November zu und liegt tatsächlich der Sonderfall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, kann das Mietverhältnis grundsätzlich zum 30. November beendet werden.
Normale Kündigungsfrist bei anderem Wohnraum
Liegt der besondere Fall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vor, gelten grundsätzlich die normalen mietrechtlichen Kündigungsregeln.
Nach § 573c Abs. 1 BGB ist eine ordentliche Kündigung durch den Mieter grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich.
Welche Frist tatsächlich gilt, hängt daher stark von der konkreten Wohn- und Vertragssituation ab.
Kündigung durch den Vermieter
Auch bei der Kündigung durch den Vermieter ist entscheidend, welche Art von Mietverhältnis vorliegt.
Beim gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis benötigt der Vermieter für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB.
Beim besonderen Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört § 573 dagegen zu den Vorschriften, die aufgrund der gesetzlichen Ausnahme nicht gelten.
Schriftliche Kündigung beachten
Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gilt grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform.
Eine reine Nachricht per Messenger sollte deshalb nicht ungeprüft als ausreichende Kündigung verwendet werden.
Unbefristeter Mietvertrag
Ein möbliertes Zimmer kann grundsätzlich unbefristet vermietet werden.
Dann beginnt das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum und läuft weiter, bis es wirksam beendet wird.
Befristeter Mietvertrag
Bei einem gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis ist eine wirksame Befristung nicht beliebig möglich.
§ 575 BGB lässt einen Zeitmietvertrag insbesondere dann zu, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit:
- die Räume für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige nutzen will,
- bestimmte erhebliche bauliche Maßnahmen durchführen will oder
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Achtung beim Sonderfall nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
§ 575 BGB gehört allerdings zu den Vorschriften, die bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich nicht gelten.
Deshalb sollte bei einem möblierten Zimmer immer zuerst geklärt werden, welche konkrete mietrechtliche Einordnung vorliegt, bevor eine Befristung gestaltet wird.
Zimmer nur vorübergehend vermieten
Eine weitere gesetzliche Sondergruppe ist Wohnraum, der lediglich zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird.
Auch hier können andere Regeln gelten als bei einer dauerhaft angemieteten Wohnung.
Allein eine kurze Vertragsdauer macht eine Vermietung jedoch nicht automatisch zu Wohnraum „zum vorübergehenden Gebrauch“. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragszweck.
Untermietvertrag für ein möbliertes Zimmer
Häufig wird ein möbliertes Zimmer nicht vom Eigentümer, sondern von einem Hauptmieter untervermietet.
Dann entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen:
- Hauptmieter als Untervermieter und
- Untermieter.
Der Hauptmietvertrag zwischen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Hauptmieter bleibt daneben bestehen.
Untervermietung vorher klären
Wer selbst nur Mieter der Wohnung ist, sollte vor der Untervermietung klären, ob die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt.
Die gesetzlichen Regeln zur Gebrauchsüberlassung an Dritte finden sich insbesondere in §§ 540 und 553 BGB.
WG-Zimmer und möbliertes Zimmer
Auch ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft kann möbliert vermietet werden.
Entscheidend ist dann unter anderem, welches Vertragsmodell besteht:
- alle Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter,
- jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag oder
- ein Hauptmieter vermietet einzelne Zimmer unter.
Gemeinschaftliche Nutzung der Küche
Bei gemeinsamer Küchennutzung können praktische Vereinbarungen helfen.
Zum Beispiel:
- welche Schränke zum Mieter gehören,
- welcher Kühlschrankbereich genutzt werden darf,
- wie Reinigungsaufgaben verteilt werden und
- welche Geräte gemeinschaftlich verwendet werden dürfen.
Gemeinsame Nutzung des Badezimmers
Auch bei Bad und WC können einfache Nutzungsregeln sinnvoll sein.
Der Mietvertrag sollte jedoch nicht mit übermäßig detaillierten Alltagsregeln überladen werden. Dafür kann gegebenenfalls eine separate Haus- oder WG-Regelung verwendet werden.
Reinigungsregelung
Bei gemeinsam genutzten Räumen stellt sich häufig die Frage, wer für die Reinigung verantwortlich ist.
Mögliche Modelle sind:
- wechselnder Reinigungsplan,
- gemeinsame Reinigung,
- Reinigungsdienst oder
- individuelle Zuständigkeiten.
Privatbereich respektieren
Auch wenn Vermieter und Mieter dieselbe Wohnung nutzen, ist das vermietete Zimmer der dem Mieter überlassene Wohnbereich.
Der Vermieter sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein eigenes Betreten des Zimmers jederzeit ohne Weiteres möglich ist.
Schlüssel festhalten
Im Vertrag beziehungsweise Übergabeprotokoll sollte dokumentiert werden, welche Schlüssel übergeben werden.
Zum Beispiel:
- Haustürschlüssel,
- Wohnungsschlüssel,
- Zimmerschlüssel,
- Briefkastenschlüssel,
- Kellerschlüssel und
- weitere Schlüssel.
Beispiel für die Schlüsselübergabe
1 × Haustürschlüssel
1 × Wohnungsschlüssel
1 × Zimmerschlüssel
1 × Briefkastenschlüssel
Schlüsselverlust regeln
Geht während des Mietverhältnisses ein Schlüssel verloren, sollte der Vermieter beziehungsweise Untervermieter möglichst schnell informiert werden.
Dafür kannst du unsere Schlüsselverlust Meldung Vorlage verwenden.
Besucher im möblierten Zimmer
Ein Mietvertrag sollte nicht versuchen, normale soziale Kontakte des Mieters pauschal zu verbieten.
Bei gemeinsam genutztem Wohnraum können jedoch praktikable Absprachen zum Zusammenleben sinnvoll sein.
Bei einem dauerhaften Einzug weiterer Personen kann eine andere rechtliche Situation entstehen als bei gelegentlichem Besuch.
Übernachtungsbesuch
Auch gelegentlicher Übernachtungsbesuch sollte nicht mit einer dauerhaften Aufnahme einer weiteren Person gleichgesetzt werden.
Bei längerfristiger oder dauerhafter Mitnutzung sollte dagegen geprüft werden, ob eine Zustimmung oder Vertragsänderung erforderlich ist.
Rauchen
Bei einem Zimmer innerhalb einer gemeinsam genutzten Wohnung ist die Frage des Rauchens häufig besonders wichtig.
Praktische Regelungen können beispielsweise festlegen, ob:
- in gemeinschaftlichen Innenräumen nicht geraucht wird oder
- bestimmte Außenbereiche genutzt werden sollen.
Bei Vertragsklauseln sollte allerdings darauf geachtet werden, dass sie rechtlich wirksam ausgestaltet sind.
Haustiere
Tierhaltung sollte nicht pauschal für alle Tierarten identisch behandelt werden.
Bei einem möblierten Zimmer innerhalb einer gemeinsam genutzten Wohnung können insbesondere Allergien, Platzverhältnisse und das Zusammenleben eine Rolle spielen.
Eine konkrete Regelung sollte deshalb auf die tatsächliche Situation zugeschnitten werden.
Nutzung nur zu Wohnzwecken
Die Vorlage kann festhalten, dass das Zimmer grundsätzlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Eine rein wohnbezogene Nutzung ist von einer gewerblichen Nutzung oder einer Weitervermietung an wechselnde Personen zu unterscheiden.
Homeoffice im Zimmer
Normale berufliche Tätigkeiten am Computer verändern den Wohncharakter eines Zimmers nicht zwingend.
Anders kann es aussehen, wenn beispielsweise regelmäßiger Kundenverkehr, Mitarbeiter oder erhebliche betriebliche Auswirkungen entstehen.
Untervermietung durch den Mieter
Der Mieter eines einzelnen Zimmers sollte das Zimmer nicht ohne Klärung selbst an andere Personen weitervermieten.
Hierfür können die gesetzlichen Regelungen über die Gebrauchsüberlassung an Dritte relevant sein.
Möbel entfernen oder austauschen
Wenn Möbel Bestandteil der Vermietung sind, sollte geklärt werden, ob der Mieter einzelne Möbel vorübergehend entfernen darf.
Mögliche Vereinbarung:
Mitvermietete Einrichtungsgegenstände dürfen nur nach vorheriger Abstimmung dauerhaft aus dem Zimmer entfernt werden.
Eigene Möbel des Mieters
Der Mieter kann selbstverständlich zusätzlich eigene Gegenstände in das Zimmer einbringen, soweit dies mit Platz, Nutzung und Vertrag vereinbar ist.
Bei größeren Veränderungen sollte vorher geklärt werden, ob beispielsweise Wandmontagen oder andere Eingriffe geplant sind.
Bohrlöcher und Veränderungen
Kleine übliche Nutzungen und größere bauliche Veränderungen sind voneinander zu unterscheiden.
Wer beispielsweise schwere Möbel befestigen, zusätzliche Installationen einbauen oder größere Veränderungen vornehmen möchte, sollte dies vorher abstimmen.
Zustand des Zimmers bei Einzug
Bei der Übergabe sollte dokumentiert werden:
- Wände,
- Boden,
- Fenster,
- Tür,
- Möbel,
- Leuchten und
- sonstige Ausstattung.
Fotos bei Übergabe
Fotos können die schriftliche Zustandsbeschreibung ergänzen.
Sie sollten möglichst eindeutig dem Mietbeginn und dem betreffenden Zimmer zugeordnet werden können.
Wohnungsübergabeprotokoll verwenden
Für die Übergabe kannst du zusätzlich unsere Wohnungsübergabeprotokoll Vorlage nutzen.
Sie kann für ein einzelnes Zimmer entsprechend angepasst werden.
Inventarliste separat führen
Bei vielen Möbelstücken ist eine separate Inventarliste übersichtlicher als eine lange Aufzählung im Mietvertrag.
Eine passende Inventarliste Vorlage kann dafür individuell angepasst werden.
Möblierungszuschlag
Bei möbliert vermietetem Wohnraum kann die Möblierung bei der Mietpreisgestaltung eine Rolle spielen.
Es gibt jedoch nicht für sämtliche Fälle eine bundesweit einheitliche einfache gesetzliche Tabelle, mit der ein Möblierungszuschlag immer berechnet werden kann.
Je nach Mietverhältnis, Ort und anwendbaren mietrechtlichen Vorschriften sollte die zulässige Miethöhe deshalb gesondert geprüft werden.
Mietpreisbremse nicht pauschal ausschließen
Die bloße Möblierung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn entfallen.
Eine gesetzliche Ausnahme kann beispielsweise bei dem besonderen Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen, wenn dessen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Hausordnung
Gibt es für das Gebäude eine Hausordnung, kann sie Bestandteil des Mietverhältnisses werden.
Typische Themen sind:
- Ruhezeiten,
- Treppenhaus,
- Müll,
- Fahrräder und
- Gemeinschaftsflächen.
Gemeinsame Regeln separat festhalten
Bei einer Wohngemeinschaft oder einer gemeinsam mit dem Vermieter bewohnten Wohnung können praktische Alltagsabsprachen getrennt vom eigentlichen Mietvertrag festgehalten werden.
Das hält den Mietvertrag übersichtlicher.
Mietzahlung und Fälligkeit
Im Vertrag sollten insbesondere angegeben werden:
- monatlicher Mietbetrag,
- Zahlungsweise,
- Bankverbindung und
- vereinbarte Nebenkosten.
Die gesetzlichen Regeln zur Fälligkeit der Wohnraummiete sollten bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Barzahlung der Miete
Wird ausnahmsweise bar gezahlt, sollte der Mieter für jede Zahlung eine Quittung erhalten.
Eine Banküberweisung ist in der Praxis häufig leichter nachweisbar.
Mieterhöhung
Welche Möglichkeiten zur späteren Mieterhöhung bestehen, hängt stark davon ab, welche Art von Mietverhältnis vorliegt.
Beim besonderen Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mieterhöhungen nach §§ 557 bis 561 gerade nicht.
Bei anderen Wohnraummietverhältnissen können diese Vorschriften dagegen relevant sein.
Nicht jeden möblierten Mietvertrag gleich behandeln
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: „Ist das Zimmer möbliert?“
Zusätzlich sollte geklärt werden:
- Wohnt der Vermieter selbst in derselben Wohnung?
- Ist das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet?
- Wer ist eigentlicher Vertragspartner?
- Wird dauerhaft oder nur vorübergehend vermietet?
- Wird das Zimmer allein oder zusammen mit Familienangehörigen genutzt?
Auszug und Rückgabe der Möbel
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollten Zimmer und mitvermietete Möbel gemeinsam geprüft werden.
Dabei kann dokumentiert werden:
- Zustand des Zimmers,
- Zustand der Möbel,
- Vollständigkeit des Inventars,
- Schlüsselrückgabe und
- erkennbare Veränderungen.
Normale Abnutzung
Möbel und Wohnraum unterliegen bei normalem Gebrauch einer gewissen Abnutzung.
Nicht jede Gebrauchsspur stellt automatisch einen ersatzpflichtigen Schaden dar.
Eine gute Anfangsdokumentation erleichtert die spätere Unterscheidung.
Kaution nach Auszug
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss die Kaution abgerechnet werden, sobald sie nicht mehr zur Sicherung berechtigter Ansprüche benötigt wird.
Für die schriftliche Anforderung findest du unseren Mietkaution Rückzahlung Musterbrief.
Typische Fehler beim Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer
- Zimmer nicht genau bezeichnet: Es bleibt unklar, welcher Bereich ausschließlich vermietet ist.
- Gemeinschaftsräume fehlen: Die Nutzung von Küche oder Bad ist nicht geregelt.
- Keine Inventarliste: Später ist unklar, welche Möbel vorhanden waren.
- Zustand nicht dokumentiert: Bereits vorhandene Schäden lassen sich nicht mehr nachvollziehen.
- Nebenkosten unklar: Pauschale und Vorauszahlung werden vermischt.
- Kaution zu hoch angesetzt: Die gesetzlichen Grenzen werden nicht berücksichtigt.
- Sonderfall falsch angenommen: Jede möblierte Vermietung wird automatisch wie § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB behandelt.
- Befristung ohne Prüfung: Die Voraussetzungen für einen Zeitmietvertrag werden nicht berücksichtigt.
- Kündigungsfrist falsch gewählt: Sonderregel und gewöhnlicher Wohnraummietvertrag werden verwechselt.
- Schlüssel nicht dokumentiert: Bei Auszug ist unklar, wie viele zurückgegeben werden müssen.
Word oder PDF – welches Format eignet sich besser?
Beide Downloads enthalten die grundlegende Vertragsstruktur.
- Word: ideal, wenn Zimmer, Möblierung, Nebenkosten, Gemeinschaftsräume und individuelle Vereinbarungen ausführlich angepasst werden sollen.
- PDF: praktisch zum Ausdrucken und gemeinsamen Ausfüllen beziehungsweise Unterzeichnen.
Mietvertrag individuell anpassen
Ein möbliertes Zimmer kann in sehr unterschiedlichen Konstellationen vermietet werden: vom Zimmer in der eigenen Wohnung über ein WG-Zimmer bis zur Untervermietung.
Die Vorlage sollte deshalb immer an das konkrete Mietverhältnis angepasst werden. Besonders Kündigung, Befristung und Miethöhe können davon abhängen, welche gesetzliche Einordnung tatsächlich vorliegt.
Mietvertrag möbliertes Zimmer kostenlos herunterladen
Lade die kostenlose Mietvertrag Vorlage für ein möbliertes Zimmer als Word- oder PDF-Datei herunter und halte Mietobjekt, Möblierung, Miete, Nebenkosten, Kaution, Gemeinschaftsräume und Schlüssel übersichtlich schriftlich fest.
Häufige Fragen zum Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer
Was sollte in einem Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer stehen?
Wichtig sind insbesondere Vertragsparteien, genaue Bezeichnung des Zimmers, gemeinschaftlich genutzte Räume, Möblierung, Miete, Nebenkosten, Kaution, Mietbeginn, Schlüssel und Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses.
Sollte eine Inventarliste zum Mietvertrag gehören?
Ja, das ist bei einem möblierten Zimmer besonders sinnvoll. Möbel, Anzahl, Zustand und bereits vorhandene Beschädigungen können dadurch bei Mietbeginn nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wie hoch darf die Kaution für ein möbliertes Zimmer sein?
Bei Wohnraum darf eine als Geldsumme vereinbarte Sicherheit nach § 551 BGB grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Kann die Kaution in Raten gezahlt werden?
Ja. Bei einer als Geldsumme zu leistenden Wohnraummietsicherheit darf der Mieter die Kaution nach § 551 BGB grundsätzlich in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.
Hat ein möbliertes Zimmer immer eine kürzere Kündigungsfrist?
Nein. Die besondere Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 3 BGB gilt nur bei Wohnraum, der die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt. Die Möblierung allein genügt dafür nicht.
Wann gilt die kurze Kündigungsfrist bis zum Monatsende?
Beim besonderen Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die ordentliche Kündigung nach § 573c Abs. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig.
Wann liegt der Sonderfall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor?
Unter anderem muss das Zimmer Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung sein und überwiegend mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet werden. Zusätzlich enthält die Vorschrift eine Einschränkung bei einer dauerhaften Nutzung zusammen mit Familie beziehungsweise Personen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts.
Kann ein möbliertes Zimmer befristet vermietet werden?
Das hängt von der konkreten rechtlichen Einordnung ab. Für gewöhnlichen Wohnraum gelten die Voraussetzungen des § 575 BGB. Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört § 575 dagegen zu den ausdrücklich ausgenommenen Vorschriften.
Darf die Küche mitbenutzt werden?
Wenn die Küchennutzung vereinbart ist, sollte sie ausdrücklich als gemeinschaftlich genutzter Bereich im Vertrag aufgeführt werden. Dasselbe gilt für Bad, Flur, Balkon oder andere gemeinsam genutzte Räume.
Sollten Strom und Internet im Vertrag geregelt werden?
Ja. Gerade bei einem einzelnen Zimmer gibt es häufig keine getrennten Zähler oder Verträge. Deshalb sollte eindeutig geregelt werden, ob und wie Strom, Internet und andere laufende Kosten in der monatlichen Zahlung enthalten sind.
Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Zimmern nicht?
Eine Möblierung allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der Vorschriften über die Miethöhe. Eine gesetzliche Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt sind.
Kann ich die Vorlage für eine Untervermietung verwenden?
Die Vorlage kann entsprechend angepasst werden. Ein Hauptmieter sollte jedoch vorher klären, ob die erforderliche Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt und welche Bedingungen aus seinem eigenen Mietvertrag zu beachten sind.
Kann ich die Word-Vorlage individuell ändern?
Ja. Die Word-Version kann an Zimmer, Möblierung, gemeinschaftlich genutzte Räume, Nebenkosten, Schlüssel und die konkrete Vertragskonstellation angepasst werden.